BBiG-HWRdErl,NI - HauswirtschaftsausbildungsRdErl

Durchführung des Berufsbildungsgesetzes;
Bestimmung der zuständigen Behörden für die Berufsausbildung für den Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie der zuständigen Stelle für den Bereich der Hauswirtschaft

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Behörden für die Berufsausbildung für den Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie der zuständigen Stelle für den Bereich der Hauswirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
BBiG-HWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000043

RdErl. d. MK v. 10. 7. 2000 - 406-87116 -

Vom 10. Juli 2000 (Nds. MBl. S. 610)

- VORIS 22420 00 00 00 043 -

Bezug:

RdErl. d. ML v. 11. 3. 1970 (Nds. MBl. S. 293)
- VORIS 22420 00 00 00 002 -

Abschnitt 1 BBiG-HWRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Behörden für die Berufsausbildung für den Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie der zuständigen Stelle für den Bereich der Hauswirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
BBiG-HWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000043

1.
Im Einvernehmen mit dem ML und den Landwirtschaftskammern wird bestimmt:

Zuständige Behörden i. S. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Bereiche der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sind in Ihrem jeweiligen Bereich die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems für folgende Aufgaben nach dem BBiG:

1.1
Entgegennahme der Anzeige über Mängel der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbildenden und der Eignung der Ausbildungsstätte (§ 23 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 4 BBiG),

1.2
Untersagung des Einstellens und Ausbildens mangels persönlicher und fachlicher Eignung des Ausbildenden (§ 24 Abs. 1, § 47 Abs. 4 BBiG),

1.3
Untersagung des Einstellens und Ausbildens mangels Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte und bei unangemessenem Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte (§ 24 Abs. 2, § 47 Abs. 4 BBiG),

1.4
Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 80 Abs. 3, § 94 Abs. 2 BBiG),

1.5
Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte (§ 82 Abs. 1, § 96 Abs. 1 BBiG).

Abschnitt 2 BBiG-HWRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Behörden für die Berufsausbildung für den Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie der zuständigen Stelle für den Bereich der Hauswirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
BBiG-HWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000043

2.
Im Einvernehmen mit dem MI wird bestimmt:

Zuständige Behörde für die Errichtung von Ausschüssen für die Meisterprüfung nach § 81 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 BBiG ist die BezReg Hannover für den Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover und die BezReg Weser-Ems für den Bereich der Landwirtschaftskammer Weser-Ems.

Abschnitt 3 BBiG-HWRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Behörden für die Berufsausbildung für den Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie der zuständigen Stelle für den Bereich der Hauswirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
BBiG-HWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000043

3.
Zu zuständigen Stellen gemäß § 93 BBiG für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft werden für ihren jeweiligen Bereich mit Ihrem Einverständnis die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems bestimmt.

Abschnitt 4 BBiG-HWRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Behörden für die Berufsausbildung für den Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie der zuständigen Stelle für den Bereich der Hauswirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
BBiG-HWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000043

4.
Dieser RdErl. tritt am 1. 10. 2000 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

An die
Landwirtschaftskammern
Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems

Nachrichtlich:

An die
Bezirksregierungen Braunschweig und Lüneburg