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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 JVEPolBRdErl

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Beteiligung der Polizei durch Justizvollzugseinrichtungen im Rahmen der Eignungsprüfung bei Gefangenen für Lockerungen des Vollzugs oder bei Sicherungsverwahrten für vollzugsöffnende Maßnahmen und für Unterbringungen im offenen Vollzug, im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Abkürzung
JVEPolBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Die Übermittlung der polizeilichen Erkenntnisse an die Justizvollzugseinrichtungen ist gemäß § 43 NPOG zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 13. November 2023 (Nds. MBl. S. 954)