§ 1 NJAVO - Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Das Justizministerium beruft
- 1.die Präsidentin oder den Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und
- 2.die weiteren Mitglieder
des Landesjustizprüfungsamtes. Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NJAG erfüllen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Vorschlag ihrer Rechtsanwaltskammer berufen.
(2) Die Mitgliedschaft endet
- 1.regelmäßig am 30. September des vierten auf die Berufung folgenden Kalenderjahres,
- 2.durch eine Beendigungserklärung des Mitglieds oder
- 3.spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
Das Justizministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass die Mitgliedschaft einer Professorin oder eines Professors abweichend von Satz 1 Nr. 3 erst nach der Vollendung des 70. Lebensjahres, jedoch spätestens mit der Vollendung des 74. Lebensjahres endet.
(3) Das Justizministerium soll die Mitgliedschaft der Mitglieder vorzeitig beenden, die nicht mehr in einem juristischen Beruf tätig sind.
(4) Prüfungsaufträge können nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende geführt werden.