§ 42 NGefAG - Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, darf mit Zustimmung des Innenministeriums eingerichtet werden. § 12 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren und stichprobenartig in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf regelmäßige Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren und die regelmäßige Datenübermittlung unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Polizeibehörden sind, gilt § 12 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.
(5) Die Polizei kann zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen.