§ 8 WassPolKüA - Geltungsdauer
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
- Redaktionelle Abkürzung
- WassPolKüA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011150000000
(1) Das Abkommen wird zunächst für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Es ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Kündigung durch einen Vertragspartner nach § 1 bringt das Vertragsverhältnis zwischen allen diesen Partnern zum Erlöschen.
(2) Die Vertragspartner nach § 1 heben das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens auf.