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  • ab 01.10.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BBiG-HWRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Behörden für die Berufsausbildung für den Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie der zuständigen Stelle für den Bereich der Hauswirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
BBiG-HWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000043

1.
Im Einvernehmen mit dem ML und den Landwirtschaftskammern wird bestimmt:

Zuständige Behörden i. S. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Bereiche der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sind in Ihrem jeweiligen Bereich die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems für folgende Aufgaben nach dem BBiG:

1.1
Entgegennahme der Anzeige über Mängel der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbildenden und der Eignung der Ausbildungsstätte (§ 23 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 4 BBiG),

1.2
Untersagung des Einstellens und Ausbildens mangels persönlicher und fachlicher Eignung des Ausbildenden (§ 24 Abs. 1, § 47 Abs. 4 BBiG),

1.3
Untersagung des Einstellens und Ausbildens mangels Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte und bei unangemessenem Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte (§ 24 Abs. 2, § 47 Abs. 4 BBiG),

1.4
Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 80 Abs. 3, § 94 Abs. 2 BBiG),

1.5
Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte (§ 82 Abs. 1, § 96 Abs. 1 BBiG).