Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.06.1999, Az.: L 7 AL 32/99

Kaug- Anspruch nur für im Kaug- Zeitraum erarbeitetes Arbeitsentgelt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
22.06.1999
Aktenzeichen
L 7 AL 32/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 30164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1999:0622.L7AL32.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 28.12.1998 - AZ: S 3 AL 327/98

Fundstellen

  • NZI 2001, 94
  • ZInsO 2000, 174-175 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Kaug- Anspruch soll lediglich im Kaug- Zeitraum erarbeitetes Arbeitsentgelt sichern. Für jede Form des Arbeitsentgelts ist dessen zeitliche Zuordnung zu prüfen. Liegt der Zeitraum des Erarbeitens außerhalb des Kaug- Zeitraums, so ist der Anspruch auf ausgefallenes Arbeitsentgelt nicht geschützt. Einen längeren Zeitraum sieht das Gesetz nicht vor, um Missbrauch durch Stundungsvereinbarungen zu Lasten der Kaug- Versicherung zu vermeiden.

  2. 2.

    Die rechtliche Regelung des § 141b AFG hält sich innerhalb des Regelungsrahmens der RL 80/987/EWG. Die Entscheidung des EuGH v. 14.7.1998 - C- 125/97 - erweitert nicht die Notwendigkeit des Anwendungsbereichs über den Zeitraum von drei Monaten hinaus, in welchem der Arbeitsentgeltanspruch erarbeitet sein muss.