Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 66 NSchG - Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Alle Schulpflichtigen besuchen mindestens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben. Auf die Schulzeit kann die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 64 Abs. 2) angerechnet werden. Die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht (§§ 70, 160) wird angerechnet. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn Schulpflichtige durch ein weiteres Schulbesuchsjahr voraussichtlich den Hauptschulabschluss erreichen.