Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 SubVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen (Subdelegationsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SubVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1Ferner werden übertragen die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen

  1. 1.

    nach Artikel 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auf die Polizeidirektionen;

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 2a.

    nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 TierGesG, wenn die Verordnung im Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, jedoch nicht landesweit gelten soll, auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;

  4. 3.

    (weggefallen)

  5. 3a.

    nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 TierGesG auf die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet, nicht jedoch auf die selbständigen Gemeinden und die großen selbständigen Städte (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes);

  6. 4.

    nach den §§ 65 bis 67 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes auf das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie;

  7. 5.

    nach § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG für Bundesautobahnen und die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen auf die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, im Übrigen auf die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet, nicht jedoch auf die selbständigen Gemeinden und großen selbständigen Städte;

  8. 6.

    nach § 13b Satz 1 des Tierschutzgesetzes auf die Gemeinden;

  9. 7.

    nach § 47 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Berufsausbildung

    1. a)

      der Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung der Landes- und Kommunalverwaltung sowie der Kaufleute für Büromanagement im öffentlichen Dienst, soweit nicht die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle ist, insbesondere weil Ausbildungsverhältnisse betroffen sind, die bei Sparkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, berufsständischen Kammern, öffentlich-rechtlichen Krankenkassen, öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Hochschulen in staatlicher Verantwortung, Studentenwerken sowie den Staatstheatern Braunschweig und Oldenburg begründet werden, auf das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V.,

    2. b)

      der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste auf die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek;

  10. 8.

    nach § 47 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 2 und § 62 Abs. 3 Satz 2, BBiG für die Berufsbildung

    1. a)

      in der Geoinformationstechnologie auf das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,

    2. b)

      der Sozialversicherungsfachangestellten im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in

      1. aa)

        den Fachrichtungen allgemeine Krankenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung auf die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,

      2. bb)

        der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung auf die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

    3. c)

      in den umwelttechnischen Berufen im öffentlichen Dienst auf den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,

    4. d)

      der Fachangestellten für Bäderbetriebe auf das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover,

    5. e)

      der Straßenwärterinnen und Straßenwärter sowie der Wasserbauerinnen und Wasserbauer im öffentlichen Dienst auf die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

2Die Verordnungen nach Satz 1 Nrn. 7 und 8 bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.