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§ 5 SubVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen (Subdelegationsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SubVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Auf das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz werden übertragen die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen nach

  1. 1.

    § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 und § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik,

  4. 4.

    § 9 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes,

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 5a.

    § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 38 Abs. 10 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sowie nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 TierGesG, wenn die Verordnung landesweit gelten soll,

  7. 6.

    § 6 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 7 Satz 1, § 10 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes,

  8. 7.

    § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes,

  9. 8.

    § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes,

  10. 9.

    § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,

  11. 10.

    § 3 Abs. 4 Nr. 3 und § 23 Abs. 3 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung,

  12. 11.

    (weggefallen),

  13. 12.

    § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie nach § 4 Abs. 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes,

  14. 13.

    § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung,

  15. 14.
    1. a)

      § 6 Abs. 2 und 6, § 7e Abs. 3, § 24 Abs. 5 Nr. 1 und § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Weingesetzes,

    2. b)

      § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung,

    3. c)

      § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsätze 1 und 2 Nrn. 1, 2 und 6 des Weingesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,

    4. d)

      § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung,

    5. e)

      § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung,

  16. 15.
    1. a)

      § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 und in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung,

    2. b)

      § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Abs. 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung,

  17. 16.

    § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 MOG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung,

  18. 17.

    § 23 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,

  19. 18.

    § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 des Hufbeschlaggesetzes,

  20. 19.

    § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG) zur Regelung der Zuständigkeiten für

    1. a)

      die Durchführung des Tierschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,

    2. b)

      die Aufgaben der zuständigen Behörden nach § 3 Abs. 1 und 3 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) und die Überwachung der Einhaltung des Verbots nach § 4 TierErzHaVerbG,

  21. 20.

    § 97 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) zur Regelung der Zuständigkeiten für

    1. a)

      die Aufgaben nach § 57 Abs. 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG),

    2. b)

      die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, auch in Verbindung mit § 35 TAMG, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG von

      1. aa)

        Tierärztinnen und Tierärzten,

      2. bb)

        Tierärztlichen Hausapotheken,

      3. cc)

        Betrieben und Einrichtungen, die veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG herstellen und damit Handel treiben,

      4. dd)

        Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen und Rückstandsprüfungen mit Tierarzneimitteln durchführen,

      5. ee)

        Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese weder unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung fallen noch tierärztliche Hausapotheken sind,

      6. ff)

        Personen, die Tierarzneimittel, veterinärmedizintechnische Produkte oder Arzneimittel nach § 2 Abs. 1, 2 oder 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren anwenden, mit Ausnahme von Tierärztinnen und Tierärzten,

    3. c)

      die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit § 35 TAMG, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit den §§ 33, 35 und 72 TAMG in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 bei der Werbung für Tierarzneimittel nach § 3 Abs. 1 TAMG und für veterinärmedizintechnische Produkte,

    4. d)

      die Erteilung der Herstellungserlaubnis für Testsera und Testantigene nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 TAMG sowie der Widerruf, die Anordnung des Ruhens und die Aussetzung einer solchen Erlaubnis nach Artikel 133 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 TAMG,

    5. e)

      die Erteilung der Großhandelsvertriebserlaubnis für Testsera und Testantigene nach § 29 Abs. 1 und 2 TAMG, die Rücknahme, der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG, der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 TAMG sowie die Entgegennahme einer Anzeige in Bezug auf eine solche Erlaubnis nach § 18 Abs. 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG, soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird,

    6. f)

      die Aufgaben nach

      1. aa)

        § 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes,

      2. bb)

        § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung,

      3. cc)

        § 5 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung,

      soweit Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierkliniken betroffen sind,

    7. g)

      die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) für die Werbung für Verfahren und Behandlungen bei Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG,

    8. h)

      die Entgegennahme von Mitteilungen nach den §§ 55 und 56 TAMG, die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 57 Abs. 1 und 7 und § 58 Abs. 3 und 4 TAMG sowie die mit diesen Aufgaben verbundene Überwachung und die Überwachung der Einhaltung der nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 TAMG bestehenden Aufzeichnungspflicht nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit § 35 TAMG, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG,

    9. i)

      die Aufgaben nach der Gefahrtier-Verordnung,

    10. j)

      die Aufgaben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung.