StBauAnwSZRdErl,NI - Städtebau-Anwärtersonderzuschlagsrunderlass

Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau
Redaktionelle Abkürzung
StBauAnwSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

RdErl. d. MF v. 06.05.2024 - 03602//1/§ 59 (VV) -

Vom 6. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 230)

- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 StBauAnwSZRdErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau
Redaktionelle Abkürzung
StBauAnwSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Aufgrund des § 59 NBesG vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), werden Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau, aufgrund des erheblichen Mangels an hinreichend qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 % des zustehenden Anwärtergrundbetrages gezahlt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 6. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 230)

Abschnitt 2 StBauAnwSZRdErl

Bibliographie

Titel
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, Fachbereiche Stadtbauwesen und Städtebau
Redaktionelle Abkürzung
StBauAnwSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 6. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 230)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung

Nachrichtlich:

An die
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts