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§ 6 ZustVO-SOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-SOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

(1) Die Gemeinden sind zuständig für Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nötig sind.