§ 6 ZustVO-NGefAG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NGefAG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100600000
(1) Die Gemeinden, die örtliche Träger der Jugendhilfe sind, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für die Aufgaben nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), soweit nicht andere Behörden durch Gesetz für zuständig erklärt sind.
(2) Die Gemeinden sind zuständig für Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz, die zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nötig sind.