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§ 3 WPyDomvRVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens bei einer staatsrechtlichen Trennung der im Staate Waldeck-Pyrmont vereinigten ehemaligen Fürstentümer Waldeck und Pyrmont
Redaktionelle Abkürzung
WPyDomvRVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000010000000

Die Lasten, die auf dem Domanialvermögen ruhen, werden wie folgt verteilt:

  1. a.
    die für die Pyrmonter Kurbauten aufgenommenen Darlehen des Freiherrn Kleinschmit von Lengefeld von 1897, der Kreissparkasse zu Arolsen von 1906 und der Landesversicherungsanstalt Hannover von 1909 und die zum gleichen Zweck aufgenommene Domanialanleihe von 1905 übernimmt der demnächstige Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens.
  2. b.
    Die Domanialanleihe von 1884 übernimmt der demnächstige Eigentümer des Waldecker Domanialvermögens zu 4/5 - vier Fünfteln -, der demnächstige Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens zu 1/5 - einem Fünftel -.
  3. c.
    Alle übrigen im Domanialetat für 1920 Abteilung B Kap. VII Titel 1 angegebenen Lasten übernimmt der demnächstige Eigentümer des Waldecker Domanialvermögens.