Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.04.1998, Az.: 9 U 145/97
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.04.1998
- Aktenzeichen
- 9 U 145/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 34101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1998:0429.9U145.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 12.06.1997 - AZ: 21 O 152/94
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . sowie die Richter am Oberlandesgericht . und . auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1998 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen beider Parteien wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 12. Juni 1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer -; 1. Kammer für Handelssachen -; des Landgerichts Hannover teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 371.274,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1993 auf den sich hieraus errechnenden Nettobetrag abzüglich 29. 300 DM netto sowie per 31. Dezember 1993 abzuziehender weiterer 2.674,80 DM, per 31. Dezember 1994 abzuziehender weiterer 2.915,70 DM, per 31. Dezember 1995 abzuziehender weiterer 2.466,50 DM und per 31. Dezember 1996 abzuziehender weiterer 1.351,90 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres (31. Oktober 2003) eine monatliche Pension von 1.587,66 DM brutto zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 49 %, die Beklagte trägt 51 %. Dies gilt nicht für die durch die Anrufung des Arbeitsgerichts Hannover entstandenen Kosten, die dem Kläger allein zur Last fallen.
Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger 39 %, die Beklagte trägt 61 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 525. 000 DM, der Kläger die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30. 000 DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Geldinstitutes, welches einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, zu erbringen.
Wert der Beschwer
a)
für den Kläger:
116.178,89 DM,
b)
für die Beklagte:
183.330,69 DM.
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. August 1971 zunächst als leitender Angestellter bei der Beklagten, der deutschen Tochtergesellschaft der . angestellt.
Im Oktober 1978 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt, die Eintragung der Geschäftsführerbestellung in das Handelsregister erfolgte im Juli 1979. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag für die Geschäftsführertätigkeit wurde unter dem 15. Dezember 1980 mit Wirkung zum 1. Januar 1981 geschlossen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlagen K 1 A und K 1 B im Anlagenhefter K verwiesen.
Zum 25. Oktober 1991 veräußerte die . Muttergesellschaft die Beklagte an die M. AG in . Der Kläger wurde von der neuen Gesellschafterin sofort mit Wirkung vom 25. Oktober 1991 als Geschäftsführer abberufen. Die Beklagte beschäftigte den Kläger in der Folgezeit als Angestellten unterhalb der Geschäftsführerebene weiter. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 sprach sie zum 31. Dezember 1992 eine Änderungskündigung aus, der Kläger erklärte sich mit der Kündigung einverstanden. Im Januar 1993 war er noch im Rahmen der Abwicklung eines Zollrückerstattungsverfahrens sowie einer Betriebsprüfung für die Beklagte tätig. Die Beklagte hat gemäß Beschluß vom 20. Januar 1992 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und die Liquidation eingeleitet.
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Kläger den ihm als Firmenwagen überlassenen PKW im Besitz behalten.
Der Kläger hat die Beklagte aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag auf Zahlung einer Abfindung und eines Bonus für das Jahr 1992, auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage, auf Vergütung für die im Januar 1993 erbrachten Leistungen sowie wegen der im Geschäftsführeranstellungsvertrag enthaltenen Pensionszusage in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat die Ansprüche teilweise dem Grunde und teilweise nur der Höhe nach bestritten und in der ersten Instanz hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsersatz für das Firmenfahrzeug sowie auf Erstattung von Aufwendungen für dieses Fahrzeug erklärt.
"Das Landgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Abfindungsanspruch sowie einen Teil des Pensionsanspruches zuerkannt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Aufrechnung der Beklagten hat das Landgericht nur hinsichtlich des überwiegenden Teiles der Aufwendungen anerkannt, hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung hingegen nicht.
Beide Parteien haben selbständig Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Die Beklagte greift bezüglich des Abfindungsanspruches vor allem die Vertragsauslegung und die Beweiswürdigung des" Landgerichts an. Sie meint, daß sich die Abfindung nach dem Wortlaut des Vertrages allein nach der Dauer der Geschäftsführeranstellung richten sollte. Insbesondere aus Nr. 14 des Vertrages vom 2. Dezember 1980 folge, daß das zuvor bestehende Anstellungsverhältnis beendet werden und nicht fortbestehen sollte. Auch Nr. 13 stütze diese Auslegung, weil dort von der Beschäftigungszeit des Geschäftsführers die Rede sei. Nur diese Auslegung lasse sich auch mit der objektiven wirtschaftlichen Interessenlage der Parteien in Einklang bringen.
Soweit das Landgericht auf die Aussage des Zeugen S. abgestellt habe, sei nicht hinreichend berücksichtigt, daß dieser zu Gesprächs Inhalten Angaben gemacht habe, die 16 Jahre zurückliegen. Die Detailkenntnis des Zeugen sei nur damit zu erklären, daß er der Beklagten -; von der er sich im Streit getrennt und damit ein lukratives Mandat verloren habe -; nicht wohlgesonnen sei. Überdies lasse sich die Unrichtigkeit der Aussage mit internen Vermerken der Beklagten belegen, die im Widerspruch zum bekundeten Inhalt der Aussage stünden.
Bezüglich des Rentenanspruches habe das Landgericht die Regelungen der §§ 1 und 2 BetrAVG nicht berücksichtigt, nach denen die Betriebsrente ratierlich zu berechnen sei. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch in Höhe von 837,49 DM monatlich zu.
Auch hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen habe das Landgericht unrichtig entschieden. So seien nicht nur die aberkannten 570,45 DM (Bezinkosten für 1993) und 313,74 DM (Reparaturkosten) zu ersetzen, sondern es sei auch eine Nutzungsentschädigung für den zurückbehaltenen Pkw zu zahlen. Diese sei mit zumindest 100 DM pro Tag zu bemessen, so daß für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1996 ein Betrag von 146. 500 DM geschuldet sei.
Schließlich bestreitet die Beklagte den Zinsanspruch der Höhe nach.
Sie beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Zahlungsklage abzuweisen, soweit das Landgericht sie verurteilt hat, dem Kläger mehr zu zahlen als eine Abfindung in Höhe von 209.548,88 DM brutto abzüglich 156.893,09 DM aus dem sich errechnenden Nettobetrag nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag ab dem 16. April 1993 abzüglich zu verrechnender 29. 300 DM netto sowie der nachfolgend aufgelisteten und zu verrechnenden Beträge
1.633,99 DM mit Wirkung per 31. Dezember 1993,
täglich 75 DM ab dem 1. Januar 1994 durchgehend bis zum 31. Dezember 1996,
2.915,70 DM per 31. Dezember 1994,
2.466,50 DM per 31. Dezember 1995 und
1.951,90 DM per 31. Dezember 1996;
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die Feststellungsklage abzuweisen, soweit das Landgericht die Feststellung getroffen hat, daß die Beklagte dem Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von mehr als 837,49 DM zu zahlen hat, sowie
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im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO der Klägerin nachzulassen, jedwede Sicherheitsleistung durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, daß der Wortlaut der Nr. 13 des Vertrages eindeutig sei und nur auf die Dauer der Beschäftigung für die Gesellschaft, nicht aber auf die Dauer der Geschäftsführertätigkeit abstelle. Daher sei die Abfindung für 21 Jahre geschuldet. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Kläger bereits seit 1978 als Geschäftsführer für die Beklagte tätig gewesen sei. Der Vertrag vom 2. Dezember 1980 sei vor dem Hintergrund geschlossen worden, daß die Beklagte sich die Dienste des in seiner Funktion bewährten Klägers habe sichern wollen; die erhöhte Verantwortung des Klägers habe durch bessere Konditionen entlohnt werden sollen. Dem liefe es zuwider, wenn durch den Vertrag bereits erworbene Abfindungsansprüche untergehen würden.
Der Kläger behauptet, daß der Zeuge S. sich deshalb an die Vertragsgespräche noch so gut erinnern könne, weil er an allen Gesprächen im Zusammenhang mit dem Vertrag teilgenommen habe und über alle Absprachen informiert gewesen sei. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen stehe außer Zweifel.
Hinsichtlich des Pensionsanspruches vertritt der Kläger die Auffassung, daß § 2 BetrAVG lediglich den Mindestanspruch regele. Durch den Vertrag sei zu seinen Gunsten klargestellt, daß er mit Vollendung des 65. Lebensjahres den vollen und nicht nur einen anteiligen Pensionsanspruch erhalten solle. Der Anspruch auf Altersversorgung habe auch die bereits 9jährige Tätigkeit für die Beklagte mitumfaßt. Denn gerade mit Rücksicht auf sie sei die Mindesttätigkeitsdauer auf 9 Jahre festgeschrieben worden.
Der Kläger bestreitet, daß die Reparaturkosten in Höhe von 313,74 DM von ihm veranlaßt worden sind. Die Benzinkosten in Höhe von 570,45 DM habe ihm die Beklagte als Aufwendungsersatz für Fahrten anläßlich einer Prüfung im Januar 1993 gezahlt. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht. Bezüglich des Pkw könne die Beklagte Nutzungsentschädigung schon deshalb nicht verlangen, weil sie -; unstreitig -; den Schätzwert in Hohe von 29. 300 DM zu ihren Gunsten verrechnet habe. Überdies sei der angesetzte Betrag unangemessen hoch. Die Beklagte könne allenfalls Ersatz der üblicherweise für ein vergleichbares Fahrzeug zu zahlenden Leasingraten verlangen. Ein etwaiger Anspruch sei schließlich durch den Fahrzeugwert von 29. 300 DM nach oben begrenzt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihm für das Jahr 1992 ein Bonus in Höhe von 64. 541 DM zustehe. Die Bonuszahlung sei nicht an seine Organstellung als Geschäftsführer, sondern an seine für die Beklagte entfaltete Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsvertrages geknüpft gewesen. Demgemäß sei ihm auch für 1991 ein Bonus für das ganze Jahr gezahlt worden, obwohl er im Oktober als Geschäftsführer abberufen worden war. Ferner habe ihm der Zeuge M. im Beisein des Zeugen S. am 29./30. Oktober 1991 ausdrücklich einen Anspruch auf eine Bonuszahlung in Höhe von 64. 541 DM für das Jahr 1992 bestätigt. Weil er keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen mehr habe nehmen können, besitze er zumindest einen Auskunftsanspruch, vermittels dessen er sodann seinen Anspruch auf Bonus Zahlung der Höhe nach berechnen könne.
Er meint, daß ihm ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustehe, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts das Bundesurlaubsgesetz auf den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar sei. Ferner stehe ihm ein Anspruch auf Bezahlung der im Januar 1993 geleisteten 39 Arbeitsstunden zu. Diese seien zur Vorbereitung einer vom Finanzamt . angeordneten Außenprüfung der . GmbH i.L. angefallen.
Schließlich habe das Landgericht auch den Pensionsanspruch fehlerhaft berechnet. Denn neben dem Gehalt seien auch die Bonuszahlung und der Wert der Pkw-Nutzung in die Berechnung einzustellen. Da es sich beim Bonus um eine regelmäßig zu zahlende Umsatzbeteiligung handele, sei er nicht wie eine Gratifikation, sondern wie eine Tantieme zu behandeln und daher Teil des Gesamteinkommens.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die zuerkannten Beträge nebst Zinsen hinaus folgende weiteren Beträge zu zahlen:
- 1
Einen Bonus für 1992 in Höhe von 64. 541 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 16. April 1993;
hilfsweise:
- a
ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe im Jahr 1992 Verkäufe der Beklagten getätigt worden sind und welche Direktlieferungen aus den . oder aus anderen . Fabriken erfolgt sind;
- b
sowie Auskunft darüber zu geben, wie die Beklagte in der Vergangenheit den Bonus des Klägers errechnet hat;
- c
an den Kläger einen nach erteilter Auskunft zu beziffernden Bonus auf der Grundlage des erzielten Umsatzes zu zahlen,
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eine Urlaubsabgeltung für 37 Urlaubstage in Höhe von 22.820,52 DM brutto;
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eine Vergütung in Höhe von 4.634,27 DM netto für seine Tätigkeit im Januar 1993;
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sowie weitere 755,11 DM monatliche Pension ab Vollendung des 65. Lebensjahres, fällig zu Beginn eines jeden Monats,
hilfsweise als Sicherheit im Rahmen des § 711 ZPO die unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, daß dem Kläger eine Bonuszahlung nicht zustehe. Der Kläger habe vom 1. Januar bis zum 30. November 1992 an insgesamt 115 Arbeitstagen nicht gearbeitet. Die Beklagte habe im Jahr 1992 einen Fehlbetrag von 279.345,67 DM erwirtschaftet. Da ferner der Zeuge M. keine Bonuszusage gegeben habe, sei eine Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des begehrten Bonus nicht ersichtlich.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe nicht, weil dem Kläger die Möglichkeit verblieben wäre, den Urlaub im Dezember 1992 zu nehmen. Eine Vergütung für die im Januar 1993 erbrachten Leistungen sei nicht geschuldet. Der Kläger habe im Dezember 1992 nicht gearbeitet, so daß davon auszugehen sei, daß er die im Dezember geschuldete Arbeitsleistung, für die er Gehalt bezogen habe, im Januar 1993 nachgeholt habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung ist des Klägers ist nur in Höhe eines Betrages von 4.564,07 DM begründet. Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Zinssatzes wendet. Im übrigen sind beide Rechtsmittel unbegründet.
Im einzelnen gilt folgendes:
1. Abfindung
Das Landgericht hat aus zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, auf die der Senat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO verweist, festgestellt, daß dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 366.710,71 DM (21facher Betrag des unstreitig zugrundezulegenden Abfindungsbetrages von 17.462,41 DM/Jahr) zusteht.
Unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages ist ergänzend auszuführen:
Der Senat sieht keine Veranlassung, die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht die Aussage des Zeugen S. falsch gewürdigt hat, bestehen ebensowenig wie Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Zwar liegt der Vorgang, zu dem der Zeuge vernommen worden ist, lange zurück. Doch ist zu bedenken, daß es sich bei der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt um eine Mandantin gehandelt hat, die für den Zeugen von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war. Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Anstoß zu dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, über dessen Auslegung die Parteien streiten, von dem Zeugen ausging. Der Zeuge hat sodann mit Billigung der Beklagten den Kläger bei den im Rahmen der Vertragsgestaltung erforderlichen Vorgesprächen mit dem Rechtsanwalt ., der selbst keine konkreten Erinnerungen mehr an diese Besprechungen hat, begleitet. Bei dieser Sachlage ist es nicht ungewöhnlich, sich auch nach einem Zeitraum von etwa 16 Jahren an Einzelpunkte der Vertragsverhandlungen zu erinnern, zumal es sich bei der Abfindung um einen Punkt gehandelt hat, der auch zum damaligen Zeitpunkt erkennbar für beide Vertragsparteien von großer Wichtigkeit war.
Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen wird indiziell zudem gestützt durch das Schreiben des Rechtsanwalts vom 1. Februar 1980 an den Präsidenten der B Herrn Mc., in welchem Herr BA auf die besondere Günstigkeit der Abfindungsklausel für den Kläger hingewiesen und bestätigt hat, daß der Zeuge S. zusammen mit dem Kläger zur Verhandlung bei ihm erschienen war.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die in Nr. 11 vereinbarte Mindestlaufzeit des Vertrages von drei Jahren ihre Auslegung der Nr. 13 des Vertrages damit stützen will, daß der Kläger bei einem Ausscheiden nach der in Nr. 11 normierten Mindestlaufzeit einen unangemessen hohen Abfindungsanspruch erlangen könnte, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn Nr. 13 erkennt einen Abfindungsanspruch nur unter engen Voraussetzungen zu und sieht einen derartigen Anspruch für die Fälle der Eigenkündigung des Klägers oder der Kündigung durch die Beklagte wegen in der Person des Klägers liegender Gründe gerade nicht vor.
2. Bonuszahlung
Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 64. 541 DM als Bonus für das Jahr 1992 nicht zu.
a) Nr. 5 des Vertrages vom 15. Dezember 1980 kommt als Grundlage für einen solchen Anspruch nicht in Betracht, weil der Kläger nach dieser Regelung nur dann einen Anspruch auf Bonuszahlung haben sollte, wenn
er Geschäftsführer der Beklagten war und
in Abstimmung zwischen ihm und der Beklagten vor dem Geschäftsjahr die näher beschriebene "einvernehmliche Festlegung" der Geschäftsziele erfolgt war.
An beidem fehlt es hier. Die Argumentation des Klägers, allein seine Tätigkeit -; gleich in welcher Funktion -; sei Voraussetzung für die Zahlung des Bonus, entbehrt jeder Grundlage.
b) Die Berechtigung des Anspruchs ist vom Kläger aber auch nicht mit der Behauptung hinreichend dargetan, die Beklagte habe Ende Oktober 1991 im Rahmen einer Besprechung durch den Zeugen M. die Zahlung eines Bonus in dieser Höhe für das Jahr 1992 zugesagt.
Angesichts des Schreibens des Zeugen M. vom 27. Januar 1997 an den Liquidator G. (Anlage K 16 im Hefter B), in dem der Zeuge M. schon seine Berechtigung zur Abgabe einer Verkaufszusage bezüglich des Firmenwagen des Klägers ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten in Abrede nimmt, ist bereits nicht ersichtlich, daß der Zeuge M. für die Beklagte eine derartige Zusage rechtsverbindlich hätte abgeben können.
Hinzu kommt, daß die B. bereits vor der behaupteten Zusage an die M. AG veräußert worden und weiter der Kläger bereits als Geschäftsführer abberufen war. Im Jahr 1992 war die Beklagte überdies -; nach Einstellung des Geschäftsbetriebes gemäß Beschluß vom 20. Januar 1992 -; nicht mehr werbend tätig und hat keine Umsätze mehr getätigt. Eine Basis für die begehrete Bonuszahlung war daher weder rechtlich noch wirtschaftlich vorhanden.
Unter diesen Umständen hätte der Kläger -; um einen Anspruch auf Bonuszahlung mit hinreichender Substanz vorzutragen -; im einzelnen darlegen müssen, warum die Beklagte gleichwohl Veranlassung gehabt hatte, ihm die Zahlung eines Betrages in dieser Größenordnung zuzusagen, obwohl sie hierzu weder rechtlich noch faktisch -; etwa aufgrund vom Kläger gemäß Nr. 5 des Vertrages erbrachter Tätigkeiten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses -; verpflichtet war.
Aus den vorbezeichneten Gründen kann auch der hilfsweise erhobene Anspruch auf Auskunft keinen Erfolg haben.
3. Urlaubsabgeltung
Dem Kläger steht dieser Anspruch nicht zu.
Zwar kann auch einem GmbH-Geschäftsführer ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld ausnahmsweise zustehen (vgl. BGH LM § 35 GmbHG Nr. 5), doch liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Die Frage der Übertragbarkeit spielt dabei keine. Rolle, zumal die Vereinbarung einer solchen Übertragbarkeit nicht hinreichend dargetan ist. Der auf Gewährung von Freizeit gerichtete Urlaubsanspruch für 1990 und 1991 hätte sich nur dann in einen Abgeltungsanspruch gewandelt (der als reiner Zahlungsanspruch keiner Übertragung in das nächste Jahr bedarf), wenn dem Kläger die Inanspruchnahme des Urlaubs nicht möglich gewesen wäre, weil dem im Urlaubsjahr dringende betriebliche Erfordernisse entgegengestanden haben oder das Dienstverhältnis beendet und damit die Urlaubsgewährung nicht mehr möglich gewesen ist.
1990 und 1991 hat das Anstellungsverhältnis aber noch Bestand gehabt, so daß die Gewährung von Freizeit nicht wegen Beendigung des Anstellungsverhältnisses unmöglich geworden ist. Daß er wegen des Umfanges der Arbeit für die Gesellschaft nicht habe Urlaub nehmen können, ist vom Kläger nicht ansatzweise behauptet. Daher sind die Urlaubsansprüche für 1990 und 1991 entschädigungslos untergegangen. Der Anspruch für 1992 ist durch die genommenen 38 Urlaubstage erfüllt.
4. Vergütung für Januar 1993
Dem Kläger steht ein Vergütungsanspruch für die im Januar 1993 erbrachten 39 Arbeitsstunden zu. Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag der Berufung nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Richtig ist zwar, daß eine ausdrückliche vertragliche Grundlage in Form eines Arbeits- oder Anstellungsvertrages für die Tätigkeit des Klägers nicht mehr bestand; gleichwohl ist er im Auftrag, zumindest aber mit Billigung der Beklagten zur Vorbereitung der Außenprüfung durch das Finanzamt tätig geworden. Selbst ohne Auftrag ist die Beklagte aber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichtet, weil die Dienstleistung des Klägers nur gegen Entgelt zu erwarten war, vgl. § 612 BGB.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe im Januar quasi seine im Dezember 1992 nicht erbrachte Dienstleistung nachgeholt, scheitert schon daran, daß diese Leistung als Fixschuld nicht nachholbar ist.
Allerdings besteht der Anspruch nur in Höhe von 4.564,07 DM (17.462,41 DM: 22 = 793,75 DM × 5 = 3.968,75 DM + 15 % Mehrwertsteuer). In Höhe von 70,20 DM ist die Berufung des Klägers bezüglich der Vergütungsforderung somit unbegründet (begehrt sind 4.634,27 DM, geschuldet werden 4.564/07 DM).
5. Dem Kläger steht damit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 371.274,78 DM (366.710,71 DM + 4.564,07 DM) zu, der als Bruttobetrag geschuldet ist. An der Zuerkennung eines Teiles dieses Anspruches als Nettobetrag -; wie dies das Landgericht auf Antrag des Klägers getan hat -; sieht sich der Senat schon deshalb gehindert, weil die Festlegung der Höhe eines steuerlichen Freibetrages für den Kläger in die Kompetenz der Finanzverwaltung, nicht aber in die der Zivilgerichte fällt.
Der sich hieraus ergebende Nettobetrag ist lediglich in Höhe von 4 % seit dem 16. April 1993 zu verzinsen, §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, weil ein höherer Zinsschaden von der Beklagten bestritten und von dem Kläger nicht -; insbesondere nicht mit der Bescheinigung der . Bank vom 28. November 1997 (Bl. 569 d. A.) -; nachgewiesen ist.
Abzusetzen ist ein Nettobetrag in Höhe von 29. 300 DM (Verkehrswert des Firmenfahrzeuges), wie dies die Parteien übereinstimmend beantragt haben, sowie ein weiterer Betrag in Höhe von netto 10.008,90 DM, dessentwegen das Urteil des Landgerichts nicht angefochten worden ist. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren allerdings eine Verrechnung der auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Beträge zum 31. Dezember des Jahres beantragt hat, war der Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend zu vereinfachen.
6. Aufrechnungsforderungen
Die weiteren von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind nicht zu berücksichtigen.
a) Die Beklagte kann Ersatz in Höhe von 570,45 DM für Benzinkosten nicht verlangen. Sie ist der Behauptung des Klägers, dieser Betrag sei als Aufwendungsersatz für Fahrten im Rahmen der Tätigkeit im Januar 1993 gezahlt worden, nicht entgegengetreten.
Ebensowenig ist ein Anspruch auf Zahlung der 313,74 DM gegeben. Der vom Kläger bestrittene Reparaturschaden ergibt sich nicht aus dem Buchungsbeleg vom 16. Februar 1993 (Anlage 4 im Konvulut des Steuerberaters). Denn dort steht "Umsatzsteuer aus Unfallregulierung"; demgemäß ist der Betrag auch sowohl als Gut- wie auch als Lastschrift verbucht.
b) Der Beklagten steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den vom Kläger im Besitz behaltenen Pkw . nicht zu.
Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte -; die das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen hat, soweit der Verkehrswert des Fahrzeuges von der Forderung des Klägers in Abzug gebracht worden ist -; neben dem Ersatz des Sachwertes überhaupt einen Anspruch auf Ersatz der gezogenen Nutzungen haben kann. Denn der Anspruch scheitert daran, daß weder die Voraussetzungen des § 987 Abs. 1 BGB noch die des § 990 Abs. 1 BGB vorliegen. Die Beklagte hat den Kläger weder zur. Herausgabe des Fahrzeuges aufgefordert noch einen ihr etwa zustehenden Herausgabeanspruch klagweise geltend gemacht. Die an den Kläger gerichtete Korrespondenz enthält lediglich jeweils den Hinweis darauf, daß nach Rechtsauffassung der Beklagten der Kläger für die Zeit nach Ablauf des Dienstverhältnisses zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Fahrzeug verpflichtet sei. Eine Aufforderung zur Herausgabe -; ggfls. unter Fristsetzung -; ist seitens der Beklagten mit dieser. Hinweisen nicht verbunden worden, so daß der Kläger sich nicht als bösgläubig in Bezug auf sein Besitzrecht behandeln lassen muß, zumal ihm die Übernahme des Wagens in den vorangegangenen Verhandlungen angeboten war. Eine Rechtshängigkeit im Sinne des § 987 Abs. 1 BGB ist gleichfalls nicht eingetreten; denn die Beklagte hat zwar die Aufrechnung mit dem ihr ihrer Meinung nach zustehenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Prozeß erklärt, doch ist Voraussetzung für diesen Anspruch, daß gerade der Herausgabeanspruch rechtshängig gemacht wird. Daran fehlt es.
Der geltend gemachten Nutzungsentschädigung steht schließlich auch entgegen, daß der insoweit geltend gemachte Betrag -; selbst unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erklärten zeitlichen Beschränkung -; den Sachwert des Pkw um ein Vielfaches übersteigt. Zwar kann als Bemessungsgrundlage für den Wert der Mutzungen auch auf dasjenige abgestellt werden, was üblicherweise für eine entsprechende Nutzung zu zahlen ist, jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Der Zahlungsanspruch wird regelmäßig durch den Wert der Sache begrenzt, weil der Vorenthaltungsschaden nur in Ausnahmefällen höher sein kann als der Schaden bei völligem Sachentzug durch Zerstörung. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn bei der Beklagten eine konkret vorhandene Nutzungsabsicht bezüglich des Pkw bestand, die nicht oder nur durch Anmietung eines Ersatz-Pkw befriedigt werden konnte. Eine solche Absicht ist von der Beklagten nicht einmal behauptet.
Darauf, ob die Beklagte unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet gewesen wäre, nach Ablauf einer gewissen Überlegungsfrist zur Minderung des Ersatzanspruches ein anderes Fahrzeug anzuschaffen und sodann diese Kosten neben dem bis zur Anschaffung aufgelaufenen Vorenthaltungsschaden dem Kläger in Rechnung zu stellen, anstatt die Nutzungsentschädigung fortlaufend zu beanspruchen, kommt es somit nicht mehr an.
7.
Pensionsanspruch
Dem Kläger steht der Pensionsanspruch in der vom Landgericht festgestellten Größenordnung zu. Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten sind in diesem Punkt unbegründet.
a) Richtigerweise hat das Landgericht ein Einkommen in Höhe von 190.519,78 DM als Durchschnitt der letzten fünf Jahre angenommen. Weder der Bonus noch die Pkw-Nutzung sind zu berücksichtigen.
Die Pkw-Nutzung ist als Naturalleistung anzusehen, die nicht zum ansetzbaren Einkommen gehört. Hinzu kommt, daß der Anstellungsvertrag zwischen der Pkw-Nutzung und dem "salary" unterscheidet, erstere danach also kein Gehaltsbestandteil war.
b) Aus diesem Grund kommt auch die Einbeziehung des Bonus nicht in Betracht. Zwar ist es richtig, daß eine Tantieme (um eine solche und nicht um eine Gratifikation handelt es sich bei dem hier vorliegenden Bonus) grundsätzlich zum Gesamteinkommen gehört und bei der Pensionsberechnung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes kann aber vereinbart werden und ist vorliegend vereinbart: Der Vertrag vom 2. Dezember 1980 differenziert zwischen "salary" einerseits und "annual bonus" andererseits, noch dazu in gesonderten Paragraphen. Wenn dann bei der Pensionsregelung wieder der Begriff "salary" Verwendung findet, ohne daß eine Ausdehnung auf "annual bonus" erfolgt, bedarf es einer Beschränkung auf das "fix-salary" nicht, um den Bonus aus der Bemessung herauszunehmen.
c) Eine ratierliche Berechnung, wie sie die Beklagte wünscht, scheidet vorliegend aus. Zwar sind wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG auch die §§ 1-;16 dieses Gesetzes, also insbesondere § 2, anwendbar. Gleichwohl kann durch Individualvereinbarung von diesem Grundsatz abgewichen werden, vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 (zu einem ähnlichen Fall BGH DB 1982, 2292 f).
Der als Individualvereinbarung einzustufende Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 15. Dezember 1980 ist dahin auszulegen, daß er eine von der Ratierlichkeit abweichende Vereinbarung über den Pensionsanspruch festschreibt. Anders als bei Arbeitnehmern, die über die gesetzlichen Regelungen des BetrAVG regelmäßig nicht unterrichtet sind, ist bei Vertragspartnern wie den Parteien dieses Rechtsstreites, die sich zur Festlegung der Vertragsbedingungen rechtskundigen Beistandes bedienen, eine ausdrückliche Erwähnung des Ausschlusses der Ratierlichkeit nicht zu fordern. Vielmehr kann sich dieser Ausschluß aus dem Gesamt Zusammenhang der Pensionsregelung ergeben. Dabei kommt folgenden Punkten besondere Bedeutung zu:
Zum einen enthält die Pensionsregelung des. Vertrages vom 15. Dezember 1980 keine Festlegung eines Höchstbetrages. Vielmehr war es dem Kläger aufgrund des Vertrages möglich, jährlich bis zum Erreichen der Altersgrenze den zu erwerbenden Pensionsanspruch zu erhöhen. Demgemäß wäre erst mit Erreichen der Altersgrenze die maximale Höhe einer Pensionsberechtigung erworben worden. § 2 Abs. 1 BetrAVG legt für die Ratierlichkeit aber die Annahme zugrunde, daß bereits vor Erreichen der Altersgrenze der volle Pensionsanspruch erworben sein kann.
Zum anderen ist der Pensionsanspruch nach dem Parteiwillen nur in -; gemessen am Einkommen während der aktiven Tätigkeit -; verhältnismäßig geringer Höhe festgeschrieben worden. So ist für die Bemessung des Pensionanspruches lediglich das Fix-Einkommen -; ohne Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen -; als Grundlage festgelegt worden, weiterhin und vor allem der Pensionsanspruch nur in Höhe von 10 % dieses Einkommens zugesichert worden. Wenn es der Kläger dann hätte hinnehmen sollen, daß dieser ohnehin relativ geringe Anspruch durch die Ratierlichkeit nochmals verringert werden würde, dann hätte dies einer besonderen Erwähnung im Vertrag bedurft.
Ansatzpunkte dafür, daß das Gehalt des Klägers das in Unternehmen vergleichbarer Art einem Geschäftsführer gewährte Gehalt derart überstiegen hätte, daß allein hierin die Rechtfertigung einer geringen Pensionszusage -; wegen der Möglichkeit, sich aufgrund des hohen Einkommens eine eigene Alterssicherung aufzubauen -; bestanden hätte, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.
8. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz war hinsichtlich der Quotierung zu ändern, weil das Landgericht das Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens nach dem in erster Instanz auf 745.227,51 DM festgesetzten Streitwert unzutreffend berechnet hat.
Der Kostenentscheidung der zweiten Instanz liegt der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert von 299.509,58 DM zugrunde. Der niedrigere Streitwert folgt zum einen daraus, daß das Urteil des Landgerichts zum Teil nicht angegriffen worden ist, vorrangig aber daraus, daß -; anders als in erster Instanz -; die Beklagte mit ihren Gegenforderungen nicht mehr nur hilfsweise aufgerechnet hat.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711; 546 Abs. 2 ZPO.