§ 4 GefTVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefTVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011101000000
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 ohne Genehmigung ein Tier hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.