Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 20.11.2019, Az.: 11 A 265/19

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.11.2019
Aktenzeichen
11 A 265/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Gemessen an den vom EuGH mit Urteil vom 19. März 2019 (Rechtssache Ibrahim u.a. - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -) aufgestellten Maßstäben droht anerkannten Schutzberechtigten im Falle einer Überstellung nach Griechenland grundsätzlich keine gegen Artikel 3 EMRK verstoßende Behandlung. Dies gilt jedenfalls für die Personengruppe der jungen, arbeitsfähigen Männer ohne besonderen Schutzbedarf.

Dagegen besteht bei vulnerablen Schutzberechtigten – zu denen eine Familie mit Kleinkindern gehört – ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenland wegen einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK.

Tatbestand:

Die Kläger sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) und 2) sind verheiratet und Eltern der (jetzt) 7-jährigen Klägerin zu 3), des 4-jährigen Klägers zu 4) und der 2-jährigen Klägerin zu 5). Die Kläger reisten gemeinsam aus Syrien aus und hielten sich zunächst in Griechenland auf. In Griechenland wurde den Klägern am 10. April 2018 internationaler Schutz gewährt. Am 11. September 2018 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. September 2018 Asylanträge.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärten die Kläger zu 1) und 2): Ihre Lebenssituation in Griechenland sei schlecht gewesen. Zuletzt hätten sie in L. in einem Privathaus mit einer anderen Flüchtlingsfamilie gelebt. Die Unterkunft habe sich in einem schlechten Zustand befunden.

Am 12. November 2018 gebar die Klägerin zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland ihr viertes Kind.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Januar 2019 die vorgenannten Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass die Kläger diese Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihnen die Abschiebung nach Griechenland oder einen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, mit Ausnahme Syriens, angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 1 Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands nicht vorlägen. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten. Die Kläger hätten nichts dafür glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihnen in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Griechenland würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. In der Praxis sorge – wie auch bei der einheimischen Bevölkerung – die defizitäre ökonomische und staatliche administrative Situation des Landes für starke Einschränkung bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus möchten daher zwar sehr schwierig sein, es würden jedoch nicht derart handgreiflich eklatante Missstände herrschen, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr in den Mitgliedstaat erfüllt. Das griechische Migrationsministerium habe mit Schreiben vom 8. Januar 2018 explizit versichert, dass diese Regelungen in jedem Einzelfall eingehalten würden.

Am 22. Januar 2019 haben die Kläger Klage erhoben. Zugleich haben sie um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der vorläufige Rechtsschutzantrag wurde mit Beschluss des Einzelrichters der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. März 2019 (Az. 11 B 266/19) abgelehnt.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Es gäbe in Griechenland keine Arbeit. Sie hätten dort eine finanzielle Unterstützung von insgesamt € 450,00 monatlich erhalten. Eine Versorgung der gesamten Familie mit Lebensmitteln und Kleidung sei damit praktisch nicht möglich gewesen. Es bestünden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe ihnen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland bereits aufgrund der allgemeinen Aufnahmesituation für anerkannte Schutzberechtigte. Anerkannten Schutzberechtigten drohe in Griechenland die Obdachlosigkeit, da nach Abschluss des Asylverfahrens ein Verbleib in den Flüchtlingsunterkünften nicht vorgesehen sei. Unterkünfte explizit für anerkannte Schutzberechtigte stünden nicht zur Verfügung. Die Obdachlosenunterkünfte seien durchgängig überfüllt. Rückkehrer hätten auch keinen Anspruch auf eine erneute Zuweisung in die Wohnungen des ESTIA-Programms. Die Gleichstellung von Personen mit internationalem Schutzstatus und griechischen Staatsbürgern existiere nur auf dem Papier. Schutzberechtigte erhielten keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen. Die in Griechenland eingeführte staatliche Grundsicherung genüge – selbst wenn es tatsächlich zu entsprechenden Auszahlungen käme – aufgrund der geringen Höhe nicht einmal zur Sicherung einer Unterkunft. Darüber hinaus sei die Gewährung der sozialen Grundsicherung von dem Vorhandensein eines festen Wohnsitzes und der Führung eines eigenen Haushaltes abhängig. Für anerkannte Schutzberechtigte sei der Zugang zu sozialen Rechten und Sozialleistungen auch deshalb erschwert, weil diese nicht in der Lage seien, die erforderlichen Dokumente vorzulegen. In Griechenland gebe es auch kein funktionierendes nationales Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte. Eine Arbeitsmarktintegration finde nicht statt. Aufgrund der derzeit steigenden Flüchtlingszahlen auf den griechischen Inseln und dem Transfer großer Flüchtlingszahlen auf das Festland werde sich das Problem der zu geringen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte weiter verschärfen. Erst Recht begründe ihre individuelle Situation ein nationales Abschiebungsverbot. Sie würden als Familie mit vier kleinen Kindern zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen. Aufgrund der minderjährigen Kinder sei es der Klägerin zu 2) auf Jahre nicht möglich, einen Beitrag zur Sicherung ihres Existenzminimums zu leisten. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihnen die Obdachlosigkeit. Die Zuweisung einer Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms sei ihnen verwehrt. Versuche, in Griechenland ein dauerhaftes Einkommen zu erlangen, seien damals gescheitert. Aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarktlage in Griechenland und fehlender Integrationshilfen sei es ihnen auch im Falle einer Rückkehr nicht möglich, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Bei der in Griechenland erhaltenen finanziellen Unterstützung i.H.v. € 450,00 monatlich habe es sich vermutlich nicht um eine staatliche Leistung, sondern um Gelder auf Grundlage des UNHCR-Cash-Card-Programms gehandelt. Barzuwendungen im Rahmen des Cash-Card-Programms entfielen jedoch im Falle ihrer Rückkehr. Der Kläger zu 4) leide zudem an einer Entwicklungsverzögerung und an Epilepsie. Es bleibe fraglich, ob die erforderliche medizinische Hilfe in Griechenland faktisch erreichbar sei. Jedenfalls würde sich die instabile Situation der Familie im Falle einer Rückkehr nachteilig auf die Epilepsie des Klägers zu 4) auswirken. Die Beklagte hätte unter Beachtung der EGMR-Rechtsprechung in Sachen Tarakhel eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung einholen müssen. An einer solchen Zusicherung fehle es.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Artikel 3 EMRK hinsichtlich Griechenland vorliegt und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2019 in den Nummern 2, 3 Satz 1 bis 3 und Nummer 4 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und auf die allgemeine Zusicherung Griechenlands.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 11 B 266/19, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Erkenntnismittel des Gerichts, wie sich diese aus der vom Gericht geführten und in der Ladung genannten Liste ergeben, ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Kläger in Bezug auf Griechenland Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, ist begründet.

Den Klägern steht nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Bezug auf Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vom Bundesamt zu prüfen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit der Bestimmung des Art. 3 EMRK zu, wonach niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungspflichten auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.

Der Umstand, dass eine Person, der in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedsstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich der Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, u.a., juris Rn. 101).

Die zu der Annahme eines solchen Risikos führenden Schwachstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfordern eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die auch bei anerkannten Schutzberechtigten nur dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, - wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden -, und ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, u.a., juris Rn. 89 f.).

Die Annahme, dass international Schutzberechtigte aufgrund fehlender familiärer Solidarität in einem Land von Armut und schwierigen Verhältnissen im Allgemeinen stärker betroffen sind als Inländer, obwohl sie dort rechtlich die gleichen sozialen Rechte haben, ist noch keine ausreichende Grundlage zur Annahme einer Situation extremer materieller Not (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, u.a. juris Rn. 97). Zudem kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, u.a., juris Rn. 93 f.).

Auch gemessen an diesen (strengen) Maßstäben haben die Kläger als besonders schutzbedürftige Personen eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu befürchten.

Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellen sich die Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland wie folgt dar:

Anerkannte Schutzberechtigte erhalten – ebenso wie die einheimische Bevölkerung - derzeit durch den griechischen Staat keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen. Eine geplante wohnungsbezogene Sozialleistung sieht ein Wohngeld in Höhe von € 70,00, maximal € 210,00 pro Wohnung, vor. Voraussetzung hierfür ist ein mindestens fünfjähriger legaler Aufenthalt in Griechenland. Personen, die während des Asylverfahrens eine Wohnung i.R.d. ESTIA-Programms zugewiesen bekommen haben oder in einer offiziellen Flüchtlingseinrichtung untergebracht waren, können diese auch nach der Schutzgewährung für einen Übergangszeitraum von sechs bzw. zwölf Monaten nutzen. Eine gesicherte Verwaltungspraxis zum Verbleib von anerkannten Schutzberechtigten existiert nicht. Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland diese Wohnungen verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen Sozialvorteil (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. Dezember 2018; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26. September 2018 sowie an das VG Schwerin vom selben Tag). Nach einem Bericht von „ProAsyl“ vom 18. April 2019 („Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnung zwangsräumen“) kündigte das griechische Ministerium für Migrationspolitik erstmals im März 2019 die Zwangsräumung von Schutzberechtigten aus ihrer ESTIA-Unterkunft an.

Des Weiteren führte „ProAsyl“ in einer Stellungnahme (Update) zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018 aus, dass dort kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen international schutzberechtigten Person bekannt sei, die nach der Rückkehr von den zuständigen Behörden eine Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms erhalten habe oder offiziell an ein Flüchtlingslager in der Region Attika (oder anderswo auf dem Festland) verwiesen worden sei. Eine Anmietung von Wohnraum auf dem privatwirtschaftlichen Wohnungsmarkt ist grundsätzlich möglich, stellt sich in der Praxis aber häufig schwierig dar, da freier Wohnraum in Griechenland traditionell an Familienmitglieder und Bekannte vermittelt wird oder die Wohnungssuchenden gelegentlich auch mit Vorurteilen konfrontiert sind (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26. September 2018). Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NRO) leisten aber bei der Wohnungsfindung, der Überwindung von Sprachbarrieren und der Orientierung im griechischen System Unterstützung. Sie bieten Hilfe bei der Beantragung von Steuer- und Sozialversicherungsnummer an und unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Einige Nichtregierungsorganisationen bieten zudem auch selbst Wohnraum an. Bedürftige können sich nach Ankunft direkt an diese Organisationen wenden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. Dezember 2018 und vom 26. September 2018 an das VG Schwerin).

Anerkannte Schutzberechtigte können grundsätzlich auch staatliche Obdachlosenunterkünfte in Anspruch nehmen. Sie konkurrieren hier aber mit Einheimischen um die begrenzten Plätze. Es bestehen nur sehr begrenzte Kapazitäten und die Unterkünfte verfügen über Wartelisten (vgl. „ProAsyl“, Stellungnahme vom 30. August 2018 zu „Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland (Update)“). Die Zahl der in Athen zur Verfügung stehenden Unterkünfte ist nicht ausreichend. Dass trotz dessen Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückzuführen, über welche auf informelle Wege zurückgegriffen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. Dezember 2018).

Anerkannte Schutzberechtigte haben in gleicher Weise wie die einheimische Bevölkerung Zugang zu allgemeinen Sozialhilfeleistungen. Das System der sozialen Grundsicherung befindet sich noch im Aufbau und soll aus drei Säulen bestehen, die sowohl Geld- und Sachleistungen (erste und zweite Säule) als auch Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vorsehen. Eine gesicherte Verwaltungspraxis hierzu existiert noch nicht. Personen, die in EU-finanzierten Aufnahmezentren und Wohnungen untergebracht sind, sind von der Grundsicherung ausgeschlossen. Die Höhe der Geldleistungen liegt bei € 200,00 pro Einzelperson. Dieser Betrag erhöht sich um € 100 je weitere erwachsene Person und um € 50 je weitere minderjährige Person im Haushalt. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Geldbetrag für das erste Kind um weitere 50 auf € 100. Alle Haushaltsmitglieder werden stets zusammengenommen betrachtet. Die maximale Leistung beträgt € 900 pro Haushalt. Einkommen jedweder Herkunft wird vollständig angerechnet, für Vermögen bestehen Freibeträge bei Grundeigentum. Die zweite Säule besteht aus sozialen Hilfsprogrammen, die durch die Kommunen und den Zentralstaat bereitgestellt werden. Dazu gehören eine prioritäre Unterbringung in Kindertagesstätten und freie Schulmahlzeiten oder ein Einbezug in Programme des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD). Sachleistungen umfassen z. B. trockene Grundnahrungsmittel (z. B. Mehl, Reis, Öl), Kleidung und Hygieneartikel, die bei Bedarf und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel durch eine zentralstaatliche Behörde (Nationales Institut für Arbeit und die Nutzungsverbesserung von Humanressourcen) zur Verfügung gestellt werden, die seit 2017 neu die Aufgabe der Verteilung an 57 Logistikstellen landesweit übernommen hat. In gut 100 der insgesamt 305 griechischen Gemeinden besteht bereits ein Sozialzentrum. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle anerkannten Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, die Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für anerkannte Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. Dezember 2018). Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung). Es ist ein mindestens einjähriger legaler Aufenthalt in Griechenland nachzuweisen, was i.d.R. durch Vorlage der Steuererklärung des Vorjahres erfolgt. Die Unterlagen sind online und in griechischer Sprache einzureichen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 7. Februar 2018). Der griechische Staat stellt Schutzberechtigten diesbezüglich keine Dolmetscher zur Verfügung. Gleichwohl können Schutzberechtigte Unterstützung durch NROs erlangen. Für die Registrierung der Steuernummer und der Sozialversicherungsnummer sind Nachweise über den Wohnsitz und ein gültiges Ausweisdokument zu erbringen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. Dezember 2018). „ProAsyl“ weist darauf hin, dass es für anerkannt Schutzberechtigte äußerst schwierig sei, diese Dokumente zu bekommen. Insbesondere scheitere es sowohl bei der Eröffnung eines Bankkontos als auch einer Registrierung bei den Steuerbehörden an dem Vorliegen eines Wohnungsnachweises. Wenn die Schutzberechtigten über keinen festen Wohnsitz verfügten, sei eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit vorzulegen. Ein Verfahren zur Identifizierung von Obdachlosen und zur Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen sei aber nicht geregelt (vgl. „ProAsyl“, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018 (Update)). Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, dürften zudem bereits Schwierigkeiten haben, einen dauerhaften und legalen Aufenthalt im Inland nachzuweisen.

Neben der staatlichen sozialen Grundsicherung besteht für Flüchtlinge die Möglichkeit der Inanspruchnahme des sog. CashCard-Programms des UNHCR. Der in Form von Prepaid-Kreditkarten gewährte Auszahlungsbetrag beträgt € 150,00 pro Monat für alleinreisende Männer. Der Bezug endet nach einer Übergangsfrist von sechs bis zwölf Monaten nach Zuerkennung internationalen Schutzes. In der Praxis wurden jedoch noch keine Asylbewerber nach dem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Stade vom 6. Dezember 2018). Voraussetzung für den Bezug ist der Nachweis einer Unterkunft in ausgewiesenen oder gemieteten Unterkünften. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das CashCard-Programm indes nicht möglich (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. Dezember 2018).

Die Lebensbedarfsdeckung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit stellt sich als schwierig dar. Aufgrund der hohen allgemeinen Arbeitslosigkeit haben alleinreisende männliche Schutzberechtigte nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Die Möglichkeit, durch staatliche Vermittlung einen Arbeitsplatz zu erlangen, ist gering. Die staatliche Arbeitsagentur hat bereits für griechische Staatsangehörige kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen eingeführt (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. September 2018 an das VG Schwerin und vom 26. September 2018 an das VG Greifswald).

Verschiedene NROs unterhalten Suppenküchen, in denen Bedürftige - d.h. sowohl Einheimische als auch Ausländer - warme Mahlzeiten erhalten können (vgl. „ProAsyl“, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. August 2018 (Update)). Diese Maßnahmen bilden ein „elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen“ (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26. September 2018).

In Griechenland besteht ein Anspruch auf weitgehend kostenlose Krankenbehandlung in Krankenhäusern. Der effektive Zugang, insbesondere zu einer Notfallversorgung, ist gewährleistet. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmefälle (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an die Verwaltungsgerichte Schwerin und Greifswald vom 26. September 2018). Eine Inländergleichbehandlung besteht daher.

Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse und der vom EuGH entwickelten Maßstäbe (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, u.a., juris) kommt die Kammer zwar zu der Überzeugung, dass für (zurückkehrende) international Schutzberechtigte, die keinen besonderen Schutzbedarf haben, also insbesondere arbeitsfähige und gesunde Männer, bei denen jedenfalls die Möglichkeit besteht, ein Arbeitseinkommen zu erzielen, grundsätzlich nicht mit einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK zu rechnen ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil v. 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil v. 20. September 2019 - 3 K 1222/18 -, juris; VG Magdeburg, Urteil v. 10. Februar 2019 - 4 A 242/18 -, juris; VG Berlin, Beschluss v. 6. Dezember 2018 - 9 L 703.19 A -, juris; VG Hannover, Urteil v. 22. März 2018 - 13 A 12144/17 -, juris).

Gleichwohl geht die Kammer in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen aufgrund der Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass diese ohne eine besondere Zusicherung von Seiten der zuständigen griechischen Behörden bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, weshalb eine Überstellung in diesen Einzelfällen eine menschenrechtswidrige Behandlung darstellt (so auch VG München, Beschluss v. 12. Januar 2018 - M 28 S 17.35846 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss v. 17. Mai 2017 - 12 L 1978/17.A -, juris; Eufach0000000041en, Beschluss v. 26. April 2017 - 3 B 267/17 -, juris).

Denn der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt ist in Griechenland durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss daher grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen können sich daher die defizitären staatlichen Hilfeleistungen zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen ab; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. VG Saarland, Beschluss v. 27. Dezember 2016 - 3 L 2691/16 -, juris).

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Griechenland kann nach Einschätzung der Kammer nur mit konkret-individuellen Zusicherungen den Vorgaben des EGMR zu vulnerablen Personengruppen entsprochen werden (vgl. VG Regensburg, Urteil v. 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris).

Zum Kreis der besonders vulnerablen Personen gehören insbesondere auch Familien mit Neugeborenen und (Klein-) Kindern. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Kinder besondere Bedürfnisse haben, extrem verwundbar sind und besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse bestehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil v. 4. November 2014 - 29217/12 -, Tarakhel/Schweiz, juris) auch dann, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet sind. Eine Überstellung nach Griechenland verstößt in diesen Fällen nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben, wonach sie eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind.

Aufgrund der individuellen Umstände ist die Kammer überzeugt, dass die Kläger zu der Gruppe dieser besonders schutzbedürftigen Personen gehören, denen ohne eine konkrete- individuelle Zusicherung von Seiten griechischer Behörden eine solche unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Bei den Klägern handelt es sich unter Berücksichtigung des in Deutschland nachgeborenen einjährigen Kindes, ohne die die Kläger zur Wahrung der Familieneinheit nicht abgeschoben werden dürfen, um eine sechsköpfige Familie mit vier minderjährigen Kindern im Alter von einem, zwei, vier und sieben Jahren. Diese gehören daher zu den besonders schutzbedürftigen Personen nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie) bzw. zum besonders vulnerablen Personenkreis im Sinne der „Tarakhel“-Rechtsprechung des EGMR. Die Kläger gaben an, dass die Suche des Klägers zu 1) nach einer Arbeitsstelle während ihres Aufenthaltes in Griechenland erfolglos geblieben sei. Er trug schriftlich vor, lediglich einmal für zwölf Stunden für einen Lohn von € 25 im Bereich Gerüstbau ausgeholfen zu haben. Hierzu ist anzumerken, dass die Kläger jedenfalls nicht auf die Verrichtung von unversicherten „Schwarzarbeiten“ zur Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse verwiesen werden können. Es ergibt sich, dass es den Klägern während ihres Aufenthalts in Griechenland noch nicht gelungen bzw. möglich gewesen ist, selbstständig ihre elementaren Bedürfnisse in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse kann derzeit nicht unterstellt werden, dass dies bei einer jetzigen Rückkehr nach Griechenland anders sein könnte, zumal sie nunmehr ein weiteres Kleinkind zu versorgen bzw. zu betreuen haben und ihnen aufgrund ihrer Ausreise nach Deutschland der Nachweis eines dauerhaften Inlandaufenthaltes als Voraussetzung für den Zugang zur sozialen Grundsicherung zunächst nicht gelingen dürfte. Von einer Aufnahme der Kläger als Begünstigte internationalen Schutzes in eine Flüchtlingsunterkunft nach ihrer Rückkehr kann nicht ausgegangen werden. Auch dass die Kläger gemeinsam als Familie in einer Obdachlosenunterkunft unterkommen können, ist angesichts der hohen Auslastung und der vergleichsweise geringen Anzahl von Obdachlosenunterkünften und mit Blick auf das Bestehen von Wartelisten bei den einzelnen Unterkünften nach Einschätzung der Kammer als unwahrscheinlich zu bewerten.

Das Bundesamt wäre deshalb verpflichtet gewesen, konkrete Zusagen zur Unterbringung der Kläger einzuholen oder zumindest auf andere Weise sicher zu stellen, dass der speziellen Situation der Kläger Rechnung getragen wird. Eine solche konkret-individuelle Zusicherung der zuständigen griechischen Stellen ist für die Kläger nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen aber nicht eingeholt worden. Die Beklagte beruft sich in dem angegriffenen Bescheid und mit Klagerwiderung vom 14. Februar 2019 erkennbar lediglich auf eine allgemeine Zusicherung des griechischen Migrationsministeriums vom 8. Januar 2018.

Liegen bei den Klägern Abschiebungsverbote vor, so ist auch die in dem Bescheid vom 10. Januar 2019 verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 Sätze 1 bis 3 sowie die Regelung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Nr. 4 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung war hinsichtlich der Kosten gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylG.