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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Abschnitt 1 StBauAnwSZRdErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau
Redaktionelle Abkürzung
StBauAnwSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 6. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 230)