Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.07.2005, Az.: 14 W 8/05
Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter; Voraussetzung für eine Befangenheitsentscheidung; Besetzung der zuständigen Zivilkammer
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.07.2005
- Aktenzeichen
- 14 W 8/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 21196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2005:0715.14W8.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 03.06.2005 -AZ: 9 O 141/02
- OLG Oldenburg - 01.07.2005 - AZ: 14 W 8/05
Rechtsgrundlage
- § 45 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- JurBüro 2006, 51 (amtl. Leitsatz)
- MDR 2006, 169 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2005, 1660 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 269
Amtlicher Leitsatz
Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat nicht dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter, sondern die Zivilkammer in voller Besetzung ohne den abgelehnten Richter zu entscheiden (gegen OLG Oldenburg, NJW-RR 2005, 931 [OLG Oldenburg 23.05.2005 - 15 W 21/05]).
In dem Rechtsstreit
hat der 14.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 15.Juli 2005
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2005 gegen den Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 03.06.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu EUR 145.000, festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 46 Abs 2 ZPO statthafte, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die Kammer des Landgerichts hat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht H ... in nicht zu beanstandender Weise und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
1.)
Der Senat ist in voller Besetzung zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen (§ 568 Abs 1 ZPO), nachdem die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nunmehr von der Kammer und nicht dem Einzelrichter des Landgerichts getroffen wurde.
a.)
Das Landgericht hat - entsprechend dem Einzelrichterbeschluß des Senats vom 18.01.2005 - die Entscheidung über den Befangenheitsantrag des Klägers nach Einholung der - ausreichenden - dienstlichen Äußerung des vom Kläger als befangen angesehenen Richters richtigerweise in voller Kammerbesetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen.
Soweit der Kläger nunmehr rügt, dieser Beschluß hätte vom vertretenden Einzelrichter gefasst werden müssen, ist die Rüge nicht begründet. Zur Begründung verweist der Kläger dazu auf den Einzelrichterbeschluß des OLG Oldenburg (15 W 21/05) vom 23.05.2005, der offenkundig eine Mindermeinung vertritt, welcher sich der Senat nicht anzuschließen vermag. Der Senat orientiert sich vielmehr weiterhin unverändert an der weitaus überwiegenden herrschenden Meinung in dieser Frage, wonach über das Ablehnungsgesuch gegen einen als Einzelrichter tätigen Richter am Landgericht nicht ein anderer Einzelrichter, sondern die volle Kammer ohne Mitwirkung des Abgelehnten zu entscheiden hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO-Komm., 25.Aufl. § 45 Rz 2 mwN; Stein-Jonas-Bork, ZPO-Komm., 22.Aufl., § 45 Rz 1 mwN; Feiber in MünchKomm - ZPO, 2. Aufl., § 45 Rz 6; Wieczorek-Schütze-Niemann, ZPO-Komm., 3.Aufl., § 45 Rz 2; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO-Komm., 63.Aufl., § 45 Rz 4; Musielak-Heinrich, ZPOKomm., 4.Aufl., § 45 Rz 2; Thomas-Putzo, ZPO-Komm., 25.Aufl., § 45 Rz 1; Zimmermann, ZPO-Komm., 6.Aufl., § 45 Rz 1; Bergerfurth, Der Zivilprozeß, 6.Aufl., S. 136 Rz 257; OLG Frankfurt OLGR 2004, 271). Zudem trifft die Argumentation im vom Kläger bemühten abweichenden Beschluß 15 W 21/05, die Intension des Gesetzgebers gehe dahin, die Einzelrichterzuständigkeiten immer mehr auszuweiten, in der hier zu entscheidenden Frage jedenfalls nicht zu, weil ausweislich der Materialien zur ZPO-Reform ab 1.1.2002 zwar auch § 45 ZPO teilweise neu gestaltet wurde. Jedoch wurde der hier maßgebende frühere Absatz 1 Halbsatz 1 von § 45 als neuer Absatz 1 des § 45 übernommen, und die Begründung im Regierungsentwurf dazu lautet: "Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Halbsatz 1. Die Ergänzung, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung entscheidet, ist - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung - klarstellend und führt zu einem Gleichklang mit § 27 Abs 1 StPO."(vgl. Hannich-Meyer-Seitz-Engers, ZPO-Reform - Einführung - Texte - Materialien, S.152 zu § 45). Damit ist gerade keine Ausweitung der Einzelrichtertätigkeit im Rahmen des § 45 ZPO beabsichtigt, sondern eine Fortschreibung der bisherigen Rechtsauffassung gewollt gewesen.
b.)
Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluß in der Sache entschieden hat, treffen die Ausführungen zu. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auch der Senat hält Gründe, die eine Befangenheit des abgelehnten Richters ergeben könnten, für weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung der Befangenheit wecken können, in Betracht kommen (vgl. Zöller-Vollkommer, wie vor, § 42 Rz 9), die hier nicht erkennbar sind.
2.)
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf bis zu EUR 145.000, festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt dem Wert der Hauptsache (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand auch Zöller-Herget, ZPO-Komm., 25.Aufl., § 3 Rz 16 "Ablehnung eines Richters" - vgl. im Übrigen den Senatsbeschluß vom 18.01.2005).