Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.12.1996, Az.: VIII 34/96 Ko

Notwendigkeit einer Erledigung auch des Verwaltungsverfahrens neben dem gerichtlichen Verfahren für den Anspruch eines Prozessbevollmächtigten auf die Erledigungsgebühr

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
09.12.1996
Aktenzeichen
VIII 34/96 Ko
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 24875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:1209.VIII34.96KO.0A

Fundstelle

  • EFG 1997, 373-374 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Festsetzung der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Vergütung in dem Rechtsstreit VIII 407/91 wegen Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1974, 1976, 1978-1981

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,
den Richter am Finanzgericht ... und
die Richterin am Finanzgericht ...
am 9. Dezember 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Prozeßbevollmächtigten beanspruchte Erledigungsgebühr ist nicht anzusetzen.

2

Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, gemäß § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) eine volle Gebühr.

3

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Klageverfahren VIII 407/91 betraf den Abrechnungsbescheid vom 31. Mai 1991, den das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 26. November 1991 aufgehoben hatte. Gleichzeitig hatte das FA am 26. November 1991 einen Abrechnungsbescheid für Einkommensteuer 1974 bis 1976, 1978 bis 1981 erlassen; gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage zum Az.: VIII 173/94.

4

Mit der Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 31. Mai 1991 hatte sich zwar das Klageverfahren zum Az.: VIII 407/91 erledigt, nicht jedoch die Rechtssache. Rechtssache ist nicht nur ein gerichtliches Verfahren, sondern auch das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, hier dem Finanzamt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 26. Aufl., Rdz. 5 zu § 24 BRAGO). Für die Entstehung der Erledigungsgebühr muß die Rechtssache, nicht nur das durch Anfechtung des Verwaltungsaktes eingeleitete Verfahren, erledigt sein (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 12. Aufl. 1995, Anm. 6 zu § 24 BRAGO, anderer Auffassung FG-Berlin, Beschluß vom 3. Juli 1984, V 159/84, EFG 1985, S. 41).

5

Das Verfahren hinsichtlich der streitigen Abrechnung hatte sich nicht erledigt, weil das FA zugleich mit der Aufhebung des angefochtenen einen neuen Abrechnungsbescheid erlassen hat, der von den Klägern angefochten worden ist. Daher war zwar eine Erledigung des Klageverfahrens zum Az.: VIII 407/91 - vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1991 und vom Prozeßbevollmächtigten erklärt mit Schriftsatz vom 22. August 1995, worauf er nochmals mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1995 hingewiesen hatte - eingetreten, nicht aber eine Erledigung der Rechtssache. Dies zeigen die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten in seiner Erinnerung vom 25. April 1996, durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sei das Klagebegehren der Kläger "nicht objektiv gegenstandslos" und das Abrechnungsverfahren tatsächlich nicht erledigt worden.

6

Unabhängig davon ist die Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten an der Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 31. Mai 1991 durch die Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO mit abgegolten. Durch das Einlenken der Behörde unter dem Eindruck schriftlicher oder mündlicher Ausführungen im Verfahren wird keine Erledigungsgebühr verdient (vgl. Hartmann a.a.O., Rdz. 11 zu § 24 BRAGO mit weiteren Nachweisen).

7

Der Prozeßbevollmächtigte kann sich nicht darauf berufen, die Erledigung sei durch seine Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Dies ergibt sich aus der Erledigung des Klageverfahrens durch Aufhebung des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 31. Mai 1991, den beiderseits vor der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1995, in der zunächst die Verfahren VIII 407 und 408/91 verhandelt und in diesen Kostenbeschlüsse verkündet worden waren. Erst danach wurde in den Verfahren VIII 173/94, 174/94 und 177/94 zur materiellen Rechtslage verhandelt und eine Erledigung der Rechtssache erzielt.

8

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung - FGO-).