§ 17 NWoFG - Ordnungswidrigkeiten und Geldleistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 7 Abs. 1 eine Wohnung einer nicht berechtigten Person zum Gebrauch überlässt,
- 2.
entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, eine höhere als die zulässige Miete vereinbart,
- 3.
eine Mietwohnung entgegen § 10 Abs. 1 nutzt oder leer stehen lässt, ohne dass dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder
- 4.
selbst genutztes Wohneigentum entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 nutzt oder leer stehen lässt, ohne dass dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2,
- 2.
in den Fällen der Selbstnutzung nach Absatz 1 Nr. 3 und
- 3.
in den Fällen des Leerstehenlassens nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4
mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro sowie
- 4.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) 1Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann die nach § 18 Abs. 1 zuständige Stelle von der verfügungsberechtigten Person, der vermietenden Person oder deren Beauftragten für die Dauer des Verstoßes Geldleistungen bis zu monatlich fünf Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. 2Die Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere des Verstoßes.