Anlage 9 NBesG - Allgemeine Stellenzulage
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(zu § 38)
Eine allgemeine Stellenzulage erhalten
- 1.
Beamtinnen und Beamte
- a)
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
- b)
der Besoldungsgruppen A 9 und A 10
in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 ist,
sowie
in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr, Gesundheits- und soziale Dienste und Technische Dienste, in denen das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 ist,
- 2.
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2,
- a)
in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ist, und
- b)
der Fachrichtungen Agrar- und umweltbezogene Dienste, Feuerwehr und Technische Dienste, in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist,
- 3.
Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Amtsanwaltsdienst,
- 4.
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12 in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, für die dieses Amt das erste Einstiegsamt ist,
- 5.
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 in einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, in der das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist.