Abschnitt 3 JVEPolBRdErl
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Beteiligung der Polizei durch Justizvollzugseinrichtungen im Rahmen der Eignungsprüfung bei Gefangenen für Lockerungen des Vollzugs oder bei Sicherungsverwahrten für vollzugsöffnende Maßnahmen und für Unterbringungen im offenen Vollzug, im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEPolBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
Die Übermittlung der polizeilichen Erkenntnisse an die Justizvollzugseinrichtungen ist gemäß § 43 NPOG zulässig.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 13. November 2023 (Nds. MBl. S. 954)