Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.03.1999, Az.: L 1 RA 96/98
Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ; Beurteilung der Berufsunfähigkeit anhand der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung; Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 17.03.1999
- Aktenzeichen
- L 1 RA 96/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 18380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1999:0317.L1RA96.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - AZ: S 3 RA 95/94
Der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L.,
den Richter am Landessozialgericht W. und
den Richter am Landessozialgericht H. sowie
die ehrenamtlichen Richter K. und W.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig.
Die am 29. Dezember 1961 geborene Klägerin absolvierte von 1979 bis 1982 eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Danach war sie nach eigenen Angaben u. a. als Verwaltungsangestellte, Stationssekretärin an der Universitätsklinik M., Chefarztsekretärin an einer Kurklinik in B. B. und zuletzt von Oktober 1991 bis September 1992 als leitende Arzthelferin in einer neu niedergelassenen orthopädischen Praxis tätig. Am 4. Oktober 1992 erlitt sie einen Unfall mit Oberarmfraktur rechts, weshalb eine am 1. Oktober 1992 begonnene Umschulung zur Röntgenassistentin aufgegeben werden mußte. Seit Oktober 1993 ist die Klägerin arbeitslos. Am 3. Februar 1994 bestand die Klägerin die Abschlußprüfung als Arzthelferin.
Im Februar 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit und legte die ärztliche Bescheinigung des Chefarztes Dr. P. vor. Die Beklagte veranlaßte das Gutachten des Orthopäden Dr. S., G., vom 3. Juni 1994. Der Gutachter stellte eine unfallbedingte Verkürzung und Falschgelenkbildung im rechten Oberarm fest und meinte, als Arzthelferin sei die Klägerin nicht mehr einsetzbar, alle frauenüblichen Tätigkeiten ohne kraftvolle Beanspruchung des rechten Armes seien jedoch noch vollschichtig zumutbar. Mit Bescheid vom 7. Juli 1994 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil die Klägerin noch in der Lage sei, Büro- und Verwaltungsarbeiten in Arztpraxen und kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen zu verrichten. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1994 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) O. die Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin B. vom 2. Juni 1995 und des Chirurgen Dr. P. vom 8. Juni 1995 sowie das orthopädische Gutachten des Dr. F., L., vom 29. September 1995 eingeholt. Der Sachverständige hat eine geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk nach mit Falschgelenkbildung und Verkürzung fehl verheiltem körpernahem Oberarmbruch rechts festgestellt und die Klägerin noch für fähig gehalten, leichtere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes und Arbeiten als Arztsekretärin vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen sowie mehrstündige Zwangshaltungen der rechten Oberarmregion.
Der Sachverständige Dr. P., N., hat in seinem gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstatteten Gutachten vom 8. Mai 1996 nebst ergänzender Stellungnahme vom 22. Oktober 1996 die folgenden Gesundheitsstörungen gestellt:
- 1.
Falschgelenkbildung nach subcapitaler Oberarmfraktur rechts mit Einschränkung der Funktions- und Belastungsfähigkeit des rechten Armes mit Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk,
- 2.
Abmagerung der Muskulatur des rechten Armes (obgleich Rechtshänderin),
- 3.
verminderte Beschwielung der rechten Hand als Ausdruck des verminderten Gebrauchs.
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige gemeint, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten vollschichtig alle Arbeiten verrichtet werden, die eine Schonung des rechten Armes zuließen. Mit Heben und Tragen von Lasten verbundene Arbeiten sowie Arbeiten, die vorwiegend mit einer Belastung des rechten Armes einhergingen, könnten nur zeitlich begrenzt verrichtet werden. Als Arztsekretärin mit dem Erfordernis längerer Schreibarbeiten am Computer und an der Schreibmaschine sei die Klägerin nicht vollschichtig, allenfalls halbschichtig, einsetzbar. Bei wechselnder Tätigkeit, bei der zeitweise der rechte Arm geschont werden könne, sei ganztägige Einsatzfähigkeit gegeben.
Auf Anforderung des SG hat der Sachverständige Dr. F. noch die ergänzende Stellungnahmen vom 10. Dezember 1996 und 17. Juli 1997 abgegeben; der Arzt für Allgemeinmedizin B. hat den Befundbericht vom 19. Februar 1997 erstattet; der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., O. hat die Klägerin auf nervenärztlichem Fachgebiet untersucht und begutachtet (Gutachten vom 5. Mai 1997). Dr. S. hat auf seinem Fachgebiet keine das Leistungsvermögen einschränkenden Krankheiten oder Gebrechen gefunden. Es bestehe lediglich eine allgemeine psychische und vegetative Labilität. Nach Einholung des Befundberichtes des Orthopäden Dr. K., N., vom 22. September 1997 hat das SG schließlich noch, das orthopädische Gutachten des Chefarztes 10. November 1997 erstatten lassen und die ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 24. Februar 1998 eingeholt. Der Sachverständige hat die folgenden Gesundheitsstörungen festgestellt:
- 1.
Mit Fehlgelenk verheilte proximale Oberarmfraktur rechts mit Verkürzung, Achsfehlstellung und endgradiger schmerzhafter Funktionseinschränkung, mit Belastungsbeschwerden,
- 2.
Reizzustand rechter Epicondylus radialis.
Zum Leistungsvermögen hat er ausgeführt: Es könnten von der Klägerin noch leichte Arbeiten als Arztsekretärin oder Arzthelferin vollschichtig verrichtet werden. Nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten, anhaltende Haltetätigkeiten, Tätigkeiten mit ständig anhaltendem Gebrauch des rechten Armes. Ständige Tätigkeiten an der Schreibmaschine und am PC seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Bei längeren Arbeiten an diesen Geräten seien zusätzliche Pausen nach 30 Min, erforderlich. Wechselnde Beanspruchungen des rechten Armes müßten gewährleistet sein. Bei Schreibarbeit sei auf eine ergonomische Einrichtung, z. B. eine Auflage für die Handballen, zu achten. Sicherlich sei wegen der Pseudoarthrose des rechten Oberarmes die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich aber auch, wie die Medikamenteneinnahme bei Herz- oder Stoffwechselerkrankungen, zumutbar.
Mit Urteil vom 23. April 1998 hat das SG Osnabrück die Klage abgewiesen, weil die Klägerin noch in der Lage sei, als Arzthelferin und Chefsekretärin zu arbeiten.
Gegen das ihr am 8. Mai 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Juni 1998 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. April 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1994 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. März 1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin am 17. März 1999 hat der Senat den berufskundlichen Sachverständigen Hermann K., Arbeitsberater für Behinderte beim Arbeitsamt C., gehört. Wegen des Inhalts seiner Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. März 1999 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozeßakten und die Rentenakten der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das angefochtene Urteil des SG Osnabrück vom 23. April 1998 erweist sich nicht als rechtswidrig. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1994 ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht noch kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist in der Regel vom "bisherigen Beruf" des Versicherten, d. h. von seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (BSGE Bd. 55 S. 45, 47 m.w.N.; BSG Urteil vom 14. September 1995, Az.: 5 RJ 50/94 in NZS 1996, S. 228).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist bisheriger Beruf der Klägerin derjenige der Arzthelferin, wie sie ihn mit Erfolg (Abschlußprüfung vom 3. Februar 1994) erlernt und zuletzt von Oktober 1991 bis September 1992 ausgeübt hat. In diesem Beruf kann die Klägerin aus medizinischer Sicht auch weiterhin tätig sein.
In medizinischer Hinsicht ist der Sachverhalt aufgrund der zahlreichen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und eingeholten Gutachten geklärt. Die Würdigung dieser ärztlichen Gutachten und Unterlagen ergibt, daß das Leistungsvermögen der jetzt 37jährigen Klägerin vor allem durch unfallbedingte Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet beeinträchtigt wird. Der Chefarzt Dr. T. fand bei seiner Untersuchung im November 1997 als Folge des Unfalls vom 4. Oktober 1997 jetzt noch eine mit Fehlgelenk verheilte proximale Oberarmfraktur rechts mit Verkürzung, Achsfehlstellung und endgradiger schmerzhafter Funktionseinschränkung sowie mit Belastungsbeschwerden, ferner einen Reizzustand rechter Epicondylitis radialis (Gutachten vom 10. November 1997). Es leuchtet dem Senat ein, daß das Leistungsvermögen der Klägerin dadurch eingeschränkt ist und ihr zufolge Dr. T. insbesondere schwere und mittelschwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, ferner insbesondere Tätigkeiten mit anhaltendem Gebrauch des rechten Armes, ständige, einen Zeitraum von 30 Min. Überschreitende, Tätigkeiten an der Schreibmaschine und am PC und Überkopfarbeiten nicht mehr verrichtet werden können. Hingegen muß die Klägerin nach insoweit übereinstimmender Auffassung aller ärztlichen Sachverständigen noch als in der Lage angesehen werden, vollschichtig leichte Arbeiten ohne Belastung bzw. bei wechselnder Beanspruchung des rechten Armes zu verrichten. Der Senat folgt dieser Beurteilung des Leistungsvermögens. Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Denn sie kann nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen K. noch als Arzthelferin tätig sein und z. B. in einer großen ärztlichen Gemeinschaftspraxis die verwaltungorganisatorischen Büroarbeiten verrichten. Nach den Bekundungen des Sachverständigen Kurtz wird der Beruf der Arzthelferin in zwei Arbeitsbereichen ausgeübt, dem verwaltend-organisatorischen und dem Praxisbereich. Im Praxisbereich könne die Klägerin nicht mehr tätig sein, weil hier von ihr auch mittelschweres und schweres Heben und Tragen abverlangt werde. Im verwaltend-organisatorischen Bereich hingegen seien die anfallenden Arbeiten leicht und zeitlich von kurzer Dauer und von der Klägerin deshalb leistbar. Dem Senat erscheinen Bedenken gegen die Ausführungen des Sachverständigen K. nicht begründet, zumal auch der ärztliche Sachverständige Dr. T. in Kenntnis des Berufsbildes eine Tätigkeit als Arzthelferin nicht völlig ausgeschlossen hat, sondern die Klägerin - bei entsprechender kollegialer Arbeitsteilung - in einer Arztpraxis für einsetzbar gehalten hat (S. 4 der ergänzenden Stellungnahme des Dr. T. vom 24. Februar 1998).
Mit dem geschilderten eingeschränkten Leistungsvermögen muß sich die Klägerin darüber hinaus nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema aber auch medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Telefonistin verweisen lassen. Die Frage, auf welche Tätigkeiten Versicherte verwiesen werden können, wird nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs beurteilt. Für diese Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt, das von der Bedeutung, der Dauer und dem Umfang der Ausbildung Schlüsse auf die Qualität eines Berufes zieht. Unterschieden werden danach folgende Leitberufe: Angestellte mit hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akademische oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt und mit einem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, Angestellte mit einer längeren als zweijährigen (regelmäßig dreijährigen) Ausbildung, Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und "ungelernte" Angestellte. Zumutbar ist regelmäßig eine Verweisung auf Berufe derselben Stufe und der im Vergleich zum bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe. Wie der Sachverständige Kurtz bekundet hat, besitzt die Klägerin aus ihren bisherigen beruflichen Tätigkeiten verwaltend-organisatorische Bürogrundkenntnisse und -erfahrungen. Mit diesen Kenntnissen ist sie zufolge des Sachverständigen in der Lage, als Telefonistin, z. B. in sogenannten Call-Centern, zu arbeiten. Hier entstünden Arbeitsplätze in steigender Zahl. Die Entlohnung einer Telefonistin richte sich im öffentlichen Dienst nach BAT VIII bzw. - nach Bewährungsaufstieg - nach BAT VII, außerhalb des öffentlichen Dienstes sei die Entlohnung entsprechend. Aufgrund der beruflichen Vorkenntnisse als Rechtsanwalts- und Notargehilfin, als Verwaltungsangestellte und zuletzt als Arzthelferin hat die Klägerin nach Auffassung des Sachverständigen soviele Vorkenntnisse im Bereich des Telefondienstes, daß sie nach kurzer Einarbeitungszeit sicherlich innerhalb der Zeit von bis zu drei Monaten vollwertig eingearbeitet werden könne. Auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen des Sachverständigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Aus alledem ergibt sich, daß die Klägerin als gelernte Arzthelferin auch auf die angelernte Tätigkeit (im oberen Bereich) der Telefonistin verweisbar ist.
Ob der Klägerin als Arzthelferin oder Telefonistin im öffentlichen Dienst oder anderweitig in Wirtschaft und Gewerbe ein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist ein Risiko, das nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).