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§ 39 NBG - Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,

  1. 1.
    wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt.

(2) Ein Beamter auf Probe, der das Amt

  1. 1.
    eines Staatssekretärs,
  2. 2.
    eines Regierungspräsidenten,
  3. 3.
    des Landespolizeipräsidenten,
  4. 4.
    des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,
  5. 5.
    des Leiters der Pressestelle der Landesregierung oder
  6. 6.
    eines Polizeipräsidenten

bekleidet, kann jederzeit entlassen werden, auch wenn kein Entlassungsgrund nach Absatz 1 vorliegt.