Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.02.2007, Az.: 6 W 165/06

Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits entstandene Gebühren; Feststellbarkeit einer Gebühren auslösenden Tätigkeit nach der Antragstellung; Erstattung der Verfahrensgebühr aus der Staatskasse

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.02.2007
Aktenzeichen
6 W 165/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 12873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2007:0212.6W165.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 18.10.2006 - AZ: 13 T 904/06

Fundstellen

  • MDR 2007, 986-987 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 2007, 792 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 706-707
  • PA 2007, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVG-Letter 2007, 47-48
  • Rpfleger 2007, 401-402 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten erfassen die Prozessgebühr eines Rechtsanwalts auch dann, wenn er zunächst eine Verteidigungsanzeige eingereicht, Prozesskostenhilfe aber erst mit der anschließenden Klageerwiderung beantragt hat.

In der Beschwerdesache
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 12. Februar 2007
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Oldenburg gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beklagten hatten in erster Instanz zunächst mit anwaltlichem Schriftsatz ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen. Mit weiterem Schriftsatz erwiderten sie auf die Klage und beantragten Prozesskostenhilfe, die das Amtsgericht bewilligte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat nach Abschluss des Verfahrens u.a. die Festsetzung der Verfahrensgebühr von 410,17 EUR inkl. MwSt. beantragt. Dies hat die zuständige Kostenbeamtin mit der Begründung abgelehnt, dass Prozesskostenhilfe erst auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirke, so dass die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Verfahrensgebühr hiervon nicht erfasst sei. Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Amtsgericht den Festsetzungsbeschluss aufgehoben und die Kostenbeamtin angewiesen, die Verfahrensgebühr wie beantragt festzusetzen. Dagegen hat der Bezirksrevisor des Landgerichts Oldenburg Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Verfahrensgebühr die anwaltliche Tätigkeit während des gesamten Verfahrens pauschal abgelte, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr immer wieder neu verwirklicht werden könne. Entscheidend sei daher, dass auch nach Beantragung der Prozesskostenhilfe noch die Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeiten vorgenommen würden. Das sei hier der Fall. Wegen der grundsätzlichem Bedeutung hat das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen.

2

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors. Er hält an seiner Auffassung fest, dass aus dem Umstand, dass Prozesskostenhilfe erst ab Antragstellung bewilligt werden könne, folge, dass Gebühren, die zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden seien, nicht mehr von der Prozesskostenhilfe erfasst werden könnten. Er verweist insoweit u.a. auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 17.02.2006 (4 WF 29/06). Das entspreche auch der Systematik des RVG. Nur in § 48 V RVG sei ein Fall aufgeführt, in dem der Rechtsanwalt ausnahmsweise Gebühren aus der Landeskasse für eine Tätigkeit erhalte, die bereits vor Antragstellung erfolgt sei. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Es sei einer bedürftigen Partei auch zuzumuten, den PKH-Antrag bereits mit der Verteidigungsanzeige zu verbinden. Etwaige Versäumnisse des Rechtsanwalts könnten nicht zu Lasten der Landeskasse gehen.

3

Der Bezirksrevisor beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts auf (nur) 717,35 EUR festzusetzen.

4

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 56 II 1, 33 VI RVG); in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

5

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse alle Gebühren, die nach Eingang des PKH-Antrags abermals oder neu entstehen, ohne Rücksicht auf seine vorangegangene Tätigkeit. Es muss jedoch eine gebührenauslösende Tätigkeit nach der Antragstellung feststellbar sein (vgl. Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., S. 745 Anm. 5.2 zu "Prozesskostenhilfe"; von Eicken in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 48 Rdn. 106; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdn. 50 m.w.N.). Nur Gebühren, die (ausschließlich) vor der Antragstellung entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 352; Zöller-Philippi, a.a.O.). Da die Verfahrensgebühr bereits mit jeder Tätigkeit entsteht, die ein Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrages vornimmt, also auch schon für die Einholung einer Erstinformation (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 48 RVG Rdn. 91), wäre es einer bedürftigen Partei, worauf auch das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, kaum möglich, für die Verfahrensgebühr Prozesskostenhilfe zu erhalten, da die Beauftragung des Rechtsanwalts und die Erstinformation des Mandanten regelmäßig erfolgt, noch bevor sich der Rechtsanwalt zur Gerichtsakte gemeldet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht eine Tätigkeit vor der Beiordnung in derjenigen nach der Beiordnung auf, so dass es nur auf die letztere Tätigkeit ankommt (vgl. BGH, AnwBl. 1992, 191). Die Verfahrensgebühr ist deshalb aus der Staatskasse zu erstatten, wenn und soweit der Anwalt auch nach Eingang des PKH-Antrags insoweit noch gebührenauslösende Tätigkeiten entfaltet hat (vgl. auch Mümmler, JurBüro 1990, 204, 205 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann ein Rechtsanwalt von einer Partei gemäß § 122 I Nr. 3 ZPO beispielsweise keine Verhandlungsgebühr mehr fordern, wenn sowohl vor als auch nach seiner Beiordnung mündlich verhandelt worden ist (vgl. Musielak-Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 122 Rdn. 8). Wenn aber die Sperre des § 122 I Nr. 3 ZPO auch Tätigkeiten erfasst, die vor der Beiordnung erfolgt waren, danach aber erneut angefallen sind, kann dies nur bedeuten, dass sich die aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren auch auf solche, also vor der Beiordnung liegende Tätigkeiten erstreckt. Der Umstand, dass auch schon vor Antragstellung eine gebührenauslösende Tätigkeit erfolgt war, schließt deshalb nicht aus, dass die später erfolgte Beiordnung auch diese Tätigkeiten erfasst. Entscheidend ist nur, dass - wie hier - auch nach Eingang des PKH-Antrags noch gebührenauslösende Tätigkeiten erfolgt sind. So ist beispielsweise die Verfahrensgebühr aus der Landeskasse zu ersetzen, wenn eine Partei nach Eingang der Verteidigungsanzeige den Rechtsanwalt wechselt und erst der zweite Rechtsanwalt mit der Klageerwiderung Prozesskostenhilfe beantragt und diese bewilligt wird. Dem steht entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nicht entgegen, dass andere Gerichte - allerdings ganz überwiegend ohne nähere Begründung - eine abweichende Auffassung vertreten haben.