Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.06.1999, Az.: L 7 AL 32/99
Kaug- Anspruch nur für im Kaug- Zeitraum erarbeitetes Arbeitsentgelt
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 22.06.1999
- Aktenzeichen
- L 7 AL 32/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 30164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1999:0622.L7AL32.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 28.12.1998 - AZ: S 3 AL 327/98
Fundstellen
- NZI 2001, 94
- ZInsO 2000, 174-175 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Kaug- Anspruch soll lediglich im Kaug- Zeitraum erarbeitetes Arbeitsentgelt sichern. Für jede Form des Arbeitsentgelts ist dessen zeitliche Zuordnung zu prüfen. Liegt der Zeitraum des Erarbeitens außerhalb des Kaug- Zeitraums, so ist der Anspruch auf ausgefallenes Arbeitsentgelt nicht geschützt. Einen längeren Zeitraum sieht das Gesetz nicht vor, um Missbrauch durch Stundungsvereinbarungen zu Lasten der Kaug- Versicherung zu vermeiden.
- 2.
Die rechtliche Regelung des § 141b AFG hält sich innerhalb des Regelungsrahmens der RL 80/987/EWG. Die Entscheidung des EuGH v. 14.7.1998 - C- 125/97 - erweitert nicht die Notwendigkeit des Anwendungsbereichs über den Zeitraum von drei Monaten hinaus, in welchem der Arbeitsentgeltanspruch erarbeitet sein muss.