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§ 1 NJAVO - Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Das Justizministerium beruft

  1. 1.
    die Präsidentin oder den Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und
  2. 2.
    die weiteren Mitglieder

des Landesjustizprüfungsamtes, die die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen.

(2) Die Mitgliedschaft endet auf Antrag oder regelmäßig am 30. September des vierten auf die Berufung folgenden Kalenderjahres oder spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein Mitglied kann Prüfungsaufträge auch nach Ablauf seiner Amtszeit zu Ende führen.

(3) Die Mitgliedschaft endet bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten auch mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Erlöschen oder der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, bei Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern sowie Steuerberaterinnen und Steuerberatern mit der Ausschließung aus dem Beruf. Das Justizministerium kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen.