§ 4 GefTVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO)
- Amtliche Abkürzung
- GefTVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011101000000
Die nicht gewerbliche Haltung eines in der Anlage 2 aufgeführten Tieres bedarf der Genehmigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.