§ 6 ZustVO-SOG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-SOG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100600000
(1) Die Gemeinden sind zuständig für Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nötig sind.