Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 28.02.2007, Az.: 5 U 147/05

Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz.; Sorgfaltspflichten bei der Anpassung einer Unterkieferprothese und Oberkieferprothese; Infragestellung des Nachweises von Mängeln einer zahnärztlichen Versorgung durch Beurteilung eines Privatgutachters; Frage der Beweiserleichterung für einen Kläger bei Aufbewahrung einer von ihm abgelehnten Oberkieferprothese durch den Zahnarzt; Geltendmachung einer zahnärztlichen Honorarforderung im Wege der Widerklage

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.02.2007
Aktenzeichen
5 U 147/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 36812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2007:0228.5U147.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 04.11.2005 - AZ: 8 O 4159/02

Fundstellen

  • ArztR 2007, 334 (amtl. Leitsatz)
  • GesR 2007, 595
  • MDR 2007, 1373 (Volltext mit red. LS)
  • MedR 2007, 717
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 810-811
  • VersR 2007, 1567 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZWD 2007, 7

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten vor, so besteht für den Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz.

  2. 2.

    Dass es bei einer implantatgetragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt, stellt keinen Behandlungsfehler dar, sondern ist regelmäßige Folge der notwendigen Verwendung unterschiedlicher Metalle, ohne dass hiermit medizinisch relevante Auswirkungen verbunden währen.

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

A.

Die Klägerin, die unter einer ausgeprägten Atrophie des Unterkiefers beidseits litt, stellte sich im Zentrum für Chirurgie, Klinik für Mund, Kiefer und Gesichtschirurgie in B... vor, wo im Sommer 2001 vier Implantate im Unterkiefer eingebracht wurden, Die Nachversorgung ab dem 31.8.2001 nahm der Beklagte vor. Dieser setzte auf die Implantate eine Suprakonstruktion auf und gliederte in den Oberkiefer eine Totalprothese ein. Für die Eingliederung und Nachbehandlung waren eine Vielzahl von Terminen notwendig. Die Klägerin war mit dem Zahnersatz nicht zufrieden und brach im Mai 2002 die Behandlung beim Beklagten ab. Im Hinblick auf Mängelrügen der Klägerin erstatteten die Zahnärzte Dr. E... am 18.10.2002 und Dr. D... am 3.4.2003 Gutachten für die K.... Darüber hinaus holte die Klägerin ein Privatgutachten von Dr. R..., O..., vom 16.5.2003 ein. Im April 2003 suchte sie die Praxis von Dr. V... in F... auf. Dieser setzte im Oberkiefer eine neue Totalprothese und im Unterkiefer ebenfalls einen neuen Zahnersatz ein.

2

Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der Kosten verlangt, die sie für die Beauftragung von Dr. R... aufgewendet hat (439,58 EUR), sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 12.500,EUR. Zudem hat sie begehrt, festzustellen, dass dem Beklagten Ansprüche aus ihrer zahnärztlichen Behandlung nicht zustehen und dieser verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen Schäden aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung der Oberkieferprothese und der Suprakonstruktion auf den Implantaten der Unterkieferprothese zu ersetzen. Sie hat dem Beklagten - gestützt auf die außergerichtlich eingeholten Gutachten - insbesondere vorgeworfen, die für das Provisorium der Oberkieferprothese aufgeschäumte Füllung habe ihr Übelkeit verursacht. Dem Beklagten sei es weiter nicht gelungen, eine passende Oberkieferprothese anzufertigen. Diese habe keinen ausreichenden Halt im Oberkiefer gefunden und die Zähne seien beim Sprechen nicht zu sehen gewesen. Deshalb habe sich der Beklagte am 29.4.2002 bereit erklärt, die Oberkieferprothese neu anzufertigen. Bei der Anprobe am 30.4.2002 habe sich jedoch gezeigt, dass auch diese Neuanfertigung missglückt sei. Die auf den Implantaten angebrachte Suprakonstruktion sei ebenfalls unbrauchbar. So hätten Ober und Unterkieferprothese nicht zueinander gepasst. Auch habe der Beklagte für ihre Anfertigung Materialien herangezogen, die sich mit den Metallen, die bei den Implantaten Verwendung gefunden hätten, nicht vertragen hätten. Zudem habe der Zahnersatz im Unterkiefer so fest gesessen, dass er nur mit Gewalt habe herausgenommen werden können. Die Kronensuprakonstruktion habe mangelhafte Überhänge aufgewiesen; überdies habe sich ein Spalt zwischen Prothesenrand und Mundboden gezeigt. Schließlich sei die Suprakonstruktion wegen einer losen Schraube beweglich gewesen, was zu Entzündungen geführt habe. Sie habe überdies unter sehr schmerzhaften Druckstellen, unter Kopfschmerzen und Ohrenpfeifen gelitten. Aufgrund der Unverträglichkeit der vom Beklagten verwendeten Materialien sei es zudem zu Magen und Darmbeschwerden gekommen. Der Beklagte hat Behandlungsfehler bei der zahnärztlichen Versorgung der Klägerin in Abrede genommen. Nacharbeiten seien bei der Eingliederung von Zahnprothesen nicht ungewöhnlich. Soweit es zu Verzögerungen bei der Eingliederung des Zahnersatzes gekommen sei, seien diese auf Änderungswünsche der Klägerin und darauf zurückzuführen, dass diese Behandlungstermine nicht wahrgenommen habe und in Urlaub gefahren sei. Infolge dieser Verzögerungen hätten sich die Weichteilverhältnisse im Mundraum geändert, was wiederum zu Anpassungsschwierigkeiten geführt habe. Zudem habe es die Klägerin an einer ausreichenden Reinigung des Zahnersatzes fehlen lassen. Mit der Widerklage hat der Beklagte seine Honorarforderung vom 4.12.2002 in Höhe von 6.494,14 EUR aus der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin verfolgt. Daraufhin hat die Klägerin ihr Begehren, festzustellen, dass dem Beklagten aus der zahnärztlichen Behandlung keine Ansprüche zustehen, für erledigt erklärt, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten ist. Die Klägerin hat die Honorarforderung des Beklagten für ungerechtfertigt gehalten. Abgesehen davon, dass seine Leistungen unbrauchbar gewesen seien, habe der Beklagte ihr erfolglose Nachbesserungsversuche in Rechnung gestellt. Zudem seien ihr Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von zumindest 5.200,EUR entstanden. Insoweit hat die Klägerin die Aufrechnung gegen die Honorarforderung des Klägers erklärt.

3

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. B..., V..., und Vernehmung von Zeugen die Klage mit Urteil vom 4.11. 2005 abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.494,14 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der bei dem Beklagten verbliebenen Oberkieferprothese. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bd. I, Bl. 252 ff. d.A.) Bezug genommen.

4

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Diese meint, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B... stelle eine tragfähige Entscheidungsgrundlage nicht dar. Dieser habe es versäumt, sie selbst und die noch vorhandene Unterkieferprothese zu untersuchen. Der Sachverständige habe seiner Beurteilung die Behandlungsunterlagen des Beklagten zugrunde gelegt, obwohl diese unvollständig und teilweise unrichtig seien. Zudem sei es erforderlich gewesen, die von ihr als Zeugen benannten Zahnärzte zu vernehmen, die die von ihr behaupteten Mängel bestätigt hätten. Auch sei Dr. B... eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum es dem Beklagten in 46 Sitzungen nicht gelungen sei, ordnungsgemäße Prothesen einzugliedern, während der Nachbehandler Dr. V... dafür nur 4 Termine benötigt habe. Die Unterkieferprothese sei fehlerhaft gewesen, weil die Riegelkonstruktion grundsätzlich ungeeignet gewesen sei und weil der Zahnersatz extrem fest gesessen habe. Jedenfalls habe die später von Dr. V... gewählte Suprakonstruktion mit Schnappverschluss eine echte Behandlungsalternative dargestellt, über die sie der Beklagte hätte aufklären müssen. Die Prothesenkonstruktion habe überdies nicht exakt auf der Schleimhaut aufgelegen, die Bisshöhe sei zu niedrig gewesen, die Überhänge der Kronen seien falsch gearbeitet worden. Eine ordnungsgemäße Reinigung der Zahnprothese sei unmöglich gewesen, die endgültige Fixierung der Schrauben habe gefehlt; überdies seien Unter und Oberkieferprothese nicht aufeinander abgestimmt gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte versäumt, sie deutlich darauf hinzuweisen, dass die Prothesen schnellstmöglich einzupassen und zu fixieren seien, um Implantate und Prothesen nicht zu gefährden. Der Beklagte habe es ebenfalls an der Fertigung einer passgenauen Oberkieferprothese fehlen lassen. Ihr könne in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass es aufgrund der Dauer der Behandlung zu Schwierigkeiten bei der Einstellung der Gesichts und Mundmuskulatur gekommen sei: Vielmehr habe es der Beklagte zu verantworten, wenn dieser trotz sechsmonatiger Behandlung außerstande gewesen sei, ihr eine passende Oberkieferprothese zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige habe sich weiter nicht hinreichend mit ihrer Behauptung befasst, dass die Materialien von Prothese und Implantat nicht zueinander gepasst hätten. Der Beklagte hätte vor der Eingliederung des Zahnersatzes Materialtests durchführen müssen. Zudem sei ihrem Vortrag nicht nachgegangen worden, dass sie unter allergischen Reaktionen gelitten habe, die auf das Gesamtsystem zurückzuführen gewesen seien. Ähnliches gelte für ihre Behauptung, die Anwendung von ViscoGel über einen längeren Zeitraum habe ihr Beschwerden verursacht. Auch hätte die Erhebung eines Funktionsbefundes die Mangelhaftigkeit der Arbeiten des Beklagten bestätigt. Was schließlich die Honorarforderung des Beklagten betreffe, greife diese nicht durch, weil sie ein Interesse an den Leistungen des Beklagten nicht habe. Zudem habe das Landgericht ihre Behauptung nicht weiter aufgeklärt, der Beklagte habe ihr unnötige Nachbesserungsarbeiten in Rechnung gestellt.

5

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4.11.2005, Az. 8 O. 4159/02, abzuändern und

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 439,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.6.2005 zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen Schäden aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung der Oberkieferprothese und der Suprakonstruktion auf dem Implantat der Unterkieferprothese in der Zeit vom 31.8.2001 bis zum 13.5.2002 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind,

  3. 3.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung zu zahlen (Größenordnung 12.500,EUR),

  4. 4.

    die Widerklage abzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Da die Klägerin in der Zeit vom 17.4. - 27.5.2003 komplett neu versorgt worden sei, hätten weder eine persönliche Untersuchung der Klägerin noch die der Unter und Oberkieferprothese zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen können. Es falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese die fertiggestellte Oberkieferprothese nicht abgeholt und einem Sachverständigen vorgestellt habe. Die Vorwürfe der Klägerin, seine - des Beklagten Behandlungsunterlagen seien unrichtig, entbehrten jeglicher Grundlage. Einer Vernehmung der außergerichtlich eingeschalteten Zahnärzte habe es nicht bedurft, weil das Landgericht ihre Gutachten berücksichtigt und gewürdigt habe. Behandlungsfehler seien ihm nicht unterlaufen, wie bereits das erstinstanzliche Gericht ausgeführt habe. Insbesondere sei die von ihm gewählte Riegelkonstruktion auch bei den Kieferkammverhältnissen der Klägerin geeignet gewesen, was der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. B... bestätigt habe. In diesem Zusammenhang könne ihm auch eine mangelhafte Aufklärung nicht zur Last gelegt werden, weil er vor der Behandlung mit der Klägerin verschiedene Konstruktionsmöglichkeiten erörtert habe. Der Umstand, dass die Klägerin Schwierigkeiten beim Herausnehmen der Unterkieferprothese gehabt habe, belege einen Behandlungsfehler nicht. Soweit tatsächlich die Unterkieferprothese geklemmt gehabt habe, hätte diese Problematik durch Ausschleifen leicht beseitigt werden können. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei im Übrigen auch die zahnärztliche Behandlung bei Dr. V... nicht reibungslos verlaufen: So habe es der Klägerin wiederum Schwierigkeiten bereitet, die UnterkieferProthese zu lösen. Die Vielzahl der Behandlungstermine sei allein auf ein Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen, die wiederholt Termine abgesagt, Urlaubreisen für wichtiger gehalten nicht nachvollziehbare Farbänderungen gewünscht habe. Er habe die Klägerin auch eingehend über die Folgen einer verzögerten Eingliederung der Prothesen in Kenntnis gesetzt. Dies geschehe im Allgemeinen in der jeweils durchgeführten ersten Besprechung; zudem erfolge eine weitergehende Beratung generell im weiteren Behandlungsverlauf. Dass eine solche Erörterung stattgefunden habe, belege schon das Schreiben der Klägerin vom 10.4.2002. Abgesehen davon hätte die Klägerin ihre Termine ohnehin nicht umdisponiert. Seine Honorarforderung sei schließlich gerechtfertigt, da Behandlungsfehler nicht vorlägen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

9

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 12.7.2006 (Bd. II, Bl. 102 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Dr. B..., V..., vom 11.8.2006 (Bd. II, Bl. 117 d.A.) sowie die Niederschrift vom 24.1.2007 (Bd. II, Bl. 147 d.A.) Bezug genommen.

10

B.

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten ein zahnärztliches Honorar von 6.494,14 EUR zu zahlen. Eine andere Beurteilung ist auch nach der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt.

11

I.)

Der Beklagte haftet weder gemäß den §§ 823, 847 BGB, Art. 229 § 8 EGBGB noch wegen schuldhafter Vertragsverletzung für die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen.

12

1.)

Das Landgericht hat - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B..., V... - Behandlungsfehler des Beklagten bei der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin nicht festzustellen vermocht. Das Landgericht hat seine Entscheidung eingehend und sorgfältig begründet. Auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht führen können, dass dem Beklagten bei der zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum August 2001 bis April 2002 Behandlungsfehler unterlaufen sind.

13

a.)

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die von dem Beklagten angefertigte Suprakonstruktion für den Unterkiefer ungeeignet gewesen ist. Dazu hat der Sachverständige Dr. B... in sich stimmig und plausibel dargelegt, dass die Wahl des Beklagten, eine Riegelverbindung herzustellen, sinnvoll gewesen sei, weil diese Verbindung - bei ordnungsgemäßer Funktion - die kleinen und schwachen Implantate im Unterkiefer der Klägerin nur wenig belaste. Die erstmals in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingeführte Behauptung der Klägerin, der Beklagte hätte sie darüber in Kenntnis setzen müssen, dass die von Dr. V... gewählte Suprakonstruktion mit Schnappverschluss als alternative Behandlungsmöglichkeit in Betracht kommt, stellt neues Parteivorbringen dar, mit dem die Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist: Denn in erster Instanz hat sie dazu dargetan, allein die von Dr. V... herangezogene Konstruktion sei im Hinblick auf ihre Kieferverhältnisse geeignet gewesen. Aufklärungsfehler hat sie in diesem Zusammenhang nicht gerügt. Abgesehen davon dürfte es sich aber bei den verschiedenen Arten des Verschlusses kaum um eine echte Behandlungsalternative handeln, solange die Prothesenkonstruktion an sich dadurch nicht maßgeblich verändert wird.

14

b.)

Dr. B... hat weiter nicht feststellen können, dass der vom Beklagten eingebrachte Unterkieferzahnersatz mangelhaft - weil nur schwer zu lösen - gewesen sei. Aus dem Umstand, dass das Herausnehmen desselben der Klägerin Schwierigkeiten bereitet habe, könne nicht auf einen Behandlungsfehler zurückgeschlossen werden, schon weil das Lösen der Konstruktion viel taktiles Geschick erfordere. Diese Beurteilung hat der Sachverständige im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens und der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nach einer eingehenden Untersuchung der Unterkieferprothese vor dem Senat bekräftigt. Er hat anhand der Unterkieferprothese in dem Verhandlungstermin anschaulich demonstriert, dass diese jedenfalls nicht derart fest auf dem Goldblock sitzt, dass ihre Funktionstauglichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Im Hinblick darauf sieht sich der Senat nicht veranlasst, eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung von sachverständigen Zeugen durchzuführen.

15

aa.)

Der von der Klägerin eingeschaltete Privatgutachter Dr. R... und der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. V... haben allerdings bestätigt, dass die Unterkieferprothese so fest gesessen habe, dass die Patientin diese nicht habe herausnehmen können. Dem steht aber bereits entgegen, dass weder der Zahnarzt Dr. E... noch der Zahnarzt Dr. D... einen derartigen Mangel beschrieben haben. Im Gegenteil hat Dr. D... in seinem Gutachten lediglich eine leichte Klemmwirkung festgehalten. Hinzu kommt, dass der Privatgutachter Dr. R... zwar bemängelt, die Patientin könne die Prothese nur mit Mühe entfernen, ohne aber darzulegen, woran das liegt und ob und inwieweit dafür Fehler der Suprakonstruktion ursächlich sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R.... Dieser hat bekundet, dass die Klägerin und auch der Beklagte Schwierigkeiten gehabt hätten, die Unterkieferprothese zu lösen. Manchmal sei dies gelungen, ein anderes Mal wieder nicht.

16

bb.)

Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob die tatsächlichen Feststellungen einen Mangel der zahnärztlichen Versorgung belegen, dem vom Gericht ausgewählten Sachverständigen und nicht dem als sachverständigen Zeugen benannten Privatgutachter (vgl. Oberlandesgericht Hamm, VersR 2001, S. 249; Steffen/Pauge, a.a.O., Rdnr. 586 d). Gerade darum geht es aber im vorliegenden Fall: Denn unstreitig haben Schwierigkeiten der Klägerin beim Herausnehmen der Unterkieferprothese bestanden. Fraglich ist lediglich, ob diese Probleme den Schluss auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zulassen. Dies ist nach den Erläuterungen oben nicht der Fall. Abgesehen davon hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass eine etwa vorhandene Klemmwirkung jedenfalls durch Nacharbeiten ohne weiteres zu beseitigen gewesen wäre.

17

cc.)

Schließlich weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. V... ebenfalls Probleme der Klägerin mit der Lösung der Unterkieferprothese in seinen Krankenunterlagen festgehalten hat. So heißt es dort unter dem 28.5.2003: " Die Patientin bekommt die UK Prothese allein nicht heraus, hat Angst um die Implantate.... Nochmals geübt, die UK Prothese einzusetzen und wieder heraus zu nehmen."

18

c.)

Ähnliches gilt für die Behauptungen der Klägerin, der Unterkieferersatz habe nicht exakt auf der Schleimhaut gesessen, die Bisshöhe sei zu niedrig ausgefallen, Ober und Unterkiefer seien nicht aufeinander abgestimmt gewesen und eine endgültige Fixierung der Schrauben habe gefehlt.

19

aa.)

Insoweit hat der Sachverständige Dr. B..., dessen Ausführungen sich das Landgericht angeschlossen hat, Mängel nicht feststellen können. Diese Einschätzung ist auch überzeugend begründet. Der Sachverständige Dr. B... hat bei seiner Beurteilung insbesondere die außergerichtlichen Gutachten der Zahnärzte Dr. E... und Dr. R... in Betracht gezogen sowie deren Wahrnehmungen ausgewertet.

20

bb.)

Hinzu kommt, dass Dr. R... den Zahnersatz der Klägerin ohnehin erst im April/Mai 2003 und damit lange nach dessen Eingliederung im Frühjahr 2002 begutachtet hat. Der Sachverständige Dr. B... hat dazu ausgeführt, dass sich Veränderungen nicht nur am Kiefer, sondern auch an den Zähnen der Klägerin eingestellt hätten, weil diese über geraume Zeit ihre alte Oberkieferprothese zusammen mit dem neuen Unterkieferzahnersatz getragen habe. Diese Einschätzung leuchtet unmittelbar ein. Schon im Hinblick darauf lassen die Ausführungen des Privatgutachters Dr. R... den Schluss nicht zu, dass die vom Beklagten eingegliederten Prothesen tatsächlich nicht passgenau gefertigt und eingesetzt worden sind (vgl. dazu Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 2.1.1997, Az. 14 U 10/96, AHRS II 2695/137); unter diesen Umständen vermag die Vernehmung von Dr. R... zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht beizutragen.

21

d.)

Weiter hat die Klägerin dargetan, zwischen Implantatschulter und Kronen habe sich ein deutlicher Absatz gezeigt und die Überhänge der Unterkieferprothese seien falsch gearbeitet worden, so dass die Zahnzwischenräume nicht mit geeigneten Hilfsmitteln hätten gereinigt werden können. Derartige Mängel hat der Sachverständige Dr. B... anhand der von Dr. R... angefertigten Lichtbilder ebenfalls nicht bestätigen können. Diese geben - so Dr. B... - eine Brückenkonstruktion ohne Besonderheiten wieder. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens hat er weiter dargelegt, nach einer Untersuchung der Unterkieferprothese Mängel oder Auffälligkeiten nicht feststellen zu können. Zur Beurteilung der Reinigungsmöglichkeit hat er sich jedoch außerstande gesehen, weil diese nur im Mund beurteilt werden könne. Gleichwohl sieht sich der Senat auch zu diesem Punkt nicht veranlasst, die Privatgutachter Dr. R..., Dr. D... und/oder Dr. E... als sachverständige Zeugen zu hören. Denn Dr. B... hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens klargestellt, dass zu dieser Frage aussagekräftige Feststellungen nicht mehr zu treffen seien, weil sich die Verhältnisse im Kiefer der Klägerin inzwischen verändert hätten. Dies gilt aber auch für die Wahrnehmungen der oben genannten Privatgutachter, die nämlich die Klägerin erst mehrere Monate nach dem Abbruch der zahnärztlichen Behandlung beim Beklagten im Mai 2002 gesehen haben, nachdem die Klägerin unstreitig die alte Oberkieferprothese über geraume Zeit zusammen mit der neuen Unterkieferprothese getragen hatte: Dr. E... hat die Klägerin am 18.10.2002 untersucht, Dr. D... am 11.2.2003 und Dr. R... im April/Mai 2003.

22

e.)

Die Klägerin hat weiter den Beweis nicht geführt, dass die vom Beklagten angefertigte Oberkieferprothese fehlerhaft gewesen ist.

23

aa.)

Der Aussage des Zeugen R... lässt sich zwar entnehmen, dass die OKProthese bei zwei Eingliederungsversuchen im April 2002 nicht haften geblieben ist. Dieser Aussage steht jedoch schon die Feststellung des Zahnarztes Dr. D... entgegen, wonach die OKTotale eine "ausgezeichnete Saugkraft" zeige - worauf schon das Landgericht zu Recht aufmerksam gemacht hat (Urteil, S. 13). Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Dr. E..., der erklärt hat, dass die OKProthese "gut saugt": Denn diese Einschätzung bezieht sich auf die alte OKTotalprothese der Klägerin. Diese Prothese hat auch dem Privatgutachter Dr. R... vorgelegen, so dass dieser die vom Beklagten im Oberkiefer der Klägerin eingegliederte Prothese nicht auf Mängel hat überprüfen können.

24

bb.)

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Passgenauigkeit der Prothese; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden (Urteil, S. 13). Danach verspricht auch eine Untersuchung der Klägerin unter Hinzuziehung der Oberkieferprothese keine weitergehenden Erkenntnisse. Denn inzwischen hat sich ihre Gesichts und Kaumuskulatur zwangsläufig dadurch geändert, dass die Klägerin nicht nur die neue Oberkieferprothese über längere Zeit nicht getragen hat, sondern diese darüber hinaus im Frühjahr 2003 mit einem völlig neuen Zahnersatz im Ober und Unterkiefer versorgt worden ist. Unter diesen Umständen lässt sich nicht rekonstruieren, ob die vom Beklagten eingesetzte Oberkieferprothese mangels Passgenauigkeit mit Fehlern behaftet gewesen ist. So verhält es sich auch in Bezug auf den von der Klägerin vermissten Funktionsbefund.

25

cc.)

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass Dr. D... bei der Untersuchung des Zahnersatzes der Klägerin am 3.4.2003 nennenswerte Mängel der Oberkieferprothese nicht hat feststellen können. Im Hinblick auf dessen Ausführungen kann auch ausgeschlossen werden, dass etwa Ober und Unterkieferprothese derart ungenau gefertigt worden sind, dass diese nicht einmal außerhalb des Mundes zueinander passen - eine Möglichkeit, die Dr. B... im Übrigen ohnehin als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet hat. Soweit die Klägerin bemängelt, dass Dr. B... den neuen Oberkieferzahnersatz nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2007 nicht selbst in Augenschein genommen hat, beruht die entsprechende Äußerung von Dr. B... ersichtlich auf einem Irrtum. Denn aus seinem schriftlichen Gutachten vom 1.3.2004 geht eindeutig hervor, dass diesem der Oberkieferzahnersatz bei der ersten Begutachtung zur Verfügung gestanden hat und dieser keine Auffälligkeiten gezeigt hat, die auf dessen Mangelhaftigkeit schließen lassen. Darauf hat der Senat bereits in dem Verhandlungstermin vom 24.1.2007 ausdrücklich hingewiesen.

26

dd.)

Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin greifen nicht ein. Eine Beweisvereitelung kann nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte die von der Klägerin ausdrücklich abgelehnte Oberkieferprothese nicht so aufbewahrt hat, dass ihre Saugkraft überprüft werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, Beweismittel für die Klägerin zu sichern. Bei der Oberkieferprothese handelt es sich auch nicht etwa um einen von dem Beklagten erhobenen Befund, so dass Beweiserleichterungen wegen Mängeln bei der Erhebung und Aufbewahrung von Befunden nicht in Betracht kommen (dazu Müller, a.a.O., S. 267).

27

f.)

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe es versäumt, sie - die Klägerin - rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass die Prothesen möglichst schnell einzugliedern und zu fixieren sind, um Prothesen und Implantate nicht zu gefährden, begründet eine Haftung des Beklagten ebenfalls nicht.

28

aa.)

Grundsätzlich ist der (Zahn)Arzt im Rahmen der Sicherungsaufklärung gehalten, den Patienten über Maßnahmen und Verhaltensregeln in Kenntnis zu setzen, die zur Sicherstellung des Therapieerfolges notwendig sind (vgl. Steffen/Pauge, a.a.O., Rdnr. 325; Wussow, VersR 2002, S. 1337, 1338). Hier kann aufgrund der Feststellungen des Landgerichts davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abbruchs der Behandlung Ende April / Anfang Mai 2002 darüber aufgeklärt gewesen ist, dass sie die alte Oberkieferprothese nicht über längere Zeit zusammen mit der neuen Unterkieferprothese tragen darf. Denn diese hat in erster Instanz dargetan, lediglich "zunächst" nicht über diese Problematik belehrt worden zu sein. Darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen (Urteil, S. 16 f.).

29

bb.)

Im Übrigen ist eine Aufklärung über Gesichtspunkte entbehrlich, die dem Patienten ohnehin bekannt sind (vgl. Steffen/Pauge, a.a.O., Rdnr. 430). Nach der vom Senat durchgeführten Vernehmung des Zeugen R... und dem unstreitigen Inhalt der Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 11.2.2002 und 10.4.2002 steht - entgegen den Erklärungen der Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat - fest, dass dieser die grundsätzliche Problematik, die bei einer verzögerten Eingliederung neuer Prothesen entsteht, seit Januar 2002 durchaus geläufig gewesen ist und diese Gegenstand der Erörterung mit dem Beklagten gewesen ist.

30

cc.)

Unabhängig davon lässt die Klägerin allerdings jeglichen Vortrag dazu vermissen, welche konkreten Gesundheitsschäden sie auf eine unzureichende Sicherungsaufklärung zurückführen will. So ist nicht ersichtlich und schon gar nicht bewiesen, dass etwa bereits während der Behandlung beim Beklagten derartige Veränderungen an Kiefer und Zähnen aufgetreten sind, dass die eingesetzten Prothesen unbrauchbar geworden sind. Der Sachverständige Dr. B... hat dazu im Verhandlungstermin am 24.1.2007 ausgeführt, dass nachteilige Veränderungen an Kiefer und Zähnen erst zu befürchten sind, wenn die zahnärztliche Behandlung über einen Zeitraum von mehren Monaten unterbrochen wird. Das sei im vorliegenden Fall bis zum Abbruch der Behandlung im Mai 2002 nicht geschehen. Diese Einschätzung stimmt mit dem in den Krankenunterlagen dokumentierten Behandlungsablauf überein. Danach mussten zwar wiederholt Änderungen an der Oberkiefer und Unterkieferprothese vorgenommen werden. Doch sind diese immer wieder eingegliedert worden; eine mehrmonatige Unterbrechung der Behandlung hat danach nicht stattgefunden.

31

g.)

Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe es zu verantworten, wenn sich Mund und Gesichtsmuskulatur nicht auf die durch den neuen Zahnersatz veränderte Situation hätten einstellen können, weil es dem Beklagten in 46 Behandlungsterminen, die sich über sechs Monate erstreckt hätten, nicht gelungen sei, ihr einen passgenauen Zahnersatz zur Verfügung zu stellen, greift ebenfalls nicht durch. Denn der Sachverständige Dr. B... hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass Fehler im therapeutischen Ablauf nicht zu erkennen seien. Nach der ursprünglichen Eingliederung hätten alle Änderungen auf die Veränderung des kosmetischen Erscheinungsbildes, eine Vereinfachung des Abnehmens der unteren Prothese und der Beseitigung von Druckstellen abgezielt, ohne dass außergewöhnliche Komplikationen oder Schwierigkeiten in den Krankenunterlagen vermerkt seien. Im Übrigen sind Verzögerungen unstreitig auf Urlaubsreisen der Klägerin, die Absage von Behandlungsterminen und auf deren Änderungswünsche -was etwa die Farbe des Zahnersatzes anbelangt - zurückzuführen. Diese hat also die zeitlichen Verzögerungen jedenfalls zum Teil selbst zu vertreten.

32

h.)

Eindeutig verneint hat der Sachverständige die Behauptung der Klägerin, die längerfristige Verwendung von ViscoGel habe zu erheblichen Beschwerden geführt. Dr. B... hat in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass der Beklagte zwar wiederholt ViscoGel verwendet habe, dieses jedoch stets rechtzeitig erneuert habe. Dadurch habe er gewährleistet, dass nicht etwa Schleimhautreizungen durch veraltetes Material aufträten. Die Einschränkung für den temporären Gebrauch habe der Beklagte ebenfalls nicht überschritten.

33

i.)

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe bei der Anfertigung der Unterkieferprothese Materialien herangezogen, die sich nicht mit denen vertragen hätten, aus denen die Implantate hergestellt sind, ist ebenfalls nicht bewiesen. Während die Implantate aus Titan gefertigt waren, bestand der damit kalt verschweißte Block aus einer Wegold NF IVLegierung, in der im Wesentlichen 55 % Gold, 29 % Silber und 10 % Palladium enthalten waren. Das hiermit verbundene Metallteil in der Kunststoffprothese wiederum bestand aus einer nickelfreien V2AStahllegierung mit Beimengungen von Cobalt, Chrom und Molybdän. Der Sachverständige Dr. B... hat dazu ausgeführt, dass die vom Beklagten verwendeten Materialien unbedenklich seien. Aus den vom nachbehandelnden Zahnarzt Dr. V... durchgeführten Potentialmessungen lasse sich wissenschaftlich fundiert nichts anderes herleiten. Bei einer implantatgestützten Zahnersatzkonstruktion müssten regelmäßig unterschiedliche Metalle verwendet werden, weil auch unterschiedliche Anforderungen an die einzelnen Teile der Konstruktion gestellt würden. Dies führe im Mund zwar zu unterschiedlichen Spannungsreihen und galvanischen Strömungen geringster Stärke. Damit seien aber medizinisch relevante Auswirkungen nicht verbunden. Diese plausibel begründete Einschätzung des Sachverständigen wird durch die nichtssagende ärztliche Bescheinigung von Dr. P... vom 4.5.2004 nicht erschüttert, die sich nämlich in der bloßen Behauptung erschöpft, bei der Klägerin sei es mit großer Wahrscheinlichkeit durch die unterschiedlichen Metalle zu galvanischen Reaktionen mit den gesamten negativen Auswirkungen gekommen.

34

j.)

Nicht weiter nachzugehen ist den Behauptungen der Klägerin, sie habe aufgrund des verwendeten Gesamtsystems unter allergischen Reaktionen gelitten und der Beklagte sei gehalten gewesen, vorab zu prüfen, ob sie die zur Verwendung vorgesehenen Materialien einzeln oder zusammen vertrage. Der Sachverständige Dr. B... hat dazu nämlich überzeugend dargelegt, dass ein Unverträglichkeitstest nicht erforderlich sei, solange keine konkreten Hinweise für Unverträglichkeiten vorhanden sind. Dies leuchtet schon aus Gründen der Praktikabilität unmittelbar ein. Denn es liegt auf der Hand, dass der Zahnarzt nicht vor jeder Behandlung einen Allergietest veranlassen kann, um sicherzustellen, dass der Patient auf die Materialien oder auch die Medikamente, die er - der Zahnarzt - heranzuziehen beabsichtigt, nicht allergisch reagiert. Die Einschätzung des Sachverständigen entspricht im Übrigen der Rechtsprechung anderer Obergerichte. So ist etwa auch das Oberlandesgericht Stuttgart sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt, dass Allergietests vor der Einbringung von Zahnersatz ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte für Unverträglichkeitsreaktionen nicht notwendig sind (Urteil vom 2.1.1997, Az. 14 U 10/96, AHRS II 2695/137; ähnlich Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 9.6.1999, AHRS II 6562/183).

35

2.)

Der Senat hält die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B... für überzeugend. Die gegen seine Bewertung gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

36

a.)

Die Klägerin hält dem Sachverständigen Dr. B... zunächst vor, dieser habe seine Beurteilung getroffen, ohne sie selbst persönlich untersucht zu haben. Dieser Vorwurf ist nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in Frage zu stellen. Dr. B... hat nämlich darauf hingewiesen, dass Dr. V... die Klägerin inzwischen komplett mit neuer Ober und Unterkieferprothese versorgt habe, so dass die Leistungen des Beklagten für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Der Sachverständige hat hinzugefügt, dass nicht nur die für eine Begutachtung erforderliche Entfernung des neuen Zahnersatzes erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, sondern auch nicht zielführend für eine Bewertung der Funktion und Passgenauigkeit des Zahnersatzes sein würde: Aufgrund der inzwischen eingetretenen Veränderungen am Kiefer und an den Zähnen würden dann etwa festzustellende Passungsprobleme nämlich nichts über die ursprüngliche Situation im Jahre der Eingliederung 2002 aussagen. Dieser Erläuterungen leuchten unmittelbar ein.

37

b.)

Weiter rügt die Klägerin, der Sachverständige habe sein Gutachten auf die Krankenunterlagen des Beklagten gestützt, obwohl diese unvollständig und unrichtig seien. Dem ist der allgemeine Grundsatz entgegenzuhalten, dass einer vertrauenswürdigen ärztlichen Dokumentation bis zum Beweis der Unrichtigkeit Glauben zu schenken ist. Dementsprechend hat der Sachverständige bei seiner Beurteilung, ob die ärztlichen Maßnahmen lege artis gewesen sind, regelmäßig den dokumentierten Behandlungsverlauf zugrunde zu legen . Dies gilt auch für die in einer Behandlungskarte des niedergelassenen Arztes festgehaltene Dokumentation (Oberlandesgericht Köln, MDR 1995, S. 52, 53), und zwar selbst dann, wenn sich seine Aufzeichnungen in nebensächlichen und für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblichen Punkten als nachlässig erweisen (Bundesgerichtshof VersR 1961, S. 421, 422). Im zu entscheidenden Fall liegen keine hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Krankenunterlagen des Beklagten den Behandlungsverlauf in wesentlichen entscheidungserheblichen Punkten unzutreffend wiedergeben. Das hat im Einzelnen bereits das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargelegt (Urteil, S. 12 f.). Im Hinblick darauf reicht es nicht aus, wenn die Klägerin, ohne auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils konkret einzugehen, in der Berufungsinstanz weiterhin die Richtigkeit der Eintragungen in die Krankenunterlagen des Beklagten bezweifelt. Eine andere Beurteilung ist nach den Ausführungen oben auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Beklagte eingeräumt hat, vereinzelt zahnärztliche Maßnahmen geringerer Bedeutung wie Behandlung einer Druckstelle durch geringfügiges Nachschleifen und Auftragen einer Salbe nicht in den Unterlagen vermerkt zu haben: Derartige Maßnahmen stellen weder den Behandlungsverlauf insgesamt in Frage noch haben sie Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits. Nichts anderes gilt für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe entgegen eigenen Angaben gleichwohl auch unwesentliche Vorgänge wie eine telefonische Beratung dokumentiert. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte vorträgt, diese Beratung für die Abrechnung seiner Leistungen notiert zu haben, hat er ohnehin nicht dargetan, ausschließlich wesentliche Vorgänge in die Behandlungsunterlagen aufgenommen und sämtliche Behandlungsmaßnahmen minderer Bedeutung weggelassen zu haben.

38

c.)

Der Senat sieht keine Veranlassung, die als Privatgutachter tätig gewesen Zahnärzte anzuhören bzw. als sachverständige Zeugen zu vernehmen. Denn es reicht grundsätzlich aus, wenn das Gericht den von ihnen erstellten Gutachten und Arztberichten dieselbe Aufmerksamkeit geschenkt hat wie den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Hat sich letzterer - wie hier - hinreichend mit den Darlegungen der Privatgutachter auseinandergesetzt, bedarf es ihrer mündlichen Anhörung nicht (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10.A., Rdnr. 619, 622). Etwas anderes könnte lediglich insoweit gelten, als diese Wahrnehmungen gemacht haben, die dem Sachverständige Dr. B... schon aus tatsächlichen Gründen - wegen der zahnärztliche Neuversorgung der Klägerin bei Dr. V... - versagt geblieben sind. Diese Voraussetzungen liegen hier - wie schon oben im Einzelnen dargelegt - jedoch nicht vor.

39

II.)

Was schließlich die mit der Widerklage verfolgte Honorarforderung des Beklagten anbelangt, so hat der Sachverständige Dr. B... wie o.a. keine Auffälligkeiten im Behandlungsablauf feststellen können. Behandlungsfehler sind ebenfalls nicht nachgewiesen. Im Hinblick darauf ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe erhebliche unnötige Nachbesserungsarbeiten abgerechnet, ohne jede Substanz. Darauf hat schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil hingewiesen.

40

C.

Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.