Abschnitt 1 JVEPolBRdErl
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Beteiligung der Polizei durch Justizvollzugseinrichtungen im Rahmen der Eignungsprüfung bei Gefangenen für Lockerungen des Vollzugs oder bei Sicherungsverwahrten für vollzugsöffnende Maßnahmen und für Unterbringungen im offenen Vollzug, im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEPolBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
Die Justizvollzugseinrichtungen beteiligen im Rahmen der Eignungsprüfung bei Gefangenen für Lockerungen des Vollzugs oder bei Sicherungsverwahrten für vollzugsöffnende Maßnahmen oder für Unterbringungen im offenen Vollzug, im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung zunächst die für den Haftort zuständige Polizeiinspektion bzw. den Zentralen Kriminaldienst der Polizeidirektion Hannover und übersenden den als Anlage 1 beigefügten Vordruck; eine Übermittlung per E-Mail ist zulässig. Bezieht sich die Anfrage auf die Unterbringung im offenen Vollzug, ist diese aus Gründen einer in den Justizvollzugseinrichtungen erforderlichen Belegungssteuerung möglichst umgehend zu beantworten.
Sofern die Justizvollzugseinrichtung an ein automatisiertes Online-Verfahren zur Durchführung der polizeilichen Überprüfung angeschlossen ist, hat die Anfrage hierüber zu erfolgen; sie wird über das Verfahren an die für den Haftort zuständige Polizeiinspektion bzw. den Zentralen Kriminaldienst der Polizeidirektion Hannover verteilt.
Die weitere polizeiliche Bearbeitung erfolgt in beiden Fällen gemäß Nummer 2.
Die Justizvollzugseinrichtungen berücksichtigen die von der Polizei mitgeteilten Erkenntnisse bei der Ausübung ihres Ermessens und bei der Prognose über die Gewährung von Vollzugslockerungen oder vollzugsöffnenden Maßnahmen bzw. der Unterbringung im offenen Vollzug.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 13. November 2023 (Nds. MBl. S. 954)