§ 2 WPyDomvRVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens bei einer staatsrechtlichen Trennung der im Staate Waldeck-Pyrmont vereinigten ehemaligen Fürstentümer Waldeck und Pyrmont
- Redaktionelle Abkürzung
- WPyDomvRVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000010000000
(1) Die im ehemaligen Fürstentum Pyrmont vorhandenen Vermögensstücke, insbesondere die Grundstücke mit allen Bestandteilen, Zubehör und Rechten, sowie die im Kreise Hameln gelegenen Parzellen Gemarkung Amelgatzen, Flur 6 Nr. 52/023 und Nr. 56/023, Deitlevsen Flur 3 Nr. 7, Gellersen Flur 5 Nr. 14 und Nr. 15 gehen in das Eigentum des ehemaligen Fürstentums Pyrmont über.
(2) Alle übrigen Vermögensstücke gehen in das Eigentum des ehemaligen Fürstentums Waldeck über, insbesondere auch alle Kapitalien und die Renten, die das Land an das Domanium zu zahlen hat, mit Ausnahme der Rente unter Abteilung B Kap. IV Nr. 5 des Domanialetats für 1920, die Pyrmont verbleibt.