§ 39 NBG - Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,
- 1.wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
- 2.wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt.
(2) Ein Beamter auf Probe, der das Amt
- 1.eines Staatssekretärs,
- 2.eines Regierungspräsidenten,
- 3.des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern,
- 4.des Leiters der Pressestelle der Landesregierung,
- 5.eines Generalstaatsanwalts oder
- 6.eines Polizeipräsidenten
bekleidet, kann jederzeit entlassen werden, auch wenn kein Entlassungsgrund nach Absatz 1 vorliegt.