§ 40 NBG - Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden.
(2) 1Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. 2Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, endet sein Beamtenverhältnis, wenn es durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.