§ 5 WPyDomvRVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens bei einer staatsrechtlichen Trennung der im Staate Waldeck-Pyrmont vereinigten ehemaligen Fürstentümer Waldeck und Pyrmont
- Redaktionelle Abkürzung
- WPyDomvRVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000010000000
Die aus dem Gesetz, betreffend die Vermögens-Auseinandersetzung zwischen dem Staate Waldeck-Pyrmont und dem Fürstlichen Hause, vom 8. April 1921 vom Staate Waldeck-Pyrmont übernommenen Lasten werden zu 84 v. H. - vierundachtzig v. H. - vom demnächstigen Eigentümer des Waldecker Domanialvermögens und zu 16 v. H. - sechzehn v. H. - vom demnächstigen Eigentümer des Pyrmonter Domanialvermögens getragen. Von dem auf Grund desselben Gesetzes an das Fürstliche Haus zu entrichtenden Steuerzuschusse in Höhe von 3,5 Millionen Mark leistet im Ausgleich zur Landabfindung das Waldecker Domanium in bar 2 514 720 Mark (Zweimillionfünfhundertvierzehntausendsiebenhundertzwanzig Mark), das Pyrmonter Domanium in bar 985 280 Mark (Neunhundertfünfundachtzigtausendzweihundertachtzig Mark.)