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§ 4 GefTVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
Amtliche Abkürzung
GefTVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011101000000

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 ohne Genehmigung ein Tier hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.