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§ 5 NHebG - Aufzeichnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Amtliche Abkürzung
NHebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Hebammen haben über

  1. 1.
    die von ihnen getroffenen Feststellungen zum Vorliegen und zum Verlauf einer Schwangerschaft, zum Verlauf einer Geburt, zum Gesundheitszustand der Schwangeren, der Gebärenden, der Mutter und des Neugeborenen,
  2. 2.
    die Behandlung, Pflege und Betreuung der Schwangeren, der Gebärenden, der Mutter und des Neugeborenen,
  3. 3.
    die von ihnen verabreichten Arzneimittel und
  4. 4.
    den wesentlichen Inhalt der von ihnen geleisteten Aufklärung

Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.