Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.12.1993, Az.: 10 U 29/93

Aufwendungsersatzanspruch; Betreuung eines fremden Kindes; Verdeckter Unterhaltsanspruch; Aufwendungsersatz für Sonderbedarf

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.12.1993
Aktenzeichen
10 U 29/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:1209.10U29.93.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 136-137 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Liegt ein Auftrag für die Betreuung und Versorgung eines fremden Kindes vor, so kann der Betreuer Aufwendungsersatz für seine Leistungen nach § 670 BGB verlangen, andernfalls steht ihm ein Anspruch nach §§ 683, 670 BGB zu.

Aufgrund des verdeckten Unterhaltsanspruchs im Aufwendungsersatzanspruch kann im Rahmen des § 670 BGB der § 1613 Abs. 1 und 2 BGB analog Anwendung finden.

Aufwendungsersatz für die Vergangenheit kann daher nur bei Verzug des Verpflichteten verlangt werden.

Aufwendungsersatz für Sonderbedarf ist nur unter Berücksichtigung der Schranke des § 1613 Abs.2 BGB möglich.