§ 3 NHebG - Anwendung von Arzneimitteln
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
- Amtliche Abkürzung
- NHebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Bei der Berufsausübung dürfen Hebammen verschreibungsfreie Arzneimittel anwenden.
(2) Bei gegebener Indikation dürfen ferner angewandt werden:
- 1.
in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel,
- 2.
beim Legen einer Dammnaht ein Arzneimittel zur örtlichen Betäubung.
(3) Die Hebamme darf diejenigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die für die Abgabe an Hebammen von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind, wie folgt anwenden:
- 1.
die wehenhemmenden Mittel zur Überbrückung einer Notfallsituation bis zur Aufnahme der Schwangeren in ein Krankenhaus,
- 2.
die Wehenmittel bei einer bedrohlichen Blutung in der Nachgeburtsperiode, wenn ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann.
(4) Freiberufliche Hebammen, die ambulante Geburten leiten, müssen sicherstellen, dass sie Arzneimittel nach Absatz 3 jederzeit zur Verfügung haben.