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  • ab 01.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 6 WassPolKüA - Verantwortlichkeit

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Redaktionelle Abkürzung
WassPolKüA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011150000000

Jeder Vertragspartner ist für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Teil des Vertragsgebietes verantwortlich. Er stellt die anderen Vertragspartner insoweit von Ansprüchen Dritter frei.