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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JVEPolBRdErl

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Beteiligung der Polizei durch Justizvollzugseinrichtungen im Rahmen der Eignungsprüfung bei Gefangenen für Lockerungen des Vollzugs oder bei Sicherungsverwahrten für vollzugsöffnende Maßnahmen und für Unterbringungen im offenen Vollzug, im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Abkürzung
JVEPolBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Die Polizeiinspektion bzw. der Zentrale Kriminaldienst der Polizeidirektion Hannover prüft bei Eingang einer Anfrage der Justizvollzugseinrichtung gemäß Nummer 1, ob sie kriminalaktenführende Dienststelle ist oder bei welcher Polizeibehörde/-dienststelle es sich um diese Stelle handelt.

2.1 Sofern die für den Haftort zuständige Polizeiinspektion bzw. der Zentrale Kriminaldienst der Polizeidirektion Hannover zugleich die kriminalaktenführende Dienststelle ist, erfolgt die weitere Bearbeitung und Beantwortung von dort. Sie prüft, ob nach Aktenlage und aus sonstigen Quellen polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die jeweils angefragte Eignung sprechen könnten. Dabei sind grundsätzlich nur Erkenntnisse zu berücksichtigen, die nicht älter als fünf Jahre sind.

Im Einzelfall ist die Beteiligung der Wohnort-Dienststelle bzw. anderer Polizeibehörden/-dienststellen zu festgestellten Erkenntnissen zu prüfen.

Sofern auf Grundlage einer Erstbewertung der vorliegenden Erkenntnisse im Einzelfall die weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Wohnortdienststelle zielführend erscheint, erfolgt die Weiterleitung der Anfrage gemäß Nummer 2.2.

Bestehen seitens der Polizei gravierende Bedenken gegen die Gewährung der geplanten Maßnahmen, soll vorab eine persönliche Kontaktaufnahme zu der anfragenden Justizvollzugseinrichtung erfolgen.

Die Polizeiinspektion bzw. der Zentrale Kriminaldienst der Polizeidirektion Hannover informiert die betroffene Justizvollzugseinrichtung und dokumentiert gemäß der Vorabsprache entweder durch Übersendung des als Anlage 2 beigefügten Vordrucks - eine Übermittlung per E-Mail ist zulässig - oder durch ein automatisiertes Verfahren.

Sofern Erkenntnisse im Kontext Politisch motivierter Kriminalität (PMK) bzw. des Polizeilichen Staatsschutzes festgestellt werden, beteiligt die für die Bearbeitung der Anfrage zuständige Polizeiinspektion bzw. der Zentrale Kriminaldienst der Polizeidirektion Hannover sowohl die für Justizvollzugseinrichtung als auch die für den jeweiligen Einzelfall zuständige Dienststelle des Polizeilichen Staatsschutzes an der Beantwortung. Dies ermöglicht eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen dem polizeilichen Staatsschutz und dem Fachbereich Sicherheit der Justizvollzugseinrichtung.

Eine Kopie der Anfrage (Anlage 1) und - soweit rechtlich zulässig - der Rückantwort an die Justizvollzugseinrichtung (Anlage 2) sind zur Kriminalakte zu nehmen. Bei automatisierter Antwort ist der abgeschlossene Vorgang zu exportieren und ebenfalls zur Kriminalakte zu nehmen.

2.2 Sofern es sich bei der kriminalaktenführenden Dienststelle um eine andere niedersächsische Polizeibehörde/-dienststelle handelt, ergänzt die für den Haftort zuständige Polizeiinspektion bzw. der Zentrale Kriminaldienst der Polizeidirektion Hannover die Anfrage gegebenenfalls um eigene Erkenntnisse und leitet diese unverzüglich unter Fertigung einer Abgabenachricht (per E-Mail mit Anlage oder automatisiert) entsprechend weiter. Gleiches gilt, sofern im Einzelfall analog zu Nummer 2.1 die weitere Bearbeitung in der Wohnortdienststelle als zielführend erscheint.

2.3 Die dortige Weiterbearbeitung erfolgt gemäß Nummer 2.1. Sofern die Kriminalakte in einem anderen Bundesland geführt wird, ist die Anfrage (per E-Mail mit Anlage oder automatisiert) an das LKA weiterzuleiten. Das LKA ergänzt diese ggf. unter Beteiligung weiterer niedersächsischer Polizeibehörden/-dienststellen (analog zu Nummer 2.1) mit niedersächsischen Erkenntnissen und leitet sie unter nachrichtlicher Beteiligung der Justizvollzugseinrichtung (per E-Mail oder automatisiert) zur direkten Erledigung an das für die kriminalaktenführende Dienststelle zuständige Landeskriminalamt des entsprechenden Bundeslandes weiter.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 13. November 2023 (Nds. MBl. S. 954)