Abschnitt 1 StBauAnwSZRdErl
Bibliographie
- Titel
- Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau
- Redaktionelle Abkürzung
- StBauAnwSZRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 6. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 230)