Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 NJAVO - Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Das Justizministerium beruft

  1. 1.
    die Präsidentin oder den Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und
  2. 2.
    die weiteren Mitglieder

des Landesjustizprüfungsamtes. Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NJAG erfüllen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Vorschlag ihrer Rechtsanwaltskammer berufen.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  1. 1.
    regelmäßig am 30. September des vierten auf die Berufung folgenden Kalenderjahres,
  2. 2.
    durch eine Beendigungserklärung des Mitglieds oder
  3. 3.
    spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

(3) Das Justizministerium soll die Mitgliedschaft der Mitglieder vorzeitig beenden, die nicht mehr in einem juristischen Beruf tätig sind.

(4) Prüfungsaufträge können nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende geführt werden.