Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.12.1993, Az.: 10 U 29/93
Aufwendungsersatzanspruch; Betreuung eines fremden Kindes; Verdeckter Unterhaltsanspruch; Aufwendungsersatz für Sonderbedarf
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.12.1993
- Aktenzeichen
- 10 U 29/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1993:1209.10U29.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 670 BGB
- § 1613 Abs. 1 BGB
- § 1613 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1995, 136-137 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Liegt ein Auftrag für die Betreuung und Versorgung eines fremden Kindes vor, so kann der Betreuer Aufwendungsersatz für seine Leistungen nach § 670 BGB verlangen, andernfalls steht ihm ein Anspruch nach §§ 683, 670 BGB zu.
Aufgrund des verdeckten Unterhaltsanspruchs im Aufwendungsersatzanspruch kann im Rahmen des § 670 BGB der § 1613 Abs. 1 und 2 BGB analog Anwendung finden.
Aufwendungsersatz für die Vergangenheit kann daher nur bei Verzug des Verpflichteten verlangt werden.
Aufwendungsersatz für Sonderbedarf ist nur unter Berücksichtigung der Schranke des § 1613 Abs.2 BGB möglich.