Abschnitt 54 VGO - Übersicht
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Personenbezogene Gefangenendaten werden in einem IT-Fachverfahren erfasst.
(2) Im IT-Fachverfahren werden insbesondere erfasst
- 1.
die Personalstammdaten der Gefangenen,
- 2.
die Veränderungen im Bestand (Bewegungsdaten),
- 3.
die Disziplinarmaßnahmen,
- 4.
die erzieherischen Maßnahmen im Jugendvollzug,
- 5.
die besonderen Sicherungsmaßnahmen,
- 6.
Ausführungen,
- 7.
Außenbeschäftigung,
- 8.
Ausgänge und Begleitausgänge,
- 9.
Freigänge,
- 10.
die Urlaube und Langzeitausgänge,
- 11.
die Entweichungen.