§ 39 NBG - Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,
- 1.wenn er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder
- 2.wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt.
(2) Ein Beamter auf Probe, der das Amt
- 1.eines Staatssekretärs,
- 2.des Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
- 3.des Verfassungsschutzpräsidenten,
- 4.des Leiters der Pressestelle der Landesregierung oder
- 5.eines Polizeipräsidenten
bekleidet, kann jederzeit entlassen werden, auch wenn kein Entlassungsgrund nach Absatz 1 vorliegt.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).