GefTVO,NI - Gefahrtier-VO

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere
(Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
Amtliche Abkürzung
GefTVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011101000000

Vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149 - VORIS 21011 10 10 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 124)

Auf Grund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium für den Bereich des Landes Niedersachsen verordnet:

§ 1 GefTVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
Amtliche Abkürzung
GefTVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011101000000

(1) Es ist verboten, nicht gewerblich Giftschlangen einschließlich der Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpione zu halten.

(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 genehmigen, wenn

  1. 1.
    durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und
  2. 2.
    gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält.

(3) Ausnahmen nach Absatz 2 sind zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.

§ 2 GefTVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
Amtliche Abkürzung
GefTVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011101000000

Die nicht gewerbliche Haltung eines in der Anlage aufgeführten Tieres bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.

§ 3 GefTVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
Amtliche Abkürzung
GefTVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011101000000

Die nach § 2 der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21. August 1980 (Nds. GVBl. S. 344), geändert durch Verordnung vom 13. April 1984 (Nds. GVBl. S. 114), erteilten Erlaubnisse gelten als Genehmigungen nach § 2 Satz 1 fort.

§ 4 GefTVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
Amtliche Abkürzung
GefTVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011101000000

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NGefAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 ohne Genehmigung ein Tier hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.