Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 AG KJHG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Amtliche Abkürzung
AG KJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Die Vertretungskörperschaft legt für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuss zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder angehören. Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit stimmberechtigten Mitgliedern einschließlich ihrer Vertreter erfolgt nach § 71 Abs. 1 SGB VIII. Dabei soll von den nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu wählenden Mitgliedern die Hälfte von Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen worden sein.

(2) Die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft des örtlichen Trägers sind, müssen ihre Hauptwohnung im Gebiet der Vertretungskörperschaft und das 18. Lebensjahr vollendet haben.