§ 9 NJAVO - Beurkundung des Prüfungshergangs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich
- 1.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Notenbezeichnung und Punktzahl,
- 2.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
- 3.
die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl
ergeben.