§ 2 NDüngGewNPVO - Ausweisung von Gebieten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO)
- Amtliche Abkürzung
- NDüngGewNPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
(1) Als mit Nitrat belastete und als eutrophierte Gebiete werden die aus der Übersichtskarte der Anlage 1 und den Detailkarten der Anlage 2 ersichtlichen Gebiete ausgewiesen.
(2) 1Den Außengrenzen in den Anlagen 1 und 2 liegt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen der Stand der Feldblöcke vom 12. Oktober 2022 zugrunde. 2Verändert sich der Zuschnitt von Feldblöcken nach dem 12. Oktober 2022, so gehören die neu zugeschnittenen Feldblöcke zu der jeweiligen Gebietskulisse, wenn sich ihre Fläche mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten befindet. 3Änderungen nach Satz 2 werden am auf die Änderung folgenden 15. Januar wirksam, erstmalig jedoch am 15. Januar 2024. 4Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche einer Betriebsinhaberin, eines Betriebsinhabers oder mehrerer Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber.
(3) Das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung stellt die Gebietskulissen unter der Internet-Adresse https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ dar.