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  • ab 01.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 3 WassPolKüA - Aufgabenübertragung

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Redaktionelle Abkürzung
WassPolKüA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011150000000

(1) Der Vertragspartner, in dessen Hoheitsgebiet die Wasserschutzpolizei eines anderen Vertragspartners nach §§ 1 oder 2 zuständig ist, überträgt insoweit dem anderen Vertragspartner die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zur Wahrnehmung.

(2) Bei Gefahr im Verzuge können die Wasserschutzpolizeien der Vertragsländer auch außerhalb der ihnen in §§ 1 oder 2 zugewiesenen Zuständigkeitsbezirke im Vertragsgebiet zur Erfüllung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben tätig werden.