§ 16 NJAVO - Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Bürgerliches Recht mit dem dazugehörigen Verfahrensrecht und den jeweiligen europarechtlichen Bezügen
- 1.
die allgemeinen Lehren, den allgemeinen Teil des Schuldrechts, ausgewählte einzelne Schuldverhältnisse (Kauf, Darlehen, Schenkung, Miete, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen) und ausgewählte Teile des Sachenrechts (Prinzipien des Sachenrechts; Besitz; allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken; Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums sowie Ansprüche aus dem Eigentum, auch bei Zwangsvollstreckung und Insolvenz) sowie
- 2.
in Grundzügen
- a)
die in Nummer 1 nicht genannten Vorschriften des besonderen Teils des Schuldrechts sowie ausgewählte Teile des Sachenrechts (Dienstbarkeiten, Hypothek, Grundschuld sowie Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten sowie Miteigentum), des Familienrechts (Ehewirkungen, Zugewinngemeinschaft, Scheidungsgründe und -folgen, Verwandtschaft, Abstammung, elterliche Sorge sowie Betreuung) und des Erbrechts (Erbfolge, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbschein, Erbenhaftung sowie Erbschaftsanspruch),
- b)
ausgewählte Teile des Handelsrechts (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura, Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf) und des Gesellschaftsrechts (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie Gründung, Organe und Kapitalschutz der GmbH),
- c)
ausgewählte Teile des Arbeitsrechts (Regelungsinstrumente, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der sich darauf beziehenden Regelungen des Betriebsverfassungsrechts sowie die wesentlichen Vertragspflichten und die Folgen ihrer Verletzung) und
- d)
Streitschlichtung und Streitvermeidung, ausgewählte Teile des Erkenntnisverfahrens (gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug ohne die Bücher 4 bis 6 der Zivilprozessordnung, Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze, Arten der Rechtsbehelfe) und ausgewählte Teile der Zwangsvollstreckung (allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsorgane, Rechtsbehelfe).
(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Strafrecht mit dem dazugehörigen Verfahrensrecht und den jeweiligen europarechtlichen Bezügen:
- 1.
allgemeine Lehren; Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld einschließlich actio libera in causa und Vollrausch; Vorsatz und Fahrlässigkeit; Täterschaft und Teilnahme; Versuch und Rücktritt; Unterlassen einschließlich unterlassener Hilfeleistung; Konkurrenzen; Delikte gegen Leib, Leben und persönliche Freiheit außer den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuchs ; Eigentums- und Vermögensdelikte außer § 261 des Strafgesetzbuchs; Urkundsdelikte einschließlich Falschbeurkundung im Amt; Aussage- und Rechtspflegedelikte; Straßenverkehrsdelikte sowie
- 2.
in Grundzügen:
- a)
Arten der Sanktionen und Strafzumessung; Geltung für Inlands- und Auslandstaten; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Beleidigung; Hausfriedensbruch; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Bestechungsdelikte außer § 299 des Strafgesetzbuchs; Rechtsbeugung und
- b)
Beteiligte im Strafverfahren; Prozessvoraussetzungen, insbesondere Strafantrag und Verjährung; Zwangsmittel und Grundrechtseingriffe; Ablauf eines Verfahrens erster Instanz; Prinzipien des Hauptverfahrens; Kommunikation im Strafverfahren, zum Beispiel Aussage und Vernehmung; Beweisrecht; Rechtskraft; Arten der Rechtsbehelfe.
(3) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Öffentliches Recht mit dem dazugehörigen Verfahrensrecht und den jeweiligen europarechtlichen Bezügen:
- 1.
das Staatsrecht einschließlich des Verfassungsprozessrechts ohne das Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht,
- 2.
allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht ohne Planfeststellungsrecht sowie aus dem Verwaltungsprozessrecht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, die Klagearten und ihre Sachurteilsvoraussetzungen,
- 3.
aus dem besonderen Verwaltungsrecht das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr und ausgewählte Teile des Baurechts (städtebauliche Planung, städtebaurechtliche Zulässigkeit, bauliche Nutzung, Bauaufsicht) und
- 4.
in Grundzügen:
- a)
ausgewählte Teile des Europarechts (Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft; Rechtsnatur, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft; Grundfreiheiten des EG-Vertrages; Rechtsschutzsystem des EG-Vertrages; Struktur der Europäischen Union),
- b)
das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen,
- c)
weitere Teile aus dem Verwaltungsprozessrecht (vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen) und
- d)
das Kommunalrecht (verfassungsrechtliche Grundlagen, Aufgaben und Tätigkeitsbereiche sowie Kommunalverfassungsrecht).
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Teile des Rechts dürfen nur insoweit zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, als festgestellt werden soll, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und mit den rechtswissenschaftlichen Methoden vertraut ist.