Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.10.2016, Az.: 13 Sch 1/15 (Kart)

Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung eines nicht abschließenden Zwischenschiedsspruchs; Zulässigkeit der Überprüfung eines Schiedsspruchs auf Kartellverstöße

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.10.2016
Aktenzeichen
13 Sch 1/15 (Kart)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:1014.13SCH1.15KART.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 28.06.2017 - AZ: I ZB 100/16
BGH - 14.01.2019 - AZ: KZR 62/16

Fundstellen

  • GWR 2017, 362
  • WuW 2017, 508-514

Amtlicher Leitsatz

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unzulässig, soweit er sich auf einen nicht abschließenden Zwischenschiedsspruch bezieht.

2. Der Schiedsspruch ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt auf Kartellverstöße als Verletzungen des ordre public hin zu überprüfen. Allerdings kommt eine Aufhebung des Schiedsspruchs regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die Auffassungen des Schiedsgerichts und des staatlichen Gerichts in gleicher Weise vertretbar sind.

Tenor:

1. Der Schiedsspruch der Schiedsrichter P. C., G. G. und H. G., C., vom 11. Juni 2015 wird für vollstreckbar erklärt, soweit die Antragsgegnerin verurteilt worden ist zur Zahlung

a) des Betrags von 15.504.968,89 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate seit dem 24. Oktober 2012 bezüglich der Hälfte dieses Betrags und seit dem 15. Dezember 2012 bezüglich der anderen Hälfte dieses Betrags,

b) des Betrags von 16.472.124,94 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate seit dem 1. Oktober 2013 bezüglich der Hälfte dieses Betrags und seit dem 15. Dezember 2013 bezüglich der anderen Hälfte dieses Betrags,

c) des Betrags von 17.784.192,41 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate seit dem 1. Oktober 2014 bezüglich der Hälfte dieses Betrags und seit dem 15. Dezember 2014 bezüglich der anderen Hälfte dieses Betrags,

d) des Betrags von 14.219.178,08 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate ab dem 11. Juni 2015,

e) des Betrags von 927.556,84 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate seit dem 19. Juli 2013,

f) des Betrags von 50.470.444,17 €.

Im Übrigen wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 10 % und die Antragsgegnerin 90 % zu tragen.

3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandwert des Verfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des xxx -Schiedsgerichts mit Sitz in xxx vom 11. Juni 2015 (Anlage ASt 2, in deutscher Übersetzung vorgelegt u. a. als Anlage ASt 3).

Die Parteien kooperierten seit 19xx bei der Züchtung von Zuckerrüben. Voraussetzung einer erfolgreichen Züchtungstätigkeit ist der Zugriff auf verschiedene Züchtungsmaterialien, die als Keimplasma bezeichnet werden. Umfangreiche Keimplasma-Pools befinden sich im Besitz weniger Züchtungsunternehmen sowie von Forschungsinstituten, u. a. Genbanken. Dritte haben auf diese fremden Keimplasma-Pools keinen uneingeschränkten freien Zugriff. Züchtungsmaterial ist zwar insbesondere bei den genannten Genbanken erhältlich, bedarf jedoch vor der Verwertungsreife einer langjährigen Verbesserung von mindestens 8 bis 10 Jahren. Sogenanntes Elitesaatgut, das unmittelbar zur Herstellung von zertifiziertem Saatgut zum Weiterverkauf an Landwirte verwendet werden kann, wird nur von wenigen Züchtungsunternehmen entweder gegen anderes Elitematerial mit bestimmten Merkmalen oder andere geeignete Vermögensgegenstände, u. a. Züchtungstechnologie, im Austausch angeboten. Darüber hinaus können Unternehmen gezüchtetes, zertifiziertes Saatgut gegen Zahlung von Lizenzgebühren von Züchtern erhalten, um dieses zu vermehren, zu verarbeiten und schließlich kommerziell zu vermarkten.

Die Antragstellerin ist ein xxx Unternehmen, das Zuckerrübensorten züchtet sowie Zuckerrübensaatgut produziert und vertreibt. Sie ist aus einer Reihe von Zusammenschlüssen entstanden; im Folgenden werden auch ihre Rechtsvorgängerinnen jeweils als "Antragstellerin" bezeichnet.

Die Antragsgegnerin ist ebenfalls u. a. im Bereich der Zuckerrübenzucht und der Vermarktung von Zuckerrübensaatgut tätig. Das Geschäft mit Zuckerrübensaatgut macht heute 90 % ihres gesamten Umsatzes aus; ihr Geschäftsbetrieb ist ohne das Zuckerrübengeschäft nicht fortzuführen. Die Antragsgegnerin war ursprünglich auf dem Gebiet xxx ansässig. Infolge eines Umzugs xxx verlor sie nahezu ihr gesamtes Züchtungsmaterial und Technologie. Bereits 19xx begann sie, mit der Antragstellerin zusammenzuarbeiten. Im Jahre 19xx schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit, nach der die Antragsgegnerin Zugang zum Keimplasma der Antragstellerin erhielt und sich im Gegenzug verpflichtete, von dieser eine bestimmte Menge Saatgut zu kaufen.

Im Jahr 19xx schlossen die Parteien einen geänderten Kooperationsvertrag (Anlage AG 13). Nach dessen Art. 1.1.1 war die Antragstellerin verantwortlich für die Entwicklung allen Basismaterials für das Zusammenarbeitsprogramm der Parteien. Nach Art. 1.1.2 stellte sie das gesamte Keimplasma der Antragsgegnerin zur Verfügung. Nach Art. 1.1.3 sollte das gezüchtete Material im Eigentum der Antragstellerin stehen. Art. 3 des Vertrages enthielt Wettbewerbsverbote. Nach Art. 4 und 5 sollte die Produktion und Vermarktung des Handelssaatguts im Wesentlichen eigenverantwortlich erfolgen. Nach der Anlage I zu diesem Vertrag schuldeten sich die Parteien wechselseitig eine Vergütung abhängig von dem jeweiligen Umsatz.

Nach Ablauf der vereinbarten Gültigkeitsdauer dieses Vertrages schlossen die Parteien im Jahre 19xx einen weiteren Kooperationsvertrag (in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage ASt 23). Nach dessen Art. 2.1 stellte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihr Keimplasma und ihre Technologie in Lizenz gegen Zahlung einer in Art. 6 des Vertrages näher bestimmten Lizenzgebühr, die insbesondere von den Nettoumsätzen der Antragsgegnerin abhing, zur Verfügung. Die Antragsgegnerin durfte dieses im Rahmen eines koordinierten Züchtungsprogramms - im Vertrag bezeichnet als ASBP (Applied Sugar-Beet Breeding Program) - zur Entwicklung neuer Zuckerrübensorten nutzen. Nach Art. 3.3 sollte die Antragstellerin den näher festzulegenden Etat dieses Züchtungsprogramms tragen. Nach Art. 3.4 blieb die Antragstellerin die einzige und ausschließliche Eigentümerin des gesamten Keimplasmas und der Technologie, und zwar unabhängig davon, von welcher Partei diese entwickelt wurden. Im Falle der Vertragsbeendigung sollten sämtliches Keimplasma und sämtliche Technologie nach Art. 13.2 bzw. 13.5 an die Antragstellerin zurückzugeben sein. Nach Art. 3.5 schuldete auch die Antragstellerin die Zahlung einer umsatzabhängigen Vergütung. Der Vertrag enthielt verschiedene Wettbewerbsverbote. Nach Art. 13.1 wurde er auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens im Jahr 2011 mit einer Kündigungsfrist von 6 Jahren gekündigt werden.

Im Jahr 20xx wurde der Zuckerrübenbereich der A. Gruppe, die die damalige Rechtsvorgängerin der Antragstellerin beherrschte, von einer xxx Unternehmensgruppe erworben. Aufgrund dieses Zusammenschlusses, der auch - erneut - zu einer Vergrößerung des Keimplasma-Pools der Antragstellerin und zu einer Erhöhung des Umsatzes - demgemäß auch der Bemessungsgrundlage für die von ihr geschuldeten Lizenzen - führte, schlossen die Parteien im Jahre 20xx einen neuen Kooperationsvertrag ab (vorgelegt in deutscher Übersetzung als Anlage AG 15), mit dem sie den vorangegangenen ungekündigten Vertrag aus 19xx in Details anpassten, überwiegend aber unverändert beließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf die jeweils genannten Vertragsurkunden Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin schloss diese Kooperationsverträge jedenfalls auch in dem Bewusstsein ab, dass zu kleine Betriebe als Züchter nicht überlebensfähig sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragstellerin die Kooperationsverträge ohne die Bestimmungen, nach denen ihr das Eigentum an sämtlichem Keimplasma und sämtlicher Technologie zustand und diese Gegenstände nach Vertragsbeendigung herauszugeben waren, sowie ohne das Wettbewerbsverbot nicht abgeschlossen hätte.

Die Antragsgegnerin hat während der Zusammenarbeit regelmäßig Nettogewinne in Höhe von jährlich xx bis xx Mio. € mit dem Zuckerrübensaatgutgeschäft erwirtschaftet.

Im Zusammenhang mit einem Wechsel in der Geschäftsführung der Antragsgegnerin versuchte diese, den im Jahr 20xx geschlossenen Vertrag nachzuverhandeln. Die Verhandlungen in den Jahren 20xx bis 20xx scheiterten insbesondere daran, dass die Antragsgegnerin das Eigentum an dem von ihr entwickelten Keimplasma beanspruchte. Die Antragstellerin kündigte daraufhin im Juli 20xx den Kooperationsvertrag fristgemäß. Die Antragsgegnerin erfüllte ab dem Jahr 20xx die ihr aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen - insbesondere die Zahlung von Lizenzgebühren und den Austausch von Informationen - nicht mehr und berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages. Auch die Antragstellerin stellte daraufhin ihrerseits die Erfüllung der ihr obliegenden vertraglichen Pflichten ein.

Die Parteien haben wechselseitig Ansprüche geltend gemacht. Die Antragstellerin begehrt insbesondere die Zahlung ausstehender Lizenzgebühren, Schadensersatz wegen der Nichterfüllung der Kooperationsvereinbarung aufgrund entgangenen Zuchtfortschritts sowie entgangener Lizenzgebühreneinnahmen - Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt rund 145 Mio. € - sowie Herausgabe sämtlichen Keimplasmas und sämtlicher Technologie. Die Antragsgegnerin begehrt die Rückzahlung eines Teils der von ihr - nach ihrer Auffassung ohne Rechtsgrund - geleisteten Zahlungen an die Antragstellerin in Höhe von rund 63 Mio. €. Diesbezüglich schlossen die Parteien am 3. Oktober 2013 einen Schiedsvertrag (Anlage AG 2).

Das Schiedsgericht hat mit dem Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Kooperationsvertrag durch die Nichterfüllung verletzt habe. Es hat die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin Lizenzgebühren in Höhe von rund 65 Mio. € sowie Schadensersatz in Höhe von rund 50 Mio. € zu zahlen und Keimplasma sowie Technologie an die Antragstellerin herauszugeben, soweit diese nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages 19xx im Eigentum der Antragsgegnerin standen, von anderen Personen als der Antragstellerin erworben oder ohne Verwendung von Keimplasma oder Technologien der Antragstellerin außerhalb des gemeinsamen Züchtungsprogramms entwickelt wurden. Soweit die Antragsgegnerin während der Zusammenarbeit der Parteien Verbesserungen in Bezug auf Keimplasma und/oder Saatgutsorten gemacht hatte, hat das Schiedsgericht die Antragstellerin verpflichtet, der Antragsgegnerin auf Anfrage eine nicht ausschließliche Lizenz auf der Grundlage von fairen und vernünftigen Regelungen zur Verwertung dieser Verbesserungen zu gewähren. Insbesondere zur näheren Bestimmung des herauszugebenden Keimplasmas und der herauszugebenden Technologie hat das Schiedsgericht ein Sachverständigenverfahren angeordnet, das eine endgültige Bestimmung der herauszugebenden Gegenstände durch das Schiedsgericht vorbereiten soll. Das Schiedsgericht hat zwar Teile der Kooperationsvereinbarung für kartellrechtswidrig und nichtig erachtet, insbesondere die Verpflichtung, Keimplasma und Technologie auch in dem vorbezeichneten Umfang herauszugeben, in dem das Schiedsgericht den Herausgabeantrag abgewiesen hat. Insgesamt sei der Kooperationsvertrag aber wettbewerbsfördernd gewesen; die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages führe nicht zu einer Gesamtnichtigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen. Zwischenzeitlich hat das Schiedsgericht einen Sachverständigen bestellt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11. September 2015 Aufhebungsklage bei dem zuständigen xxx Gericht erhoben.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit dem Antrag,

1. den Schiedsspruch der Schiedsrichter P. C., G. G. und H. G., C., vom 11.06.2015 für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wird

I. zur Zahlung

a. des Betrags von 15.504.968,89 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate seit dem 24. Oktober 2012 bezüglich der Hälfte dieses Betrags, und seit dem 15. Dezember 2012 bezüglich der anderen Hälfte dieses Betrags,

b. des Betrags von 16.472.124,94 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate seit dem 01. Oktober 2013 bezüglich der Hälfte dieses Betrags und seit dem 15. Dezember 2013 bezüglich der anderen Hälfte dieses Betrags,

c. des Betrags von 17.784.192,41 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate seit dem 01. Oktober 2014 bezüglich der Hälfte dieses Betrages und seit dem 15. Dezember 2014 bezüglich der anderen Hälfte dieses Betrags,

d. des Betrags von 14.219.178,08 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate ab dem Tag des Schiedsspruchs,

e. des Betrags von 927.556,84 € zuzüglich Zinsen auf Basis der gesetzlichen (xxx) Zinsrate seit dem 19. Juli 2013

f. des Betrags von 50.470.444,17 €

sowie

II. zur Herausgabe

a. des gesamten Zuckerrübenkeimplasmas, d.h., jeglichen Saatguts, Pflanzen (einschließlich geklonter Pflanzen), Pflanzenteile, Gene, Zellen, Linien, Hybride und/oder Arten (einschließlich Materialien in Gärtnereien), die am Tag des Schiedsspruchs im Besitz der Antragsgegnerin, einer mit der Antragsgegnerin verbundenen Gesellschaft (einschließlich der S. R. GmbH, der S. I. GmbH und anderer verbundener Gesellschaften, die in Anhang 2 der Schiedsvereinbarung aufgeführt sind) oder einer dritten Partei/eines Unterauftragnehmers, die/der gemäß dem ASBP Züchtungen durchgeführt hat oder aus anderen Gründen Besitz am Keimplasma für die Antragsgegnerin hat, sowie aller diesbezüglichen Informationen, soweit die Antragsgegnerin nicht nachweisen kann, dass

(i) es bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 19xx-Vertrages in ihrem Eigentum stand;

(ii) es von ihr von anderen Parteien als der Antragstellerin erworben wurde (wie z. B. andere Züchter, Genbanken und Forschungsinstitute); oder

(iii) es von ihr außerhalb des ASBP entwickelt wurde, ohne Keimplasma oder Technologien zu verwenden, die ihr im Rahmen des ASBP zugänglich gemacht oder von ihr in diesem Rahmen entwickelt wurden.

Die Herausgabe hat entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu erfolgen:

(i) Jegliches Saatgut muss:

- mit einem eindeutigen Saatnamen bezeichnet sein, entweder in Einklang mit der Nomenklatur für die Art des Saatguts der Antragstellerin, dem Jahr der Produktion, dem Ort der Produktion und einer eindeutigen Nummer - oder einer anderen Codierung, die von der Antragsgegnerin verwendet wird (begleitet von einer Erklärung zu der Codierung der Antragsgegnerin);

- entsprechend der vorgenannten Bezeichnung sortiert, ungemischt und unbeschädigt sein;

- auf einer lesbaren Excelliste aufgeführt sein;

(ii) Jegliche Information in Bezug auf das Saatgut muss Folgendes beinhalten:

- Eine in Excel lesbare Liste, die die Namen des Saatguts, die Menge des Saatguts, die tatsächlich verfügbar ist und den vollen Stammbaum enthält, all dies entweder in Einklang mit der Nomenklatur der Antragstellerin, oder einer anderen Codierung, die von der Antragsgegnerin verwendet wird (begleitet von einer Erklärung zu der Codierung der Antragsgegnerin), damit die Elternstämme der Hybriden und fruchtbaren Linien zurückverfolgt werden können.

- Daten zu Feldversuchen einschließlich Erntedaten und Krankheitsbeobachtungsdaten für alle Gene, die zwischen 2012 und 2015 getestet wurden.

- Markerdaten bezüglich des Saatguts und/oder die Elternlinien des Saatguts.

- Die Registriernummern, unter denen das Saatgut für offizielle Tests angeboten wurde.

- Jegliche Informationen zu Verschmutzungen, Abweichungen und Eigenschaften bezüglich Saatgutpartien, die als Prae-Basissaatgut und Basissaatgut produziert wurden.

- Basissaatgut und kommerzielles Saatgut nebst den zugehörigen Zertifikaten, die attestieren, dass die Voraussetzung der Richtlinie 2002/54/EG erfüllt werden.

(iii) In Bezug auf "alle Pflanzen":

- Jede geklonte Pflanze muss identifizierbar sein und der Bezug zur Originalpflanze muss auf Grundlage der Informationen der Antragsgegnerin hergestellt werden können.

- Im Falle, dass Pflanzen in jeglicher Phase des Wachstums (einschließlich aber nicht beschränkt auf Aussaat, Keimlinge, eingepflanzte, blühende oder reife Pflanzen) sich am Tag des Schiedsspruchs in Saatgut-Infrastrukturen (wie Treibhäusern, Tunneln, Körben und offenen Feldern) der Antragsgegnerin und/oder verbundenen Gesellschaften (einschließlich der S. R. GmbH, der S. I. GmbH oder anderer mit der Antragsgegnerin verbundene Gesellschaften, die in Anhang 2 der Schiedsvereinbarung aufgeführt sind) oder bei einer dritten Partei/Unterauftragnehmer, die Züchtungsarbeit gemäß dem ASBP ausgeführt hat oder auf andere Weise Besitz am Keimplasma für die Antragsgegnerin ausübt, befinden, hat die Antragstellerin nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das Recht, zu wählen, ob das Keimplasma zerstört oder geerntet werden soll. Für den Fall, dass sich die Antragstellerin für Ernten entscheidet, hat die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass die zuständigen Mitarbeiter diese Pflanzen gemäß den "Best-Practice"-Richtlinien behandeln, um ein Ernten des Saatguts zum optimalen Zeitpunkt des Züchtungszyklus zu ermöglichen.

(iv) In Bezug auf Materialien in Gärtnereien:

- Die Antragsgegnerin hat sicherzustellen, dass jegliches in Gärtnereien befindliche Material von den verantwortlichen Mitarbeitern in gutem Zustand gehalten wird bis die Antragstellerin entschieden hat, ob dieses verpflanzt oder zerstört werden soll.

(v) Jegliches Material in Gärtnereien muss

- mit einer eindeutigen Referenznummer (Gärtnereinummer) bezüglich jeder Pflanzgutpartie versehen werden, entsprechend der Nomenklatur der Antragstellerin oder einer anderen Codierung, die von der Antragsgegnerin verwendet wird (begleitet von einer Erklärung zu der Codierung der Antragsgegnerin);

- mit dem Saatgutsnamen, von dem die Gärtnereinummer abgeleitet wird, verbunden sein (einschließlich dem Stammbaum des Saatgutnamens);

- mit der Anzahl der Pflanzen pro Gärtnereinummer, die verfügbar sind, angegeben oder zumindest geschätzt werden sowie die Aussaatdaten, die Erntedaten (soweit einschlägig) und die Anzahl der geernteten Stecklinge pro Gärtnereinummer (soweit anwendbar).

(vi) Jegliche Informationen in Bezug auf die Arten werden enthalten:

- die genetische Zusammensetzung der Arten, die von der Antragsgegnerin seit 2012 zur Registrierung angemeldet wurden nebst den jeweiligen Referenznummern.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin den Herausgabeanspruch nicht bis zum 30. Tag nach der Bekanntgabe des endgültigen Schiedsspruchs nach Erstattung des Sachverständigengutachtens erfüllt, ist sie ab dem ersten Tag oder Teil dieses Tages zur Zahlung einer Strafe in Höhe von einhunderttausend Euro (€ 100.000,00) verpflichtet.

b. der Technologie, die als das gesamte derzeitige und zukünftige Zuckerrübenzüchtungstechnologie-Know-How, das verwendet oder entwickelt wurde, unabhängig davon ob unter dem CSBP oder ASBP, einschließlich aber nicht beschränkt auf Biotechnologie, Umwandlungsmethoden und Vektoren, Gewebekultur, Prüfverfahren, Analysen, Regenerierungs- und Auswahlmethoden, aber ohne Zuckerrübensamentechnologien, die als diejenigen Technologien definiert sind, die auf die Entwicklung, den Erhalt und die Verbesserung der Qualität von Zuckerrübensamen ausgerichtet ist, mit Ausnahme von Mitteln der Pflanzenzüchtung, soweit die Antragsgegnerin nicht nachweisen kann, dass

(i) es von ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des 19xx-Vertrages besessen wurde;

(ii) es von ihr von anderen Parteien als der Antragstellerin erworben wurde (wie z. B. andere Züchter, Genbanken und Forschungsinstitute); oder

(iii) es von ihr außerhalb des ASBP entwickelt wurde, ohne Keimplasma oder Technologien zu verwenden, die ihr im Rahmen des ASBP zugänglich gemacht oder von ihr in diesem Rahmen entwickelt wurden;

Die Herausgabe hat entsprechend der nachfolgenden Bedingungen zu erfolgen:

(i) In Bezug auf alle technischen und Konstruktionszeichnungen, Blaupausen, und jegliche andere Information, die Teil der Technologie sind, bezüglich der Bauweise und der Verwendung von Fahrzeugen und Maschinen, die für Zuckerrübenzüchtungsaktivitäten verwendet werden, muss die Antragsgegnerin lediglich eine Kopie übergeben;

(ii) als Teil der Technologie muss die Antragsgegnerin die Ergebnisse von jeglicher Zuckerrübenzüchtungsforschung und Know-How, das von Projekten mit Dritten stammt, in denen die Antragsgegnerin ohne die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt dieses Schiedsspruchs teilgenommen hat, übergeben:

....

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin den Herausgabeanspruch nicht bis zum 30. Tag nach der Bekanntgabe des endgültigen Schiedsspruchs nach Erstattung des Sachverständigengutachtens erfüllt, ist sie ab dem ersten Tag oder Teil dieses Tages zur Zahlung einer Strafe in Höhe von einhunderttausend Euro (€ 100.000,00) verpflichtet.

III. zur Unterlassung/Vornahme einer unvertretbaren Handlung

a. auf Grundlage von Art. 13.5 des 20xx-Vertrages, vorbehaltlich, dass es für die Antragsgegnerin zur Erfüllung dieses Schiedsspruchs notwendig ist und soweit die Antragsgegnerin nicht nachweisen kann, dass das Keimplasma

(i) von ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des 19xx-Vertrages in ihrem Eigentum stand;

(ii) von ihr von anderen Parteien als der Antragstellerin erworben wurde (wie z. B. andere Züchter, Genbanken und Forschungsinstitute); oder

(iii) von ihr außerhalb des ASBP entwickelt wurde, ohne Keimplasma oder Technologien zu verwenden, die ihr im Rahmen des ASBP zugänglich gemacht oder von ihr in diesem Rahmen entwickelt wurden;

auf der ganzen Welt jeden direkten oder indirekten (durch Geschäftspartner oder Unterauftragnehmer) Nutzen des Keimplasmas einzustellen, einschließlich der Verwertung von jeglichen Zuckerrübenarten, die auf Grundlage des Keimplasmas der Antragstellerin entwickelt wurden, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Arten, die in den Anlagen C-6.33 und C-6.34 aufgeführt sind.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diese Anordnung teilweise oder vollständig ignoriert oder nicht erfüllt ist sie verpflichtet, eine Strafe von 10.000,00 € (zehntausend) pro Tag oder angefangenen Tag ab dem Zeitpunkt des 30. (dreißigsten) Tages nach der Mitteilung dieses Schiedsspruchs zu bezahlen.

b. auf Grundlage von Art. 13.6 des 20xx-Vertrages, innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung durch die Antragstellerin alle Handlungen auszuführen, die notwendig sind, um die Änderungen der Registrierungen in einer nationalen Liste und einer nicht offiziellen Liste (d.h., die empfohlene Liste und/oder Industrielisten) oder als eines Artenschutzrechts (PVR), einschließlich Registrierungen, die beantragt aber noch nicht gewährt wurden, in Bezug auf Zuckerrübenarten, die gemäß (Art. 4) des 20xx-Vertrages der Antragsgegnerin zugeordnet wurden und jegliche andere Zuckerrübenarten, die auf Grundlage vom Keimplasma der Antragstellerin entwickelt wurden, auf die Antragstellerin durchzuführen.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diese Anordnung teilweise oder vollständig ignoriert oder nicht erfüllt ist sie verpflichtet, eine Strafe von 10.000,00 € (zehntausend) pro Tag oder angefangenen Tag ab dem Zeitpunkt des 30. (dreißigsten) Tages nach der Mitteilung dieses Schiedsspruchs zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären ist.

Sie behauptet, sie habe unabhängig von der Kooperation mit der Antragstellerin eigenes Keimplasma besessen. Insbesondere habe sie auch während der Kooperation mit der Antragstellerin unabhängig hiervon eigenes Keimplasma gezüchtet, von Dritten Zugang zu neuem Keimplasma erhalten, bei Züchtung neuer Sorten in erheblichem Umfang auf den eigenen Keimplasma-Pool und auf Materialien von Dritten zurückgegriffen und jederzeit über hinreichende Ressourcen für die Züchtung, Produktion und Vermarktung von Zuckerrüben verfügt. Ihr Keimplasma-Pool sei wettbewerbsfähig gewesen. Über den Vertragswortlaut hinaus habe sie selbst der Antragstellerin Zugang zu ihrem Keimplasma-Pool gewährt.

Die ab 19xx geschlossenen Kooperationsverträge benachteiligten sie insbesondere deshalb, weil sie hiernach sämtliches Eigentum an ihrem eigenen und dem von ihr entwickelten Keimplasma verlieren sollte, nicht in Wettbewerb zu der Antragstellerin habe treten dürfen und bei Vertragsbeendigung sämtliches Keimplasma und sämtliche Technologie, auch soweit von ihr entwickelt oder außerhalb der Kooperation erhalten, an die Antragstellerin habe herausgeben müssen. Zudem sei die nach dem Vertrag von ihr zu zahlende Lizenzgebühr im Verhältnis zu sonst branchenüblichen Lizenzgebühren überhöht. Sie sei zudem deshalb wettbewerbsbeschränkend, weil sie auch für die Vermarktung von Sorten geschuldet gewesen sei, die die Antragsgegnerin selbst gezüchtet habe. Sie übersteige darüber hinaus die umgekehrt von der Antragstellerin zu zahlenden Lizenzgebühren erheblich. Auch hätten die von der Antragstellerin übernommenen Kosten für die Forschungs- und Entwicklungsarbeit der Antragsgegnerin die tatsächlich angefallenen Kosten regelmäßig nicht gedeckt, was als solches unstreitig ist, sodass die Antragsgegnerin gezwungen gewesen sei, ihre Züchtungstätigkeit einzuschränken. Die Kooperationsverträge seien von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, die Antragsgegnerin als Wettbewerberin zu eliminieren. Eine Erfüllung des Vertrages 20xx bis zur frühestmöglichen ordentlichen Beendigung hätte zur Illiquidität der Antragsgegnerin geführt, weil diese nach Vertragsbeendigung Züchtungsmaterial neu hätte kaufen müssen, das bis zur Marktreife über einen langen Zeitraum hätte verbessert werden müssen und sie hiermit erst nach Beendigung des Vertrages hätte beginnen dürfen. Die Antragstellerin habe im Zuge der Nachverhandlungen des Kooperationsvertrages wiederholt erwähnt, sie werde die Antragsgegnerin als Wettbewerberin eliminieren und im Falle einer Übernahme sogar in Kauf nehmen, dass die Antragsgegnerin zuvor massiv Marktanteile verlöre. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich bei Abschluss der Verträge nicht anwaltlich beraten lassen. Den Vertrag 19xx habe sie im Vertrauen auf die bis dahin gute und freundschaftliche Zusammenarbeit der Parteien abgeschlossen. Die folgenden Verträge habe sie aufgrund der mit dem Vertrag 19xx eingetretenen Abhängigkeit von der Antragstellerin geschlossen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die beantragte Vollstreckbarerklärung sei insbesondere deshalb zu versagen, weil der Kooperationsvertrag u. a. aufgrund der Verletzung europäischen und nationalen Kartellrechts nicht nur teilnichtig, sondern insgesamt nichtig sei und der Schiedsspruch deshalb den ordre public verletze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in dem vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das im Schiedsverfahren eingereichte "second and comprehensive statement of claim" vom 17. September 2014 (in englischer Sprache Anlage AG 4, in deutscher Übersetzung Anlage AG 16; im Folgenden: SOC 2) sowie auf die Schiedsklageerwiderung, das "second and comprehensive statement of defence" vom 18. November 2014 (in englischer Sprache Anlage AG 5, in deutscher Übersetzung Anlage AG 12; im Folgenden: SOD 2) Bezug genommen.

II.

Auf den Antrag der Antragstellerin ist der ausländische Schiedsspruch des in xxx zusammengetretenen Schiedsgerichts vom 11. Juni 2015 gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. den Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (im Folgenden: UNÜ) und i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 1063 Abs. 1, § 1064 ZPO teilweise für vollstreckbar zu erklären.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nur teilweise - nämlich hinsichtlich der vom Schiedsgericht zuerkannten Zahlungsansprüche - zulässig (dazu im Folgenden unter 1.). Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet (dazu im Folgenden unter 2.).

1. Der Antrag ist teilweise zulässig. Der erkennende Senat ist zuständig (dazu im Folgenden unter a). Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer Sachentscheidung über den Antrag nur insoweit gegeben, als die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung der Zahlungsansprüche begehrt (dazu im Folgenden unter b).

a) Der erkennende Senat ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 7 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) zuständig, weil es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Kartellsache i. S. d. §§ 87, 91 GWB handelt.

b) Die Voraussetzungen einer Sachentscheidung über den Antrag der Antragstellerin sind teilweise gegeben. Die formellen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor (dazu nachfolgend aa). Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit er sich auf einen nicht abschließenden Zwischenschiedsspruch bezieht (dazu nachfolgend bb).

aa) Die Antragstellerin hat den ausländischen Schiedsspruch gemäß § 1061 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 UNÜ in beglaubigter Form vorgelegt (vgl. Art. IV Abs. 1 UNÜ, § 1064 Abs. 1 ZPO). Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung ist entgegen Art. IV Abs. 1 b) UNÜ aufgrund der anerkennungsfreundlicheren Regelung des § 1064 Abs. 1, 3 ZPO entbehrlich (vgl. dazu Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Anh § 1061 Art. IV Rn. 1 m. w. N.). Der Spruch des Schiedsgerichts, seine Echtheit und der Inhalt der Schiedsvereinbarung stehen zudem außer Streit.

bb) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist jedoch teilweise unzulässig, soweit das Schiedsgericht die Antragsgegnerin unter Nr. 11 und Nr. 12 des Tenors zur Herausgabe von Keimplasma und Technologie verurteilt, diese Verurteilung jedoch durch Nr. 13 dahin beschränkt hat, dass solches Keimplasma und Technologie nicht erfasst sind, für die die Antragsgegnerin nachweist, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages 19xx im Eigentum der Antragsgegnerin standen, von anderen Personen als der Antragstellerin erworben oder ohne Verwendung von Keimplasma oder Technologien der Antragstellerin außerhalb des gemeinsamen Züchtungsprogramms entwickelt wurden.

Insoweit stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts einen bloßen Zwischenschiedsspruch dar, der zwar das Schiedsgericht an seine tragende Auffassung bindet, aber noch keine Konkretisierung hinsichtlich der Herausgabepflicht enthält und deshalb nach außen hin unverbindlich ist. Denn das herauszugebende Keimplasma und Technologie muss erst noch durch den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen identifiziert werden, bevor nach Erstellung des Gutachtens und Überprüfung durch das Schiedsgericht ein "endgültiger Schiedsspruch" ergeht (vgl. Tenor zu Nr. 11 b) sowie Schiedsspruch Rn. 535, 538). Das Schiedsgericht selbst hat erkannt, dass die Formulierung eines vollstreckungsfähigen Inhalts des Schiedsspruchs die Identifikation der herauszugebenden Gegenstände durch einen Sachverständigen erfordert, soweit eine Einigung der Parteien hierüber nicht möglich ist (vgl. Schiedsspruch Rn. 509 f.). Behält sich das Schiedsgericht aber in seiner Entscheidung, in der es den Anspruch für gerechtfertigt erklärt, eine endgültige Entscheidung über Teile des geltend gemachten Anspruchs vor, so stellt eine derartige Entscheidung insoweit keinen für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruch dar, weil sie das schiedsgerichtliche Verfahren nicht endgültig abschließt, vielmehr für das Schiedsgericht die Möglichkeit offen lässt, die erlassene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 - II ZR 170/52 = BGHZ 10, 325; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn. 11; Schlosser in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Anh § 1061 Rn. 9, 11; Geimer, a. a. O., Rn. 24).

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Die Feststellung nach § 1061 Abs. 2 ZPO, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, ist dabei nicht zu treffen, weil nicht in der Sache über die Vollstreckbarkeit entschieden wurde (vgl. dazu etwa Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn. 31) und die Vollstreckbarerklärung des noch zu erlassenden endgültigen Schiedsspruchs möglich bleibt.

2. Soweit der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig ist, ist er auch begründet. Die Vollstreckbarerklärung ist weder gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 b) UNÜ abzulehnen, weil die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen den ordre public verstieße (dazu im Folgenden unter a), noch ist sie wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 b) (dazu im Folgenden unter b) oder einer Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 c) UNÜ (dazu im Folgenden unter c) zu versagen.

a) Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 b) UNÜ zu versagen, sofern seine Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspräche, mithin gegen den ordre public verstieße. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts zu den als grundlegend anzuerkennenden Prinzipien der Rechts-, Wirtschafts- und/oder Sozialordnung des Vollstreckungsstaats in einem offensichtlichen und so erheblichen Widerspruch steht, dass sie nach den nationalen Grundvorstellungen im Ergebnis nicht (mehr) hinnehmbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1998 - XI ZR 377/97, juris Rn. 16; Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00, juris Rn. 16; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2004 - Sch (Kart.) 1/02, juris Rn. 26; Schlosser, a. a. O.). Die zwingenden Vorschriften europäischen und deutschen Kartellrechts (insbesondere Art. 101 f. AEUV sowie §§ 1 ff., 19 f. GWB) zählen dabei nach allgemeiner Auffassung zum ordre public (so: EUGH, Urteil vom 1. Juni 1999 - C-126/97, juris Rn. 39, OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 26; K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. II, 5. Aufl., § 87 Rn. 75; Schlosser, a. a. O., Rn. 148; Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 24 Rn. 44 f.; Bumiller in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 61 Rn. 30 f.).

Es ist allerdings umstritten, in welchem Umfang staatliche Gerichte einen Schiedsspruch auf Kartellverstöße zu überprüfen haben. Während teilweise vertreten wird, es habe nur eine summarische Plausibilitätsprüfung zu erfolgen (so insbesondere OLG Jena, Beschluss vom 8. August 2007 - 4 Sch 3/06, juris Rn. 31 ff.) bzw. der Schiedsspruch sei nur auf eine klare Verkennung der Rechtslage durch das Schiedsgericht zu untersuchen (vgl. Schlosser, a. a. O., Rn. 141, 145, 148; weitere Nachweise etwa bei K. Schmidt, FS Kerameus, 1197 ff., Fn. 35), geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur davon aus, der Schiedsspruch sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt auf Verletzungen des ordre public hin zu überprüfen; dem Schiedsgericht stehe kein Auslegungsspielraum zu (so: BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71, juris Rn. 13; Urteil vom 25. Oktober 1966 - KZR 7/65, juris Rn. 43 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 6 Sch 5/02, juris Rn. 6; K. Schmidt, a. a. O., § 87 Rn. 75; ders. BB 2006, 1397, 1400; ders. FS Kerameus, 1197, 1204 f.; Bumiller, a. a. O., Rn. 30; Schwab/Walter, a. a. O., Rn. 44, 46; Haus/Heitzer, NZKart 2015, 181, 185). Auch von Vertretern dieser Auffassung wird allerdings zugestanden, dass "de facto" eine Aufhebung des Schiedsspruchs regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die Auffassungen des Schiedsgerichts und des staatlichen Gerichts in gleicher Weise vertretbar sind, so dass die Inhaltskontrolle in der Praxis regelmäßig auf eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle beschränkt bleiben wird (so: Bumiller, a. a. O.; K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, a. a. O.; ders. BB 2006, 1397, 1400; ders. FS Kerameus, 1197, 1207; ähnlich: Adolphsen in: Müko-ZPO, 4. Aufl., § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rn. 71).

Der Senat schließt sich der vorgenannten herrschenden Auffassung an. Zwar ist eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs grundsätzlich unzulässig (Verbot der révision au fond). Dieses Verbot gilt aber gerade nicht für die Nachprüfung der Erfordernisse der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung und damit für Verstöße gegen den ordre public (vgl. allgemein: Schütze, a. a. O., Rn. 108, 115 m. w. N.). Auch allgemein - nicht auf die Verletzung von Kartellrecht bezogen - wird eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen sowie die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts überwiegend abgelehnt, soweit ein Verstoß gegen den ordre public in Frage steht (BGH, Beschluss vom 29. September 1983 - III ZR 213/82, juris Rn. 21; Schütze, a. a. O., Rn. 115; Adolphsen, a. a. O., Rn. 68, 71; Wilske/Markert in: Beck-OK ZPO, 21. Edition, § 1059 Rn. 64). Bei den vorliegend in Frage stehenden Verstößen gegen europäisches und deutsches Kartellrecht kommt hinzu, dass dieses (auch) den Schutz überindividueller Interessen des Staates - nämlich der Freiheit des Wettbewerbs - bezweckt. Dieser Schutz könnte leerlaufen, wenn und soweit eine Schiedsvereinbarung die Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte einschränken würde.

Gemessen an dem vorgenannten Maßstab verletzt der Schiedsspruch nicht deshalb den ordre public, weil die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung aus dem Jahre 20xx nach deutschem oder europäischem Kartellrecht unwirksam wäre. Der Kooperationsvertrag verstößt weder gegen Art. 101 AEUV (dazu nachfolgend aa) noch gegen Art. 102 AEUV (dazu nachfolgend bb), § 19 GWB a. F. (dazu nachfolgend cc) oder § 20 Abs. 1 GWB a. F. (dazu nachfolgend dd).

aa) Der Schiedsspruch verstößt nicht deshalb gegen den ordre public, weil der Kooperationsvertrag vom 29. September 20xx nach Art. 101 AEUV nichtig wäre. Soweit einzelne Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 1, 3 AEUV unzulässig sein könnten - dazu im Folgenden unter (1) und (2) -, führt dies jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit - dazu im Folgenden unter (3) -. Die hierzu angestellten Erwägungen des Schiedsgerichts treffen jedenfalls im Ergebnis zu, soweit sie auf eine Verletzung des ordre public hin zu überprüfen sind. Ob das Schiedsgericht möglicherweise zu weitgehend eine Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen angenommen hat, hat der Senat aufgrund des Verbots einer révision au fond nicht zu überprüfen. Die Einstufung eines - möglicherweise - kartellrechtlich unbedenklichen Verhaltens als kartellrechtswidrig und damit nichtig, verletzt den ordre public nicht.

(1) Ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV, mithin gegen das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, kommt insbesondere hinsichtlich der Vertragsbestimmungen in Betracht, die regeln, dass sämtliches Keimplasma und sämtliche Technologie im Eigentum der Antragstellerin stehen und im Falle der Vertragsbeendigung an sie herauszugeben sind. Diese Regelungen enthalten Art. 3.4, 3.5, 13.2, 13.5 und 13.6 des Vertrages 20xx (vgl. näher die Zusammenfassung in Rn. 282 f. des Schiedsspruchs). Sie werden ergänzt durch die Wettbewerbsverbotsklauseln in Art. 15.1 (dazu Rn. 271 des Schiedsspruchs) sowie Art. 3.6 des Vertrages 20xx, wonach die Antragsgegnerin von der Antragstellerin zur Verfügung gestelltes Keimplasma und/oder Technologien nicht zu anderen als den im Vertrag vorgesehenen Zwecken verwenden oder ohne Genehmigung der Antragstellerin Dritten veräußern oder zugänglich machen darf.

Die vorstehenden Vertragsbestimmungen unterfallen dem Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV - dazu im Folgenden unter (a) -. Zwar dürfte es bereits an hinreichendem Vortrag der Antragsgegnerin zu der Frage fehlen, welcher Wettbewerb ohne die fraglichen Vereinbarungen bestünde - dazu im Folgenden unter (b) -. Dies kann jedoch offen bleiben, weil es sich bei den vorgenannten Vereinbarungen überwiegend um sogenannte Nebenabreden handelt, die nicht dem Kartellverbot unterfallen - dazu im Folgenden unter (c) -.

(a) Die Regelungen im Kooperationsvertrag vom 29. September 20xx, die das Eigentum an Keimplasma und Technologie sowie dessen Herausgabe betreffen, stellen ebenso wie die Wettbewerbsverbotsklauseln Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Antragsgegnerin insbesondere für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit und damit Beschränkungen des Wettbewerbs dar.

Wettbewerbsbeschränkungen sind "bezweckt" i. S. v. Art 101 AEUV, wenn die Vereinbarung das Potential hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, wenn sie mithin konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes zu führen. Maßgeblich sind dabei der Inhalt der jeweiligen Bestimmung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem sie steht. Dabei sind auch die Natur der betroffenen Waren, die auf dem betreffenden Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen. Die subjektiven Vorstellungen, insbesondere Absichten der Beteiligten können bei dieser Prüfung berücksichtigt werden, sind aber kein notwendiges Element (zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-32/11, juris Rn. 36 ff.; vgl. auch Nr. 21 f. der Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag [2004/C 101/08]). Bestimmungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung schon ihrer Art nach bezwecken, sind regelmäßig insbesondere solche, die in den Gruppenfreistellungsverordnungen oder in den Leitlinien der Kommission als sogenannte Kernbeschränkungen eingestuft sind (Nr. 23 der Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 AEUV; Hengst in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Band II, 12. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 224).

(aa) In Übereinstimmung mit der Auffassung des Schiedsgerichts (vgl. Rn. 193 bis 211 des Schiedsspruchs) sind hier sowohl die Verordnung der Kommission über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (VO [EU] Nr. 316/2014 bzw. VO [EG] Nr. 772/2004; im Folgenden: TT-GVO) nebst den zugehörigen Leitlinien (2014/C 89/03 bzw. 2004/C 101/02; im Folgenden: TT-LL) als auch die VO (EU) Nr. 1217/2007 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (im Folgenden: FuE-GVO) nebst den zugehörigen Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (2011/C-11/01) heranzuziehen. Dabei hat das Schiedsgericht weiter zutreffend den aktuellen Stand der TT-GVO und der TT-LL berücksichtigt, obwohl diese nach Abschluss des Vertrages 20xx novelliert wurden, weil sie - soweit hier maßgeblich - nur Auslegungshilfen darstellen.

Der in Frage stehende Vertrag ist nicht ausschließlich und eindeutig dem Bereich der horizontalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung oder dem Gebiet des Technologietransfers zuzuordnen, so dass nicht eine dieser Gruppenfreistellungsverordnungen samt zugehöriger Leitlinien ausschließlich zu berücksichtigen wäre.

Die FuE-VO gilt für Vereinbarungen, die zwei oder mehr Unternehmen treffen, um gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen und deren Ergebnisse gemeinsam zu nutzen. Nach Art. 1 Abs. 1 m) der Verordnung werden Forschung und Entwicklung sowie die Verwertung der Ergebnisse gemeinsam durchgeführt, wenn die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten u. a. durch die Parteien selbst ausgeübt werden, von denen jede bestimmte Aufgabenbereiche - Forschung, Entwicklung, Produktion oder Vertrieb, einschließlich Lizenzvergabe - übernimmt (vgl. näher Nr. 73 TT-LL). Die TT-GVO gilt nach Nr. 70 TT-LL insbesondere nicht für Lizenzvergaben im Rahmen von FuE-Vereinbarungen. Im Hinblick auf diese Bestimmung unterfällt der von den Parteien geschlossene Vertrag jedenfalls überwiegend der FuE-GVO. Die Verwertung der Ergebnisse insbesondere bei der Vermarktung fertigen Saatgutes sollte allerdings nicht gemeinsam erfolgen. Vielmehr gestattete der Vertrag dies der Antragsgegnerin gegen Zahlung einer Lizenzgebühr. Auch wenn die dem zu Grunde liegende Vereinbarung keine Patentlizenzvereinbarung i. S. v. Art. 1 Abs. 1 b) TT-GVO darstellt und über den Rahmen einer Know-how-Vereinbarung in diesem Sinne erheblich hinausgeht - die wesentliche Leistung, für die die Zahlung einer Lizenzgebühr geschuldet wird, besteht in der Zurverfügungstellung von Basis-Saatgut - ist es aufgrund der vergleichbaren Interessenlage doch gerechtfertigt, auch die in den TT-GVO und TT-LL enthaltenen Grundsätze zu berücksichtigen.

(bb) Kernbeschränkungen stellen nach Art. 5 a) FuE-GVO insbesondere Beschränkungen der Freiheit der Parteien dar, Forschung und Entwicklung in einem Bereich durchzuführen, der mit dem Bereich der FuE-Vereinbarung nicht zusammenhängt (vgl. auch EG 15 der FuE-GVO). Vergleichbar stuft Art. 4 Abs. 1 d) TT-GVO die Beschränkung der Möglichkeit der Vertragsparteien, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen, als Kernbeschränkung ein, soweit diese nicht unerlässlich sind, um die Preisgabe des lizenzierten Know-hows an Dritte zu verhindern (vgl. dazu näher Nr. 115 TT-LL). Gleichfalls stellt es eine Kernbeschränkung dar, wenn der Lizenznehmer in der Nutzung eigener konkurrierender Technologierechte eingeschränkt wird, sofern er dabei nicht die lizenzierten Technologierechte nutzt (vgl. dazu Nr. 116 TT-LL).

Die Wettbewerbsverbotsklausel in Art. 15.1 des Vertrages 20xx enthält eine solche Kernbeschränkung, indem sie der Antragsgegnerin untersagt, Zuckerrübensorten außerhalb des Rahmens des Vertrages selbst oder zusammen mit Dritten zu entwickeln. In der gleichen Weise beschränkend untersagt Art. 3.6 des Vertrages die Verwendung des Keimplasmas bzw. der Technologien, die durch die Antragstellerin zur Verfügung gestellt wurden, zu solchen anderen Zwecken.

(cc) Als grundsätzlich wettbewerbswidrig anzusehen ist nach Art. 5 Abs. 1 a) TT-GVO ferner die Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber für eigene Verbesserungen an der lizenzierten Technologie oder eigene neue Anwendungen dieser Technologie eine Exklusivlizenz oder Gesamt- bzw. Teilrechte zu gewähren. Diese Einschätzung hängt nach Nr. 130 TT-LL nicht von einer möglichen Gegenleistung ab. Zweck dieser Einordnung ist es nach Nr. 128 TT-LL, eine Verringerung von Innovationsanreizen zu verhindern.

Unter Berücksichtigung der den zu Grunde liegenden Erwägungen bezwecken auch die Vertragsbestimmungen, nach denen sämtliches von der Antragsgegnerin entwickeltes Keimplasma im Eigentum der Antragstellerin stehen und an diese nach Vertragsbeendigung herauszugeben sein sollte, eine vergleichbare Einschränkung von Innovationsanreizen. Auch wenn die Antragsgegnerin durch die Möglichkeit einer (lizenzgebührenpflichtigen) Vermarktung von Saatgut, das auf von ihr durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zurückzuführen ist, an ihren eigenen Entwicklungen partizipieren konnte, wurden die daraus resultierenden Innovationsanreize doch angesichts der vorgesehenen (Rück-)Übertragung sämtlichen - auch weiterentwickelten - Keimplasmas an die Antragstellerin erheblich gemindert.

(dd) Schließlich beschränken die Bestimmungen, nach denen die Antragsgegnerin Eigentum auch an Keimplasma verliert und dieses an die Antragstellerin herauszugeben hat, wenn es anfänglich ihr gehörte oder sie es von Dritten erworben hat, die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Antragsgegnerin. Hierdurch wird ihr im Falle der Vertragsbeendigung eine mögliche Grundlage weiterer Züchtungstätigkeiten genommen.

(ee) Das Schiedsgericht hat deshalb mit in der Sache zutreffenden Erwägungen im Ausgangspunkt zu Recht eine Einschränkung der Handlungsfreiheit der Antragsgegnerin durch die vorbezeichneten Vereinbarungen angenommen (Schiedsspruch Rn. 298 ff., insbesondere Rn. 304 ff.).

Weiter hat das Schiedsgericht zutreffend erkannt, dass der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vereinbarungen sämtliches Material, das für die Züchtung neuer Sorten erforderlich ist, genommen würde und es auch im Hinblick auf die durchschnittliche Dauer der Züchtung einer neuen Sorte von mehr als 8 Jahren für die Antragsgegnerin sehr schwierig sein würde, nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin als unabhängiger Züchter auf dem Markt tätig zu sein (Rn. 310 des Schiedsspruchs). Diese Vertragsbestimmungen sind danach auch deshalb konkret geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, weil sie die Gefahr in sich tragen, dass die Antragsgegnerin nach Vertragsbeendigung aus wirtschaftlichen Gründen jedenfalls nicht mehr als unabhängige Züchterin tätig sein kann.

(b) Allerdings erfordert die Annahme einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung weiter die Berücksichtigung der konkreten Eigenschaften der Parteien und des Marktes sowie die damit verbundene Prüfung, welcher Wettbewerb zwischen ihnen ohne die fraglichen Vereinbarungen bestünde (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 - Rs. 31/80, juris Rn. 19; Urteil vom 28. Mai 1998 - C-7/95, juris Rn. 76 m. w. N.). Insoweit dürfte die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin schon nicht mit Substanz vorgetragen haben, dass sie ohne die Kooperationsvereinbarungen überhaupt noch als unabhängige Züchterin tätig sein könnte.

Unstreitig bedarf es für eine erfolgreiche Züchtungstätigkeit des Zugangs zu einem Keimplasma-Pool von einer gewissen Größe und Qualität (vgl. Schiedsspruch Rn. 43). Die Antragsgegnerin selbst hat zwar vorgetragen (vgl. SOD 2 Rn. 28), Nicht-Elitematerial sei bei mehreren Züchtern und Genbanken erhältlich, geeignetes Elitematerial werde nur im Austausch mit anderem Material/anderer Technologie zwischen vier oder fünf Marktteilnehmern angeboten; sie - die Antragsgegnerin - erhalte etwa alle 3 bis 5 Jahre eine solche Anforderung nach Elitematerial. Die Antragstellerin hat dies zum Teil bestritten, der Austausch von Mutterstämmen finde nur in seltenen Ausnahmefällen statt (vgl. SOC 2 Rn. 298). Auch die Antragsgegnerin will aber ersichtlich nicht behaupten, dass bereits die nach ihrem Vortrag bestehende Möglichkeit des Zugriffs auf solches weiteres Keimplasma ausreichte, um erfolgreich als Züchter tätig zu sein. Der - nach ihrem Vortrag erfolgende - Austausch von Elitesaatgut wäre auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Frequenz ersichtlich nicht ausreichend, allein mit dem daraus erlangten Saatgut Züchtungstätigkeiten vorzunehmen. Zudem setzte dies wiederum voraus, dass der mögliche Marktteilnehmer bereits über einen hinreichenden Keimplasma-Pool verfügt, um für einen solchen Austausch in Betracht zu kommen. Nicht-Elitematerial dürfte zwar in größerem Umfang zur Verfügung stehen, auch wenn zu den jeweiligen wirtschaftlichen Konditionen nichts vorgetragen ist. Dieses Material bedarf jedoch eines Verbesserungsprozesses, der einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nimmt, über den im Kern (jedenfalls 8 bis 10 Jahre) kein Streit herrscht. Dieses Verständnis des Parteivortrags deckt sich auch mit der Behauptung der Antragsgegnerin, angesichts der vorgenannten langen Entwicklungsdauer sei es ihr unmöglich gewesen, von einer weiteren Kooperation mit der Antragstellerin und der Nutzung deren Keimplasma-Pools für die weitere Züchtung Abstand zu nehmen (vgl. Bl. 12 Bd. III d. A.). Entsprechende Rückschlüsse sind auch aus der prognostizierten Liquiditätsentwicklung (vgl. die Plausibilitätsbetrachtung des Privatsachverständigen Dipl.-Kfm. H., Anlage AG 17), und der Behauptung zu ziehen, eine Kündigung des Vertrages führte zur Vernichtung der An-tragsgegnerin. Es ist nicht ersichtlich, dass dies früher - insbesondere vor Abschluss des Vertrages 19xx - anders gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin damals nicht über einen ausreichenden eigenen Keimplasma-Pool verfügt hätte.

Zwar hat das Schiedsgericht ausgeführt, es gäbe keinen Grund für die Annahme, dass es für die Antragsgegnerin nicht realistischer Weise machbar gewesen wäre, einen Vertrag mit einem anderen Keimplasmalieferanten zu schließen (Schiedsspruch Rn. 230). Dies steht jedoch in Widerspruch dazu, dass es nach dem Vortrag beider Parteien einzigartig war, einem anderen unabhängigen Unternehmen Zugriff auf den gesamten Keimplasma-Pool - und nicht nur auf einzelne Bestandteile - zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat auch nicht mit Substanz dargelegt, auf welchen Keimplasma-Pool sie ohne die vorliegende Zusammenarbeit hätte zugreifen können, und dass dieser wettbewerbsfähig in dem Sinne gewesen wäre, dass eine Züchtungstätigkeit auch ohne die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies gilt umso mehr, als es in der Zeit von 19xx bis 20xx unstreitig zu einer wesentlichen Konzentration des Marktes gekommen ist und nur vier Wettbewerber auf dem Markt für Zuckerrübensaatgut verblieben sind. Abzustellen ist hierbei auf die Verhältnisse vor Abschluss des Vertrages 19xx, weil dieser erstmals Vereinbarungen zum Eigentumserwerb der Antragstellerin an gezüchtetem Material enthielt. Insoweit ergibt sich aus dem Parteivortrag lediglich, dass die Antragsgegnerin xxx nahezu ihre gesamten Züchtungsmaterialien verloren hatte (vgl. SOC 2 Rn. 81, Bl. 8 Bd. III d. A., SOD 2 Rn. 107 ff.), und zwar auch die Elitestämme (vgl. SOC 2 Rn. 54, 60). Durch den im Jahr 19xx geschlossenen Vertrag erhielt die Antragsgegnerin zwar Zugang zum Keimplasma-Pool der Antragstellerin, ohne dadurch aber unmittelbar ihren Keimplasma-Pool zu vergrößern. Nach ihrem weiteren - bestrittenen - Vortrag (vgl. Bl. 368, 392 Bd. VI d. A.) habe sie auch danach außerhalb der Kooperation mit der Antragstellerin Züchtungen durchgeführt und Zugang zu neuem Keimplasma erhalten; bei der Züchtung neuer Sorten habe sie in erheblichem Umfang auf den eigenen Keimplasma-Pool und auf Material von Drittem zurückgegriffen. Ab 19xx habe sie selbst der Antragstellerin auch Zugang zu ihrem eigenen Keimplasma-Pool gewährt (vgl. Bl. 9 d. A. Bd. III d. A.; SOD 2 Rn. 56 ff.). Das jeweilige Keimplasmamaterial bezeichnet die Antragsgegnerin insoweit aber nicht näher. Auf diesen Mangel der Substanz hat die Antragstellerin hingewiesen (vgl. Bl. 368 Bd. VI d. A.). Weiter bezeichnet die Antragsgegnerin zwar wohl hinreichend substantiiert Züchtungsmaterial, das sie nach 19xx entwickelt hat; dieses soll aber nach ihrem Vortrag "vor allem" mit Material geschaffen worden sein, das nicht von der Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden war (vgl. SOD 2 Rn. 129 - 131). Die Antragsgegnerin behauptet insoweit also selbst nicht, dieses Züchtungsmaterial vollständig ohne Rückgriff auf ihr von der Antragstellerin zur Verfügung gestelltes Material entwickelt zu haben. Schließlich hat die Antragsgegnerin behauptet, sie selbst habe im Rahmen der Vereinbarung Keimplasma beigetragen, das die Antragstellerin mit 8 Mio. Euro jährlich bewerte (vgl. SOD 2 Rn. 5). Dabei bezieht sie sich aber ausweislich der dortigen Fn. 8 auf die Bruttomarge aufgrund der "entgangenen Fortschritte", die wohl auf der Weigerung beruhten, Keimplasma an die Antragstellerin herauszugeben. Der dort in Bezug genommene Pool dürfte damit im Wesentlichen Keimplasma beinhalten, das unter Verwendung des von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Keimplasmas entwickelt wurde, sodass auch anhand dieses Wertes eine Bewertung des maßgeblichen, der Antragsgegnerin zustehenden Keimplasma-Pools nicht möglich ist.

Das Schiedsgericht hat zwar angenommen, dass es genügend Beweise dafür gäbe, dass die Antragsgegnerin jedenfalls vor Abschluss des Vertrages 19xx ihren eigenen Keimplasma-Pool besaß (Schiedsspruch Rn. 229). Dies ist als solches auch nicht ernsthaft zweifelhaft. Auf eine bestimmte Größe, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit hat das Schiedsgericht aber nicht geschlossen.

(c) Letztlich kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin im Jahr 19xx über einen eigenen wettbewerbsfähigen Keimplasma-Pool verfügte, der es ihr auch ohne die streitgegenständlichen Vereinbarungen ermöglicht hätte, in Wettbewerb zu der Antragstellerin zu treten. Denn bei den - unterstellten - Wettbewerbsbeschränkungen handelt es sich jedenfalls überwiegend um vom Kartellverbot ausgenommene sogenannte Nebenabreden.

Soweit eine bestimmte (Haupt-)Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, fällt auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung der Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu ihren Zielen in einem angemessenen Verhältnis steht. Maßgeblich ist, ob die Durchführung der Hauptmaßnahme ohne die fragliche Beschränkung möglich wäre, mithin ob die Beschränkung für die Durchführung der Hauptmaßnahme "strikt unerlässlich" ist. Der Umstand, dass die Maßnahme ohne die Beschränkung nur schwerer durchführbar oder weniger rentabel wäre, verleiht dieser Beschränkung demgegenüber nicht den für ihre Qualifizierung als Nebenabrede erforderlichen Charakter einer "objektiv notwendigen" Beschränkung. Prüfungsmaßstab ist, ob "realistische Alternativen" bestehen, die den Wettbewerb weniger einschränken als die in Rede stehenden Beschränkungen, um die Hauptmaßnahme durchführen zu können (zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C 382/12, juris Rn. 89 ff., 109 m. w. N.; Hengst, a. a. O., Rn. 186 ff.). Die Rechtsfigur der Nebenabrede ist dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf die Überprüfung von Unternehmenszusammenschlüssen beschränkt (Hengst, a. a. O., Rn. 189 m. w. N.; vgl. in der Sache auch EuGH, a. a. O.).

Die vorgenannten - für sich genommen wettbewerbsbeschränkenden - Bestimmungen sind hiernach jedenfalls überwiegend als Nebenabreden nicht von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst, weil die Hauptvereinbarung der Parteien als solche kartellrechtlich unbedenklich ist - dazu im Folgenden unter (aa) - und die vom Schiedsgericht als kartellrechtswidrig angesehenen Regelungen für die Durchführung dieser Hauptvereinbarung überwiegend strikt unerlässlich sind - dazu im Folgenden unter (bb) -.

(aa) Das Schiedsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen den Parteien bei einer Gesamtbetrachtung eine positive Wirkung auf den Wettbewerb hat. Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung sind regelmäßig nicht vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst, sie können aber in Fällen, in denen sich die Parteien - wie vorliegend - darauf verständigen, keinen weiteren Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in demselben Feld nachzugehen und damit auf die Möglichkeit verzichten, Wettbewerbsvorteile zu erlangen, unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen (EG 6 zur FuE-GVO). Eine Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie bei der Verwertung der Ergebnisse trägt dabei am Ehesten zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei, wenn die Parteien Fähigkeiten, Vermögenswerte oder Tätigkeiten in die Zusammenarbeit einbringen, die einander ergänzen (EG 8 zur FuE-GVO). Durch die Bündelung komplementärer Fähigkeiten und Vermögenswerte führen FuE-Vereinbarungen häufig zu Effizienzgewinnen und damit zu einer schnelleren Entwicklung und Vermarktung verbesserter oder neuer Produkte und Technologien, als dies ohne eine solche Vereinbarung der Fall wäre. FuE-Vereinbarungen können auch eine größere Verbreitung von Wissen zur Folge haben, was wiederum Innovation befördert. Zudem können FUE-Vereinbarungen Kostensenkungen ermöglichen (Nr. 141 der Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit). Auch Lizenzvereinbarungen können aufgrund von Effizienzsteigerungen positive Effekte auf den Wettbewerb haben (dazu: Nr. 174 ff. TT-LL).

Trotz des insbesondere mit der Wettverbotsklausel verbundenen Verzichts der Antragsgegnerin auf eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten außerhalb der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin und der Verringerung von Innovationsanreizen aufgrund der Bestimmungen betreffend das Eigentum am Keimplasma und die Rückgabeverpflichtung hat das Schiedsgericht zutreffend erkannt, dass die Vereinbarung auch im vorliegenden Fall insgesamt wettbewerbsfördernd war. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter Rn. 241 bis 248 des Schiedsspruchs Bezug genommen.

Diese Erwägungen werden auch durch den eigenen Vortrag der Antragsgegnerin gestützt, ihr damaliger Geschäftsführer sei der Auffassung gewesen, dass für die Zukunftsfähigkeit eines Züchters der Keimplasma-Pool als Grundlage der Züchtungstätigkeit eine gewisse Größenordnung erreichen müsse (Bd. III, Bl. 9 d. A.). Dass diese Auffassung falsch wäre, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hat Herr Dr. H.-G. S. in dessen von ihr im Schiedsverfahren in Bezug genommener schriftlicher Erklärung vom 15. Juli 2014 (Anlage AG 18, S. 3) ausgeführt, die meisten der vor 19xx existierenden kleinen und mittleren Züchtungsunternehmen hätten nicht überlebt. Weiter hat die Antragsgegnerin es als Ziel des im Jahr 19xx geschlossenen Kooperationsvertrages bezeichnet, die Zusammenarbeit zu intensivieren, um so den (damaligen) Anforderungen der Zuckerrübenzüchtung gerecht zu werden (Bd. III, Bl. 10 d. A.). Entsprechend war in der Präambel des Vertrages festgelegt, dass die Zusammenarbeit dazu dienen sollte, "im harten internationalen Wettbewerb konkurrenzfähige Hybridsorten zu schaffen." Auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbsverbotsklausel, nach der der Antragsgegnerin eine unabhängige Forschung und Entwicklung untersagt war, bestehen insoweit keine Zweifel an dem insgesamt wettbewerbsfördernden Charakter der Zusammenarbeit. Selbst unter der Annahme, dass die Antragsgegnerin ohne die Zusammenarbeit als unabhängige Züchterin überlebensfähig gewesen wäre, liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die aus Zusammenarbeit folgenden Effizienzgewinne vergleichbare Innovationen erzielt worden wären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die insbesondere mit den Regelungen betreffend die Rückübertragung von Keimplasma verbundene Verringerung von Innovationsanreizen die insgesamt wettbewerbsfördernde Wirkung der Kooperation beseitigt hätte.

Das Schiedsgericht hat weiter zu Recht berücksichtigt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass es objektiver oder auch nur von der Antragstellerin verfolgter Zweck der Kooperationsverträge gewesen wäre, die Antragsgegnerin zu "eliminieren". Hiergegen spricht schon - worauf das Schiedsgericht ebenfalls zutreffend abgestellt hat -, dass die Antragsgegnerin während der Zusammenarbeit durchgängig in der Lage war, Gewinne zu erwirtschaften (nähere Darlegungen etwa Bl. 389, 436 Bd. VI d. A., SOC 2 Rn. 62, Fn. 41). Dass die Kooperationsvereinbarungen darauf zielten oder auch nur unter Berücksichtigung der objektiven Umstände typischerweise zur Folge haben mussten, die Antragsgegnerin während der Dauer der Zusammenarbeit vom Markt zu verdrängen, ist schon vor diesem Hintergrund fernliegend.

Dem steht auch die Behauptung der Antragsgegnerin nicht entgegen, die Antragstellerin habe im Zuge der Nachverhandlung des Vertrages 20xx geäußert, die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu eliminieren (vgl. etwa Bl. 25 f., 65 Bd. III d. A.). Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, lässt sie nicht den Rückschluss zu, dass diese Absicht bereits bei Abschluss der - im Wesentlichen identischen - Kooperationsvereinbarung im Jahre 19xx oder auch nur bei Abschluss des Vertrages 20xx vorhanden gewesen wäre. Abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken gegen einen solchen Rückschluss (der auch angesichts der vorstehend dargelegten Vorteile der langjährigen Zusammenarbeit Zweifeln begegnet) hat Herr Dr. H.-G. S. in seiner schriftlichen Erklärung vom 15. Juli 2014 (Anlage AG 18, S. 9) angegeben, diese Äußerung sei im Zusammenhang mit der Erkenntnis gefallen, dass sich der Markt für Zuckerrübensaatgut verkleinere und eine Konsolidierung erfolgen müsse. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese Erkenntnis bereits deutlich zuvor - Maßstab wäre insoweit wohl der Abschluss des Vertrages 19xx - vorhanden gewesen wäre. Weiter ist es auch nicht fernliegend, dass diese "Drohkulisse" geschaffen wurde, nachdem die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hatte, wesentliche Änderungen der bestehenden Verträge durchsetzen zu wollen (vgl. insoweit etwa die Darstellung durch Frau S.-I. S. in ihrer schriftlichen Erklärung vom 15. Juli 2014, Anlage AG 19, S. 4).

Das Schiedsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass eine Einordnung des Kooperationsvertrages als insgesamt wettbewerbsfördernd oder auch nur neutral nicht in Betracht kommen dürfte, falls dieser zur Folge hätte, dass die Antragsgegnerin für den Fall einer Vertragsbeendigung zwingend ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit einbüßte (vgl. Schiedsspruch Rn. 248). Hierauf stellt auch die Antragsgegnerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. September 2016 (Bl. 845 ff. Bd. VIII d. A.) ab. Aufgrund der vom Schiedsgericht vorgenommenen geltungserhaltenden Reduktion insbesondere der Bestimmungen betreffend das Eigentum und die Rückübertragung von Keimplasma ist eine solche Wirkung hier aber nicht anzunehmen.

(bb) Die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen betreffend das Wettbewerbsverbot - dazu nachfolgend (α) -, die Eigentumsregelung und die Rücküber-tragungspflicht - dazu nachfolgend (β) - waren jedenfalls überwiegend als strikt unerlässliche Nebenabreden der wettbewerbsfördernden Hauptvereinbarung nicht von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst.

(α) Das Wettbewerbsverbot war für die Durchführung der Kooperation der Parteien strikt unerlässlich. Dass ein Unternehmen seinen gesamten Keimplasma-Pool und seine Technologie einem anderen Unternehmen ohne Wettbewerbsabrede zur Verfügung stellt, erscheint fernliegend. Eine realistische Alternative, die berechtigten Interessen der Antragstellerin - oder allgemein eines anderen Züchtungsunternehmens an ihrer Stelle - zu schützen, hat die Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt.

Das Wettbewerbsverbot dient zunächst dem Schutz des Wettbewerbsvorteils der Antragstellerin aufgrund ihres Keimplasma-Pools, der zum einen dann gefährdet wäre, wenn die Antragsgegnerin neben der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin auch mit dritten Züchtern zusammenarbeitete und damit die Gefahr bestünde, dass diese eigenen Nutzen aus dem Keimplasma-Pool der Antragstellerin zögen. Der Wettbewerbsvorteil der Antragstellerin wäre aber darüber hinaus auch dann in Gefahr, wenn die Antragsgegnerin selbst die Vorteile aufgrund des Zugriffs auf diesen Keimplasma-Pool nicht nur im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin, sondern auch außerhalb hiervon im Rahmen eigener Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nutzte, ohne die Antragstellerin hieran zu beteiligen.

Im Wesentlichen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die spezifischen Eigenschaften eines Keimplasma-Pools dessen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt bestimmen und dass der Keimplasma-Pool deshalb einen wirtschaftlichen Wert besitzt. Ebenfalls ist im Grundsatz unstreitig, dass Umfang und Reichweite des Keimplasma-Pools sowie der Technologie eines Züchtungsunternehmens für dessen Möglichkeit, auf den Märkten für Zuckerrüben-Saatgut wettbewerbsfähig zu werden und zu bleiben, von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. SOC 2 Rn. 31 f.), auch wenn im Einzelnen umstritten ist, inwieweit hierfür ein eigener Keimplasma-Pool erforderlich ist. Der Keimplasma-Pool stellt damit unstreitig jedenfalls eine wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Züchtungstätigkeit und damit einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor dar; die Antragsgegnerin bestätigt ausdrücklich, dass es sich bei dem herausgabepflichtigen Keimplasma und der Technologie um die "wertvollste Ressource zu Wettbewerbszwecken" eines Züchters handelt (Bl. 62 Bd. III d. A.; vgl. auch Schiedsspruch Rn. 275). Entgegen der wohl von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung ist es insoweit unerheblich, dass der Keimplasma-Pool der Antragsgegnerin nicht in dem Sinne "geschützt" sein mag, dass an ihm Patentrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte bestehen (dazu SOD 2 Rn. 91 ff.). Der Wettbewerbsvorteil eines Züchters, dessen Schutz dieser billigerweise beanspruchen kann, gründet bereits darauf, dass außenstehende Dritte im Wesentlichen keinen Zugriff auf dieses Züchtungsmaterial haben. Dies entspricht auch den Erwägungen, aufgrund derer "geheimes" Know-how nach Art. 1 Abs. 1 b), i) TT-GVO gewerblichen Schutzrechten gleichgestellt ist. Eine Schutzbedürftigkeit des in dem Keimplasma-Pool der Antragstellerin liegenden Wettbewerbsvorteils bestünde nur dann nicht, wenn er ganz oder teilweise im Eigentum der Antragsgegnerin stünde, weil diese ihn in der Vergangenheit mitentwickelt hätte. Dies ist aber aufgrund der auch in der Vergangenheit greifenden Regelung betreffend das Eigentum an Neuzüchtungen aus dem Keimplasma-Pool der Antragstellerin jedenfalls seit 19xx nicht der Fall.

Selbst wenn eine Rückverfolgung der Züchtungslinien u. a. mit Hilfe von DNA-Technik möglich ist, so dass im Einzelfall festgestellt werden könnte, ob bestimmtes Pflanzenmaterial unter Verwendung des Keimplasma-Pools der Antragstellerin gezüchtet wurde (dazu etwa SOD 2 Rn. 192 ff., 331, 346 und SOC 2 Rn. 31, Fn. 23), ergibt sich ein (weiteres) berechtigtes Interesse der Antragstellerin aus dem Umstand, dass sie der Antragsgegnerin über das Keimplasma hinaus auch Technologie und Know-how für die Züchtungstätigkeit zur Verfügung gestellt hat, die nur im Rahmen der Kooperation eingesetzt werden sollten. Anders als möglicherweise hinsichtlich des Keimplasmas wäre eine Kontrolle, inwieweit Technologie und Know-how bei Züchtungstätigkeiten der Antragsgegnerin außerhalb der Kooperationsvereinbarung ausgenutzt würden - sei es auch ohne Verwendung des materiellen Keimplasma-Pools der Antragstellerin - nicht realisierbar. Der insoweit maßgebliche Grundgedanke liegt auch der in Nr. 231 TT-LL enthaltenen Wertung zugrunde.

Weiter hat die Antragstellerin auch ein Interesse daran, dass die Antragsgegnerin Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nur im Rahmen der Zusammenarbeit erbringt, so dass die Antragstellerin aufgrund der Zurverfügungstellung der Ergebnisse und des Informationsaustausches an diesen Erfolgen partizipiert. Zum einen fehlte es ansonsten bereits an einem hinreichenden Anlass, der Antragsgegnerin Zugriff auf den gesamten Keimplasma-Pool zu gewähren, zum anderen hatte die Antragstellerin auch die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Antragsgegnerin jedenfalls weit überwiegend nach Art. 3.3 des Vertrages 20xx finanziert.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin in gewisser Weise wirtschaftlich auch an Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Antragsgegnerin partizipiert hätte, die außerhalb der gemeinsamen Zusammenarbeit erfolgten. Soweit diese die Gewinne der Antragsgegnerin steigerten, erhöhten sie nämlich den Basisbetrag i.S. von Art. 1 des Vertrages 20xx, der Grundlage für die Berechnung der Lizenzgebühr nach Art. 6 war. Der Senat ist aber der Überzeugung, dass allein dieser Effekt keinen hinreichenden Anlass darstellte, der Antragsgegnerin Zugriff auf den Keimplasma-Pool, die Technologie und das Know-how zu gewähren, sowie deren Entwicklungstätigkeiten wesentlich zu finanzieren, ohne durch das Wettbewerbsverbot eine Tätigkeit außerhalb der Kooperationsvereinbarung auszuschließen. Die diesen Erwägungen zugrunde liegende Wertung beinhaltet auch Nr. 232 TT-LL.

Es steht nach alledem zur Überzeugung des Senates fest, dass weder die Antragstellerin noch ein sonstiges Züchtungsunternehmen mit eigenem wettbewerbsfähigen Keimplasma-Pool eine vergleichbare Kooperation eingegangen wäre und dabei Keimplasma, Technologie und Know-how zur Verfügung gestellt sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten finanziert hätte, ohne ein vergleichbares Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Dieses Verbot war deshalb strikt unerlässlich, um die mit dieser Kooperation überwiegend verbundenen wettbewerbsfördernden Wirkungen zu erzielen.

Strikt unerlässlich war das Wettbewerbsverbot schließlich auch im Hinblick auf die in Art. 15.1 des Vertrages 20xx enthaltene Beschränkung, keine Drittsorten, die im Wettbewerb mit dem Keimplasma der Antragstellerin stehen, zu vermarkten. Nach der Kooperationsvereinbarung trug die Antragstellerin im Wesentlichen die Kosten der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Antragsgegnerin und damit das überwiegende wirtschaftliche Risiko eines Erfolgs dieser Züchtungstätigkeiten. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine solche Regelung nicht getroffen wird, ohne Innovationsanreize zu setzen. Hätte die Antragsgegnerin die freie Wahl, anstelle der von ihr bzw. der Antragstellerin entwickelten Sorten solche von dritten Züchtern zu vermarkten, hätte sie keinen - bzw. im Hinblick auf die Beteiligung an den Umsätzen der Antragstellerin nach Art. 3.5 des Vertrages 20xx nur einen ersichtlich nicht hinreichenden - Innovationsanreiz. Durch die Beschränkung der Vermarktung auf die von den Parteien entwickelten Sorten wird verhindert, dass die Antragsgegnerin mit innovationsmindernder Wirkung auf unabhängig von ihren eigenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gezüchtete Sorten Dritter ausweicht.

Das nach alledem strikt unerlässliche Wettbewerbsverbot könnte zwar insoweit unverhältnismäßig sein, als es - in Kombination mit der Regelung betreffend das Eigentum am Keimplasma und dessen Rückgabe bei Vertragsbeendigung - die Wirkung hat, dass die Antragsgegnerin im Falle der Vertragsbeendigung wirtschaftlich nicht überlebensfähig wäre (vgl. Rn. 280 f. des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat deshalb das Wettbewerbsverbot als unwirksam erachtet, soweit es die Antragsgegnerin daran hindert, nach der Kündigung des Kooperationsvertrages mit Dritten zusammenzuarbeiten (Schiedsspruch Rn. 352, 354, 494 f.). Hiermit hat das Schiedsgericht die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinreichend berücksichtigt. Das nach der geltungshaltenden Reduktion verbleibende Wettbewerbsverbot ist jedenfalls verhältnismäßig. Ob ein Wettbewerbsverbot während der Kündigungsfrist überhaupt unverhältnismäßig und deshalb diese geltungshaltende Reduktion vorzunehmen war, ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen. Eine zu Unrecht erfolgte Annahme eines Kartellrechtsverstoßes und damit einer (Teil-)Nichtigkeit des Vertrages verletzte jedenfalls den ordre public nicht.

(β) Auch die Bestimmungen über das Eigentum am Keimplasma sowie dessen Rückgabe nach Vertragsbeendigung stellen aus den vorstehenden Gründen überwiegend Nebenabreden dar, die von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 101 AEUV ausgenommen sind.

Es steht auch insoweit zur Überzeugung des Senats fest, dass weder die Antragstellerin noch ein sonstiger Züchter die Kooperation mit der Antragsgegnerin eingegangen wäre und dieser Zugriff zum gesamten Keimplasma-Pool gewährt hätte, wenn sie nicht bei Vertragsbeendigung diesen Pool nebst der daraus erzielten Züchtungsergebnisse zurückerhielte. Auch dann, wenn die Antragsgegnerin nur die Möglichkeit gehabt hätte, Züchtungsergebnisse, die unter Verwendung dieses Pools erzielt wurden, zu behalten und anderweitig - gegebenenfalls auch in Kooperation mit Dritten - zu verwerten, hätte sich die Antragstellerin ihres Wettbewerbsvorteils weitgehend begeben, weil diese Züchtungsergebnisse den Wert des ursprünglichen Keimplasma-Pools der Antragstellerin für die Züchtungstätigkeit "perpetuierten".

Betreffend die vorgenannten Bestimmungen ergeben sich dabei gegenüber den Regelungen des Wettbewerbsverbotes folgende Besonderheiten, die das Schiedsgericht zutreffend berücksichtigt hat:

Eine strikte Unerlässlichkeit, auch den Keimplasma-Pool herauszugeben, der der Antragsgegnerin bereits vor Abschluss des Vertrages 19xx gehörte, besteht nicht. Durch die vereinbarte pauschale Herausgabeverpflichtung erübrigte sich zwar eine Abgrenzung, so dass die Vertragsumsetzung erleichtert sein mag. Eine solche Abgrenzung wäre aber realistisch dadurch möglich gewesen, dass die Antragsgegnerin vor Abschluss des Vertrages 19xx ihren damals bestehenden Keimplasma-Pool im Einzelnen bezeichnet hätte und dieser Pool von der Rückgabeverpflichtung ausgenommen worden wäre. Zwar ist nicht zu verkennen, dass dieser damals möglicherweise der Antragsgegnerin zustehende Pool heute aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Züchtungsfortschritte möglicherweise keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Unabhängig davon war die Nebenabrede insoweit aber nicht erforderlich.

In gleicher Weise besteht keine Notwendigkeit, auch Keimplasma herauszugeben, das die Antragsgegnerin während der Dauer der Zusammenarbeit von Dritten erhalten oder - gegebenenfalls auch unter Verletzung des Wettbewerbsverbots - aus der Züchtung ausschließlich mit eigenem oder von Dritten erlangtem Keimplasma entwickelt hat. Da es sich hierbei ersichtlich um nur ausnahmsweise erfolgende Vorgänge handelte, hätte dies realitätsnah dadurch berücksichtigt werden können, dass der Vertrag für die Antragsgegnerin die Möglichkeit vorsah, solche Erwerbsvorgänge oder Eigenentwicklungen im Einzelfall der Antragstellerin konkret mitzuteilen, woraufhin diese Materialien vom Eigentumsübergang und von der Rückgabeverpflichtung ausgenommen worden wären.

Das Schiedsgericht hat weiter zu Recht erkannt, dass die mit der Rückübertragungsverpflichtung verbundene Folge, der Antragstellerin auch Verbesserungen des Keimplasmas durch eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Antragsgegnerin im Wesentlichen zur ausschließlichen Nutzung zu übertragen, soweit nicht die Ausnahmeregelung des Art. 15.2 Satz 2 des Vertrages 20xx greift, nicht strikt unerlässlich ist. Diese Beschränkung, die Art. 5 Abs. 1 a) TT-GVO, Nr. 129 f. TT-LL entspricht, lässt sich dadurch vermeiden, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch zuerkannt wird, eine nicht ausschließliche Lizenz zu gerechten, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu erhalten, um diese Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zu verwerten (vgl. Schiedsspruch Rn. 352). Dass ein solcher Anspruch der Antragsgegnerin aufgrund der mangelnden konkreten Bezeichnung der genauen Bedingungen einer Rücklizenz nicht geeignet wäre, die bezeichnete Wettbewerbsbeschränkung auszugleichen (so Bl. 61 Bd. III d. A.), ist nicht ersichtlich. Falls dieser Einwand zuträfe, spräche im Übrigen viel dafür, dass auch diese Beschränkung strikt unerlässlich für das Zustandekommen und Funktionieren der Kooperation und damit als Nebenabrede von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 101 AEUV ausgenommen wäre. Eine genauere Bestimmung der Bedingungen für eine Rücklizenz ist jedoch im Vorhinein nicht möglich. Der Schiedsspruch ist - insbesondere auch unter Berücksichtigung von seiner Rn. 395, zweiter Spiegelstrich - dahin auszulegen, dass die Antragstellerin, die zur Einräumung der in Frage stehenden Lizenz verpflichtet wurde, Bedingungen benennen muss, die fair, angemessen und - wie in Rn. 352 des Schiedsspruchs bezeichnet - nicht diskriminierend sein müssen. Bei Geltung deutschen Rechts hätte dies die Anwendbarkeit des § 315 BGB zur Folge (vgl. zu dessen Anwendbarkeit bei der Vereinbarung "angemessener" Bedingungen: Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 315 Rn. 6). Durchgreifende Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit bestehen daher nicht. Von einer Justiziabilität der Vereinbarung, Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen, geht u. a. auch die Kommission unter Nr. 287 ff. der Leitlinien über horizontale Zusammenarbeit betreffend die sog. F.-Selbstverpflichtung aus.

Das Schiedsgericht hat nach alledem zutreffend die Kartellrechtswidrigkeit der Vereinbarung in den vorgenannten Punkten sowie die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen berücksichtigt (Rn. 352 ff., 394 f. des Schiedsspruchs). In dem verbleibenden Umfang sind die Wettbewerbsbeschränkungen verhältnismäßig, wobei im Einzelnen auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots verwiesen wird.

(2) Das Schiedsgericht hat weiter jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die vertraglichen Regelungen über die Zahlung von Lizenzgebühren durch die Antragsgegnerin nicht gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV kartellrechtswidrig sind.

Diese Regelungen sind in Art. 6 des Vertrages 20xx enthalten, wonach im Grundsatz eine Lizenzgebühr in Höhe von 33 % des in Art. 1 näher definierten Basisbetrages - im Ausgangspunkt des jährlichen Nettoumsatzes der Antragsgegnerin mit Zuckerrübensaatgut - geschuldet ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Art. 6 des Vertrages Bezug genommen. Im Gegensatz dazu war die Antragstellerin nach Art. 3.2 und 3.3 verpflichtet, den näher festzusetzenden Etat für das Züchtungsprogramm der Antragsgegnerin zu tragen und darüber hinaus nach Art. 3.5 eine Lizenzgebühr in Höhe von 0,6 % bzw. 0,3 % ihres effektiven Umsatzes zuzüglich 3 % des Nettotantiemenertrages an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Die vom Schiedsgericht vorgenommene dogmatische Einordnung, nach der es sich bei den Bestimmungen betreffend die Lizenzgebühr in Art. 6 des Vertrages um eine vom Kartellverbot des Art. 101 AEUV ausgenommene Nebenabrede handele, erscheint zwar zweifelhaft. Soweit ersichtlich wurde die Rechtsfigur der Nebenabrede bislang nicht auf Entgelt- oder Lizenzgebührenklauseln angewandt. Dieser Prüfungsmaßstab erscheint auch deshalb fraglich, weil selbst dann, wenn grundsätzlich eine Entgeltpflicht zwangsläufiger Bestandteil einer Vereinbarung ist, sich doch nicht feststellen lassen wird, bis zu welcher Entgelthöhe diese "strikt unerlässlich" ist. Im Ergebnis trifft aber die Auffassung des Schiedsgerichts zu, dass die Vereinbarung der Parteien nicht gegen Art. 101 AEUV verstößt.

Im Grundsatz steht es den Parteien einer Lizenzvereinbarung in der Regel frei, die vom Lizenznehmer zu zahlenden Lizenzgebühren und die Zahlungsmodalitäten festzulegen; Art. 101 Abs. 1 AEUV wird hiervon nicht regelmäßig berührt (Nr. 184 TT-LL). Auch in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 sowie EG 12 FuE-GVO geht die Kommission ersichtlich davon aus, dass die Vereinbarung von Lizenzgebühren zwischen Parteien einer Vereinbarung über Forschung und Entwicklung regelmäßig nicht kartellrechtsrelevant ist. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil die Vereinbarung weder aufgrund der Höhe der Lizenzgebühren wettbewerbswidrig ist - dazu nachfolgend (a) - noch aufgrund ihrer Berechnungsweise - dazu nachfolgend (b) -.

(a) Die Lizenzgebührenvereinbarung ist nicht schon aufgrund ihrer Höhe als solche wettbewerbsbeschränkend. Zwar kommt eine Wettbewerbsbeschränkung in Betracht, wenn die vereinbarten Lizenzgebühren so hoch sind, dass durch sie der Zugang einer Partei zu dem zur Verfügung gestellten Know-how - hier auch: zu dem zur Verfügung gestellten Keimplasma-Pool und der Technologie - und dessen Verwertung praktisch verhindert würde (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 sowie EG 12 FUE-GVO). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Die Antragsgegnerin hat eine solche Ausschlusswirkung schon nicht konkret dargelegt. Vielmehr hat sie unstreitig nach Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren mit dem zur Verfügung gestellten Keimplasma, Technologie und Know-how während der Zusammenarbeit der Parteien durchgängig Gewinne erzielt. Darüber hinaus bestehen aber auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die vereinbarten Lizenzgebühren unverhältnismäßig hoch wären:

Die Antragsgegnerin behauptet unter Berufung auf das Privatgutachten des Dr. W. (Anlage AG 20), die übliche Lizenzgebühr betrage etwa 20 bis 30 % der Lizenzgebühren, die der Lizenznehmer bei einer Weiterlizenzierung selbst einnehme, was etwa 2 bis 3 % des vom letztendlichen Lizenznehmer erzielten Umsatzes entspreche (vgl. Bl. 41 Bd. III d. A., SOD 2 Rn. 43). Dies betrifft allerdings - wie sich insbesondere aus dem Vortrag im Schiedsverfahren (vgl. SOD 2 a. a. O.) und dem dort vorgelegten Privatgutachten ergibt - Fälle, in denen ein Züchter Zugriff auf bestimmtes Züchtungsmaterial eines Dritten erhält, daraus eigenverantwortlich und auf eigene Kosten eine neue Sorte züchtet und diese vermarktet. Hiermit ist die vorliegende Tätigkeit der Antragsgegnerin aber nicht vergleichbar. Vielmehr hat die Antragstellerin nach Art. 3 des Vertrages 20xx im Wesentlichen die Kosten der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Antragsgegnerin getragen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin blieben die geleisteten Zahlungen zwar in den Jahren 19xx bis 20xx überwiegend bis zu einem Viertel hinter den tatsächlichen Kosten für Forschung und Entwicklung zurück (vgl. SOD 2 Rn. 209). Worauf diese Diskrepanz beruhte, legt die Antragsgegnerin nicht näher dar. Dass sie mangels einer kostendeckenden Budgetstellung gezwungen gewesen wäre, ihr Forschungs- und Entwicklungsprogramm wesentlich zurückzufahren, kann weder unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen noch des Vortrags der Antragstellerin insbesondere zu dem Verhältnis dieses Budgets zu ihrem gesamten Forschungsbudget (vgl. SOC 2 Rn. 128 ff.) angenommen werden. Auch wenn hiernach die Kosten der Forschung und Entwicklung nicht vollständig übernommen wurden, besteht doch ein wesentlicher Unterschied zu den von der Antragsgegnerin behaupteten üblichen Lizenzgebühren darin, dass die Antragsgegnerin nur einen geringen Teil der Forschungskosten selbst tragen musste und sie dementsprechend auch überwiegend von dem Risiko eines Fehlschlags solcher Züchtungsversuche entlastet war. Es kommt hinzu, dass sie Zugriff nicht nur auf den ursprünglichen Keimplasma-Pool der Antragstellerin, sondern auch auf alle von dieser vorgenommenen Verbesserungen besaß und diese wirtschaftlich verwerten konnte. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin überwiegend die Lizenzzahlungen in ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten reinvestiert hat, so dass sie auf diesem Weg letztlich wieder (auch) der Antragsgegnerin zu Gute kamen (dazu: SOC 2 Rn. 331; vgl. Bl. 13 Bd. III d. A.). Auch im Hinblick auf diese Entwicklungstätigkeit der Antragstellerin trug die Antragsgegnerin - anders als ein unabhängiger Züchter - kein Kostenrisiko.

Insgesamt ist die wirtschaftliche Stellung der Antragsgegnerin in Bezug auf die kommerzielle Verwertung der Züchtungsergebnisse und der hierfür geschuldeten Lizenzgebühren nach alledem eher mit derjenigen eines Unternehmens vergleichbar, das eine "komplett fertig gezüchtete Sorte, in die keinerlei weiterer Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu investieren ist" vermehrt und vermarktet; in diesen Fällen sind nach dem Vortrag Lizenzgebühren in Höhe von bis zu 20 % des Nettoumsatzes üblich (vgl. Bl. 41 Bd. III d. A., SOD 2 Rn. 46). Von diesem Prozentsatz geht die Antragsgegnerin auch zuletzt im Schriftsatz vom 13. September 2016 aus. Er lässt sich jedoch - anders als die Antragsgegnerin dies vornimmt - nicht ohne weiteres mit dem Anteil von 33 % vergleichen, der nach Art. 6.1.1 des Vertrages im Regelfall für die Berechnung der Lizenzgebühren zur Anwendung kommt. Vielmehr enthält der Kooperationsvertrag unterschiedliche Lizenzgebührensätze je nach Art des Saatgutes und der Absatzmärkte sowie Mengenrabatte. Die Antragsgegnerin hat den Vortrag der Antragstellerin nicht bestritten, durchschnittlich ergäbe sich für den Verkauf von "xxx-saatgut" eine Nettolizenzgebühr in Höhe von 18,79 % des effektiven Umsatzes in den 20xx bis 20xx endenden Rechnungsjahren (vgl. SOC 2 Rn. 173). Diese durchschnittliche Lizenzgebühr liegt noch signifikant unter der von der Antragsgegnerin behaupteten üblichen Lizenzgebühr in den genannten Fällen.

Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst nach Art. 3.5 des Vertrages ihrerseits zur Zahlung von "Lizenzgebühren" verpflichtet war, die bei einer Prüfung der Üblichkeit der Lizenzgebührensätze gegenzurechnen wäre. Genauere Darlegungen hierzu fehlen indes.

Inwieweit die von der Antragsgegnerin geschuldete Lizenzgebühr unter den Lizenzgebühren lag, die die Antragstellerin von anderen Vertragspartnern verlangt - wozu die nicht darlegungsbelastete Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht mit Substanz vorgetragen hat (Bl. 395 Rn. 117 Bd. VI d. A.; vgl. dazu etwa SOC 2 Rn. 173) -, ist damit letztlich unerheblich.

(b) Lizenzgebühren können ferner dann wettbewerbsbeschränkend wirken, wenn sie auf der Grundlage aller Produktverkäufe berechnet werden, unabhängig davon, ob die lizenzierte Technologie benutzt wird; in einem solchen Fall liegt eine Kernbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 a) und d) TT-GVO vor (vgl. Nr. 101, 116, 185 TT-LL). Durch eine derartige Vereinbarung würde der "Lizenznehmer" in der Nutzung seiner eigenen Technologierechte oder in der Forschung und Entwicklung eingeschränkt und die Wettbewerbsfähigkeit der Technologie des Lizenznehmers sowie der Anreiz verringert, in die Entwicklung und Verbesserung seiner Technologie zu investieren (Nr. 116 TT-LL). Diese Grundsätze sind im Ausgangspunkt bereits in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angelegt, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht (EuGH, Urteil vom 25. Februar 1986 - Rs. 193/83, Windsurfing International, juris Rn. 65).

Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, die Antragsgegnerin habe niemals Lizenzgebühren für Sorten zahlen müssen, die außerhalb des ASBP und ohne Rückgriff auf Keimplasma der Antragstellerin entwickelt worden seien (vgl. SOC 2 Rn. 161). Dieser Vortrag begegnet allerdings Bedenken, weil Art. 6 des Vertrages 20xx entsprechende Ausnahmen nicht vorsah und auch Veräußerungen selbst entwickelter Sorten den für die Berechnung der Lizenzgebühren maßgeblichen Basisbetrag erhöhten.

Dennoch scheidet im vorliegenden Fall eine solche Wettbewerbsbeschränkung im Ergebnis aus. Selbst wenn die Antragsgegnerin überhaupt in nennenswertem Umfang über eigenes Keimplasma verfügt haben sollte und damit Züchtungen unter Einsatz ausschließlich eigenen Materials und eigener Technologie in Betracht gekommen wären, was die Antragsgegnerin - wie dargestellt - nicht näher substantiiert dargelegt hat, unterlag sie doch jedenfalls wirksam einem Wettbewerbsverbot, das ihr eine solche Züchtungstätigkeit ohnehin verbot. Die Kooperationsvereinbarung musste daher auf eine derartige eigenständige Züchtungstätigkeit bei der Bestimmung der Lizenzgebühren keine Rücksicht nehmen.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der zuletzt im Schriftsatz vom 13. September 2016 (auf S. 23, Bl. 867 Bd. VIII d. A.) geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin nicht daraus, dass das Schiedsgericht das Wettbewerbsverbot teilweise für den Zeitraum der Kündigungsfrist als kartellrechtswidrig angesehen hat. Die Kündigung des Kooperationsvertrages im Juli 2011 hatte nicht zur Folge, dass nunmehr auch die Lizenzgebührenklausel plötzlich kartellrechtswidrig wurde. Vielmehr hat das Schiedsgericht das Wettbewerbsverbot lediglich insoweit für unwirksam erachtet, als es die Antragsgegnerin daran hindert, nach der Kündigung des Kooperationsvertrages mit Dritten zusammenzuarbeiten (Schiedsspruch Rn. 352, 354, 494 f.). Diese zukünftig zulässige Zusammenarbeit mit Dritten hat aber auf die Höhe der an die Antragstellerin zu zahlenden Lizenzgebühren, die das Schiedsgericht für die Zeit bis zum 30. Juni 2015 zugesprochen hat, keinen Einfluss.

Soweit die Antragsgegnerin weiter eingewendet hat, sie habe aufgrund der vertraglichen Regelungen Lizenzgebühren (mittelbar) auch auf ihre eigene Entwicklungsarbeit im Zusammenhang mit dem Keimplasma der Antragstellerin zahlen müssen, vermag dieser Einwand ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt, stellte die Antragstellerin das Budget für die Forschung und Entwicklung zur Verfügung, so dass diese "Eigenentwicklungen" der Antragsgegnerin überwiegend auf Kosten der Antragstellerin erfolgt sind. Eine prozentuale Aufteilung der Ursachenbeiträge der Parteien für die Züchtungserfolge und die daraus resultierenden Umsätze sah der Kooperationsvertrag nicht vor. Sie war aus den vorgenannten Gründen auch nicht erforderlich, weil die Antragsgegnerin mit der Weiterentwicklung des Keimplasmas der Antragstellerin die lizenzierte Technologie nutzte und deshalb die Zahlung von Lizenzgebühren insoweit - anders als es bei Entwicklungen außerhalb der Kooperation der Parteien der Fall wäre - keine Kernbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 a) und d) TT-GVO darstellt. Der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. September 2016 (auf S. 21, Bl. 865 Bd. VIII d. A.) in diesem Zusammenhang angeführte Art. 5 Abs. 1 a) TT-GVO betrifft hingegen ausschließliche Rücklizenzen bzw. die Verpflichtung, dem Lizenzgeber Verbesserungen der lizenzierten Technologie zu übertragen (vgl. Nr. 129 TT-LL), mithin im vorliegenden Fall die Vertragsbestimmungen, nach denen sämtliches von der Antragsgegnerin (weiter-)entwickeltes Keimplasma im Eigentum der Antragstellerin stehen und an diese nach Vertragsbeendigung herauszugeben sein sollte.

(3) Zutreffend hat das Schiedsgericht schließlich erkannt, dass die bezeichneten Kartellrechtsverstöße gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Kooperationsvertrages führten.

(a) Die Nichtigkeit erfasst nach Art. 101 Abs. 2 AEUV nur dann den gesamten Vertrag, wenn sich die unter das Verbot des Abs. 1 fallenden Teile nicht von seinem übrigen Inhalt trennen lassen. Hat der restliche Vertrag jedoch einen selbständiger Geltung fähigen Regelungsgehalt, so beurteilt sich die Auswirkung der Teilnichtigkeit nach nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - Rs. 10/86, juris Rn. 14 f.; Urteil vom 11. September 2008 - C 279/06, juris Rn. 78 f.; BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - KZR 2/93, juris Rn. 40). Aus dem Normzweck des Art. 101 AEUV und dem europarechtlichen Charakter seines Absatzes 2 folgt nicht, dass eine Totalnichtigkeit gemeinschaftsrechtlich geboten wäre, nur weil sie die schärfste Sanktion darstellte. Maßgeblich ist, inwieweit den Vertragsklauseln um der Durchsetzung des Kartellverbots willen die rechtliche Anerkennung versagt werden muss; hierüber entscheidet allein der Zweck des Kartellverbots, nicht die zivilrechtliche Ausgewogenheit des Vertrages in seiner Ganzheit (K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Art. 101 Abs. 2 AEUV Rn. 21 f.). Der Schutzzweck des Kartellverbots ist auf die Freihaltung des Wettbewerbs von beschränkenden Einflüssen gerichtet; entfallen diese Einflüsse und sind die Verträge damit wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, ist eine Teilbarkeit anzunehmen; der Aufrechterhaltung der Verträge ohne die unzulässigen Abreden kann dabei sogar ein wettbewerbsfördernder Effekt zukommen (zum Ganzen: BGH, a. a. O., Rn. 44). Eine Untrennbarkeit setzt dabei in der Regel voraus, dass die fraglichen Vertragsteile bei Einhaltung des Kartellverbots funktionslos werden (K. Schmidt, a. a. O., Rn. 22).

Vorliegend sind die bezeichneten kartellrechtswidrigen Teile des Vertrages 20xx von den restlichen Vertragsbestimmungen trennbar. Der Kooperationsvertrag behält auch bei der vom Schiedsgericht berücksichtigten Teilnichtigkeit seine wesentliche Funktion und ist insgesamt wettbewerbsfördernd. Auch die vom Schiedsgericht vorgenommene Einschränkung der Bestimmungen betreffend das Eigentum an eigenen Verbesserungen der Antragsgegnerin und deren Rückübertragung dadurch, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Einräumung einer nicht ausschließlichen Lizenz zu näher bezeichneten Bedingungen zuerkannt wurde, stellt vergleichbar einer Zug-um-Zug-Verurteilung in der Sache eine Einschränkung dieser vertraglichen Bestimmungen dar. Auch diese Bestimmungen sind trennbar i.S. der Art. 101 Abs. 2 AEUV zugrunde liegenden Grundsätze; die Unwirksamkeit greift nur insoweit, als ein Eigentumsübergang und eine Rückübertragung ohne eine solche Rücklizenz vereinbart war.

(b) Soweit sich die Abreden - wie vorliegend - im Sinne des Art. 101 Abs. 2 AEUV von der nichtigen Abrede trennen lassen, richten sich die Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit für diese abtrennbaren Vereinbarungen - wie dargestellt - nach nationalem Recht, hier mithin gemäß Art. 15.2 a. E. des Vertrages 20xx nach xxx Recht. Die Richtigkeit dieser Rechtsanwendung zählt nicht mehr zum ordre public. Sie ist für die Umsetzung des wettbewerbsschützenden Zwecks europäischen und nationalen Kartellrechts nicht von Bedeutung, sondern berücksichtigt - beispielhaft bei Rückgriff auf deutsches Recht -, inwieweit eine Teilnichtigkeit dem Willen der Vertragsparteien entspräche (§ 139 BGB). Insoweit unterliegt die Entscheidung des Schiedsgerichts daher dem Verbot einer révision au fond. Insbesondere angesichts der salvatorischen Klausel des Art. 15.5 des Vertrages 20xx bestehen aber auch - jedenfalls ausgehend von deutschem Recht - keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts (vgl. zur Bedeutung einer solchen salvatorischen Klausel etwa BGH, a. a. O., Rn. 42), so dass der ordre public selbst dann nicht verletzt wäre, wenn die Vorschrift des § 139 BGB in dessen Rahmen zu berücksichtigen wäre. Der Einwand der Antragsgegnerin, die "Ergänzung" der vertraglichen Vereinbarung durch die Verpflichtung zur Gewährung einer nicht ausschließlichen Rücklizenz sei jedenfalls nicht durch diese salvatorische Klausel gedeckt, ist aus den vorstehenden Erwägungen unzutreffend.

Eine geltungserhaltende Reduktion kartellrechtswidriger Klauseln wird zudem zu Recht verbreitet für zulässig erachtet (vgl. dazu allgemein etwa K. Schmidt, a. a. O., Art. 101 Abs. 2 AEUV Rn. 29 m. w. N.). Die gegenteilige Auffassung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 11 U 44/07 (Kart), juris Rn. 38) vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil die Totalnichtigkeit gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstieße, solange die geltungserhaltende Reduktion den Interessen der Parteien und ihrem hypothetischen Willen entspricht und sie auf der Basis des Kartellrechts und ohne dessen Aufweichung vorgenommen wird (vgl. K. Schmidt, a. a. O.). Im Ergebnis kann die Zulässigkeit einer solchen Reduktion aber letztlich offenbleiben, weil es sich hierbei nicht mehr um die Anwendung europäischen oder nationalen Kartellrechts handelt und eine fehlerhafte Beurteilung jedenfalls keinen Verstoß gegen den ordre public darstellt.

bb) Der Schiedsspruch verletzt auch nicht deshalb den ordre public, weil der Kooperationsvertrag gegen Art. 102 AEUV verstößt. Die Antragstellerin ist schon nicht marktbeherrschend - dazu nachfolgend (1) -. Jedenfalls hätte sie eine etwaige marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausgenutzt - dazu nachfolgend (2) -.

(1) Es steht bereits nicht fest, dass die Antragstellerin auf dem Markt für Keimplasma eine marktbeherrschende Stellung innehatte.

Eine marktbeherrschende Stellung ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbes auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt im Gegensatz zu einem Monopol oder Quasi-Monopol einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber das begünstigte Unternehmen in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in seinem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihm dies schadet (EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979 -Rs. 85/76, juris Rn. 38 f.; Urteil vom 2. April 2009 - C 202/07 P, juris Rn. 103).

Das Schiedsgericht hat zu Recht bei der Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung auf die Kriterien abgestellt, die sich aus Rn. 12 ff. der sog. Prioritätenmitteilung der Kommission (2009/ C 45/02) ergeben. Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ergibt sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen (EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - C-27/76, juris Rn. 75 f.).

Dabei kommt in einem ersten Schritt dem Marktanteil des betreffenden Unternehmens Bedeutung zu. Marktanteile von mehr als 50 % lassen die Vermutung zu, dass eine beherrschende Stellung vorliegt. Weiter relevant für die Beurteilung der Aussagekraft der Marktanteile sind der Abstand des möglicherweise marktbeherrschenden Unternehmens zu seinen Wettbewerbern, die Stärke und Zahl der Wettbewerber auf dem Markt und die Verteilung der Marktanteile zwischen den übrigen Wettbewerbern. So kann auch ein Unternehmen mit Marktanteilen zwischen 30 und 40 % bei fehlender Macht und Anzahl seiner Wettbewerber noch eine beherrschende Stellung einnehmen, wenn der Markt ausreichend zersplittert ist (vgl. näher Bulst in: Langen/Bunte, Art. 102 AEUV, Rn. 52 ff.).

Solche Marktanteile, die hier einen starken Anhalt für eine marktbeherrschende Stellung der Antragstellerin gäben, sind nicht dargelegt:

(a) Das Schiedsgericht hat zu Recht erkannt, dass nicht die Situation auf den Märkten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages 20xx relevant ist. Ohne den Abschluss dieses Vertrages wäre die Antragsgegnerin ohnehin aufgrund des Vertrages 19xx zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen gebunden gewesen. Der Vertrag 20xx änderte in der Sache den Vertrag 19xx lediglich in Details ab, ohne dass gerade diese Abänderungen die Antragsgegnerin wesentlich benachteiligt hätten. Maßgeblich ist damit, ob die Antragstellerin bereits bei Abschluss des Vertrages 19xx über eine marktbeherrschende Stellung verfügte. Letztlich kann diese zeitliche Differenzierung allerdings offen bleiben, weil weder für die Situation vor Abschluss des Vertrages 19xx noch für diejenige vor Abschluss des Vertrages 20xx hinreichende Anhaltspunkte für eine Marktbeherrschung der Antragstellerin vorgetragen sind.

(b) Selbst wenn nach der Auffassung der Antragsgegnerin zwischen einem vorgelagerten Markt für Keimplasma und nachgelagerten Märkten für zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut zu unterscheiden sein sollte, fehlte es doch an hinreichenden Kriterien, um die Marktanteile der Wettbewerbe auf einem vorgelagerten Markt für Keimplasma zu bestimmen. Dass die von der Antragsgegnerin selbst im Schiedsverfahren (vgl. SOD 2 Rn. 29) erwähnten Methoden geeignet wären, hinreichende Anhaltspunkte hierfür zu liefern, nimmt die Antragsgegnerin selbst nicht an und stützt sich daher auf eine Beurteilung anhand der Umsätze auf den nachgelagerten Märkten, in denen das Keimplasma "enthalten" ist (vgl. SOD 2 Rn. 365).

(c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind dabei allerdings die Marktanteile beider Parteien nicht kumuliert zu betrachten. Zwar findet bei einer beherrschenden Stellung mehrerer Unternehmen eine solche Zusammenrechnung der Marktanteile der jeweiligen Unternehmen statt, wenn diese eine kollektive Einheit aufgrund von wirtschaftlichen Bindungen bilden, die es ihnen erlauben, gemeinsam unabhängig von ihren Konkurrenten, ihren Abnehmern und den Verbrauchern zu handeln (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-395/96 P und C-396/96 P, juris Rn. 41 ff.). Hierauf kann sich aber die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nicht berufen. Zweck dieser Rechtsfigur ist es, die stärkere Marktmacht einer solchen kollektiven Einheit gegenüber Dritten zu berücksichtigen und die Ausnutzung dieser Marktmacht zu kontrollieren. Im Verhältnis der Beteiligten einer solchen kollektiven Einheit untereinander wirkt sich die gesteigerte Marktmacht aber nicht aus. Die nach außen hin möglicherweise bestehende gesteigerte Marktmacht erlaubte es der Antragstellerin nicht in besonderem Maße, unabhängig von ihren Wettbewerbern auf einem unterstellten Markt für Keimplasma der Antragsgegnerin die Bedingungen der Zusammenarbeit unter Ausnutzung einer solchen möglichen Marktmacht zu diktieren.

(d) Aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Daten zu den Marktanteilen der Parteien und ihren Wettbewerbern auf dem "Produktmarkt" (vgl. SOC 2 Rn. 307 ff.), auf die sich die Antragsgegnerin bezieht (vgl. SOD 2 Rn. 366), ergibt sich, dass die Antragstellerin in dem Zeitraum von 1998 bis 2010 sowohl europaweit als auch auf den einzelnen nationalen Märkten - soweit vorhanden - im Wesentlichen über keine Marktanteile verfügte, die für sich genommen die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung begründeten. Europaweit schwankten ihre Marktanteile in diesem Zeitraum zwischen 14,3 und 20 %. Auf den einzelnen nationalen Märkten zeichnete sich ab 2012 eine Dominanz in xxx ab, die allerdings für die Beurteilung der Marktverhältnisse im Jahre 20xx und erst Recht im Jahre 19xx unbeachtlich ist. Allein auf den Märkten in xxx und den xxx hatte die Herstellerin Marktanteile, die überwiegend 40 % überschritten, wobei allerdings die Marktanteile in den xxx insbesondere in den Jahren 19xx und 20xx jeweils nur gut 30 % betrugen und in xxx insbesondere in den Jahren 20xx bis 20xx ebenfalls in diesem Bereich lagen, auch wenn die Marktanteile in xxx in den Jahren 20xx, 20xx sowie 20xx den Wert von 50 % erreichten oder geringfügig überschritten.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch eine marktbeherrschende Stellung auf dem Gebiet nur eines einzelnen Mitgliedstaates bereits eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes i.S. des § 102 AEUV darstellt (EuG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - T-228/97, juris Rn. 99). Dennoch lagen die Marktanteile der Antragstellerin selbst in xxx zu den fraglichen Zeitpunkten - soweit ersichtlich, die Marktanteile für das Jahr 19xx sind nicht dargelegt - zum Teil deutlich unterhalb von 50 %, so dass deshalb die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung noch nicht allein hierauf gestützt werden kann.

(e) In Fällen solcher Marktanteile, die die Antragstellerin in xxx und in den xxx innehatte, kommt es insbesondere auf die Stärke und Zahl der Wettbewerber und den zwischen diesen erfolgenden Konkurrenzkampf an (EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978, a. a. O., Rn. 108 ff.). Hier verfügten insbesondere die K. sowie die S. in xxx und xxx ebenfalls über erhebliche Marktanteile. Die Marktanteile der K. in xxx lagen in dem Zeitraum von 19xx bis 20xx regelmäßig zwischen rund 30 und 45 % und in xxx zwischen 30 und 53 %. Die Marktanteile von S. betrugen in xxx zwischen 5 und 15 % und in xxx zwischen 7 und 24 %. Schon diese Marktanteile insbesondere der K., die im Schnitt nur geringfügig unter denen der Antragstellerin lagen, sie in Einzelfällen sogar überstiegen, sprechen gegen eine marktbeherrschende Stellung der Antragstellerin. Zudem schwankten sowohl die Marktanteile der Antragstellerin als auch die ihrer Wettbewerber teilweise nicht unerheblich, was für einen funktionierenden Wettbewerb und gegen eine marktbeherrschende Stellung spricht.

(f) Weitere Faktoren, die für eine marktbeherrschende Stellung der Antragstellerin sprächen, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Insbesondere folgt allein aus dem Umstand einer möglichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, auf den sich die Antragsgegnerin nunmehr im Verfahren der Vollstreckbarerklärung stützt (Bl. 63 f. Bd. III d. A.), keine marktbeherrschende Stellung der Antragstellerin auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben i.S. von Art. 102 AEUV.

(2) Selbst eine marktbeherrschende Stellung der Antragstellerin unterstellt, hätte diese eine solche Stellung allenfalls insoweit missbräuchlich ausgenutzt, als Bestimmungen des Vertrages ohnehin bereits nach Art. 101 Abs. 2 AEUV (teil-) nichtig sind. Insgesamt war der Kooperationsvertrag - unter Ausklammerung dieser ohnehin teilnichtigen Bestimmungen - nicht nur allgemein wettbewerbsfördernd, sondern jedenfalls auch für die Antragsgegnerin vorteilhaft. Selbst wenn er sich im Nachhinein tatsächlich als wirtschaftlich nachteilig erwiesen hätte - was die Antragsgegnerin aber auch im Hinblick auf die von ihr dargelegte prognostizierte Liquiditätsentwicklung insbesondere angesichts ihrer unstreitigen Netto-Gewinne nicht mit Substanz dargelegt hat - spräche doch jedenfalls nichts dafür, dass eine derartige Entwicklung bei Abschluss des Vertrages bereits intendiert oder auch nur objektiv in dem Vertrag angelegt gewesen wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Erwägungen im Rahmen der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV Bezug genommen.

(cc) Aus vergleichbaren Gründen hat das Schiedsgericht weiter zu Recht angenommen, dass die Kooperationsvereinbarung nicht gegen § 19 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) verstieß. Auch insoweit fehlt es an einer marktbeherrschenden Stellung - dazu nachfolgend (1) - sowie jedenfalls als an ihrer missbräuchlichen Ausnutzung - dazu nachfolgend (2) -.

(1) Unabhängig davon, dass die Marktverhältnisse - insbesondere die Marktanteile der Parteien und ihrer Wettbewerber in dem maßgeblichen Zeitraum vor Abschluss des Kooperationsvertrages 19xx - nicht dargelegt sind, wäre eine marktbeherrschende Stellung der Antragstellerin selbst dann nicht anzunehmen, wenn die für den Zeitraum ab 19xx dargelegten Marktzahlen berücksichtigt würden.

(a) Die Vermutung einer Einzel-Marktbeherrschung, die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB a. F. einen Marktanteil von mindesten einem Drittel voraussetzte, griffe selbst dann nicht ein, wenn die Umsätze beider Parteien zu addieren wären. Zwar kann der räumlich relevante Markt nach § 19 Abs. 2 Satz 3 GWB a. F. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland überschreiten; er umfasst einen gegebe-nenfalls auch über das Bundesgebiet hinausreichenden einheitlichen ökonomischen Markt (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - KVR 14/03, juris Rn. 23). Eine genaue Abgrenzung ist hier aber nicht erforderlich. Selbst die kumulierten Umsatzzahlen beider Parteien übersteigen weder in Deutschland noch auf dem Gebiet der Europäischen Union insgesamt vor 20xx den Anteil von einem Drittel. Dass der ökonomisch relevante Markt sich demgegenüber nur auf einen Teilbereich der EU beschränkte und unter Berücksichtigung der beispielsweise in xxx und in xxx höheren Marktanteile zu bestimmen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.

(b) Auch aufgrund der Vermutung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB a. F., wonach insbesondere (Nr. 1) eine Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend gilt, wenn sie aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 % erreichen, ist eine Marktbeherrschung der Antragstellerin nicht anzunehmen. Diese Vermutung kann nur gegen die Unternehmen in der Reihenfolge ihrer Marktanteile angewandt werden; wenn zwei Unternehmen allein die Schwelle von 50 % erreichen, darf das dritte nicht mehr in die Vermutung einbezogen werden (Bechtold in: Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 69 m. w. N.). Vorliegend erreichten bereits die Unternehmen K. und S. im fraglichen Zeitraum sowohl in Deutschland als auch in der EU für sich genommen die Schwelle von 50 %. Beide waren jeweils umsatzstärker als die Antragstellerin bzw. die Antragsgegnerin (eine Ausnahme bestand nur im Jahre 19xx in xxx, wo die Antragsgegnerin umsatzstärker als S. war; dass dies auch zuvor so gewesen sein sollte, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich).

Darüber hinaus hat das Schiedsgericht zu Recht erkannt, dass angesichts sowohl der wechselnden Marktanteile zwischen den wesentlichen Wettbewerbern als auch der weiter vorgetragenen Marktstrukturen feststeht, dass die Wettbewerbsbedingungen wesentlichen Wettbewerb untereinander erwarten ließen, so dass die Vermutung jedenfalls nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB a. F. widerlegt wäre.

(2) Ohnehin hätte die Antragstellerin aus den vorgenannten Gründen eine unterstellte marktbeherrschende Stellung nicht weiter ausgenutzt, als Bestimmungen des Vertrages bereits nach Art. 101 Abs. 2 AEUV (teil-)nichtig sind.

dd) Eine Verletzung von § 20 Abs. 1 GWB a. F. scheidet bereits mangels einer marktbeherrschenden Stellung der Antragstellerin aus.

Darüber hinaus unterliegt die Kooperationsvereinbarung zwischen den Parteien schon deshalb nicht der Kontrolle nach § 20 Abs. 1 GWB a. F., weil sich diese Vereinbarung nicht auf einen Geschäftsverkehr bezieht, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Nach den insoweit übereinstimmenden Auffassungen beider Parteien stellte es eine "einzigartige" Vereinbarung dar, einem anderen Unternehmen Zugriff auf den vollständigen Keimplasma-Pool und die vollständige Technologie eines Zuckerrübenzüchtungsunternehmens zu gewähren.

b) Die beantragte Vollstreckbarerklärung ist auch nicht gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 b) UNÜ deshalb zu versagen, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt hätte, was zugleich einen Verstoß gegen den ordre public begründen würde (vgl. Adolphsen in: MüKo ZPO, 4. Aufl., § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rn. 74).

Schiedsrichter müssen zwar - wie allgemein Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG -den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - III ZR 269/88, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90, juris Rn. 15). Hinzu kommt, dass an eine Begründung von Schiedssprüchen ohnehin nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind, die für die Urteile staatlicher Gerichte maßgeblich sind. Ein Schiedsgericht braucht nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung zu nehmen; es reicht aus, wenn es sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Urteilserwägungen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 1990, a. a. O., Rn. 27).

Hiernach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht Vortrag der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Das Schiedsgericht hat sich umfassend sowohl mit dem wesentlichen Sachvortrag der Antragsgegnerin als auch mit ihren rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt. Insbesondere lässt die Behandlung der von der Antragsgegnerin im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausdrücklich angesprochenen Punkte (Bl. 67 ff. Bd. III d. A.) nicht den Rückschluss zu, dass entsprechendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden wäre:

aa) Das Schiedsgericht hat sich umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Kooperationsvereinbarungen die "Eliminierung" der Antragsgegnerin bezweckten. Eine Auseinandersetzung mit der Behauptung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe im Jahre 20xx im Zusammenhang mit deren Forderung nach veränderten Vertragsbedingungen wiederholt erwähnt, man werde die Antragsgegnerin als Wettbewerberin eliminieren, ist schon für die Beurteilung einer solchen Absicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und erst Recht für die Frage, ob der Kooperationsvertrag eine solche Eliminierung "bezweckte", unerheblich und musste vom Schiedsgericht deshalb in der Begründung seiner Entscheidung nicht näher erörtert werden. Gleiches gilt für den Vortrag, dass der Antragsgegnerin die Insolvenz drohte, falls den Schiedsklageanträgen stattgegeben würde. Auch eine nähere Auseinandersetzung mit den "Plausibilitätserwägungen" des Privatsachverständigen H. war hiernach entbehrlich, zumal diese ohnehin auf der Prämisse beruhten, dass die Antragsgegnerin mit der Entwicklung eigener Sorten außerhalb der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin erst mit Vertragsbeendigung beginnen konnte, wohingegen das Schiedsgericht die Wettbewerbsverbotsklausel insoweit teilweise für unwirksam erachtet hat (und die Antragsgegnerin auch nach ihrem eigenen Vorbringen bereits zuvor eigene Züchtungen vorgenommen hat).

bb) Auch dass das Schiedsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Lizenzgebühren nicht auch auf eigene Entwicklungsleistungen eines Lizenznehmers erhoben werden dürften (dazu SOD 2 Rn. 350), eingegangen und sich mit dieser Rechtsprechung nicht näher auseinandergesetzt hat, lässt nicht erkennen, dass es diesen Vortrag übergangen hätte. Das Schiedsgericht hat das entsprechende Argument der Antragsgegnerin unmittelbar im Rahmen der Erörterung einer Kartellrechtswidrigkeit der Lizenzgebührenklausel wiedergegeben, auch wenn dort die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zitiert ist (Rn. 260 des Schiedsspruchs). Dieses Argument war nach der Auffassung des Schiedsgerichts allerdings nicht tragend, weil es sich bei der Lizenzgebührenklausel um eine "Nebenabrede" gehandelt habe. Auch wenn diese vom Schiedsgericht vorgenommene rechtliche Einordnung so unzutreffend sein dürfte - ohne dass dies allerdings die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses beeinflusste -, erübrigte sich ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichtes doch eine nähere Auseinandersetzung mit dem bezeichneten Argument der Antragsgegnerin. Zudem beruhte der Schiedsspruch ohnehin nicht auf einer - unterstellten - Gehörsverletzung in diesem Punkt, weil das bezeichnete rechtliche Argument der Antragsgegnerin aus den oben angeführten Gründen auch dann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigte, wenn die Lizenzgebührenklausel nicht als Nebenabrede eingeordnet worden wäre.

cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (insbesondere geäußert im Schriftsatz vom 12. August 2016 auf S. 25 f., Bl. 704 f. Bd. VII d. A.) verstößt der Schiedsspruch auch nicht deshalb gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil es sich - insbesondere bei Nr. 13 a) und b) des Tenors - um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handele. Die Antragsgegnerin selbst hat ausweislich Rn. 133 des Schiedsspruchs hilfsweise beantragt, den Vertrag 20xx zumindest teilweise für nichtig zu erklären. Sie musste deshalb mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts (auch) über eine Teilnichtigkeit des Vertrages unter Berücksichtigung der salvatorischen Klausel in Art. 15.5 sowie der Grundsätze des Art. 101 Abs. 2 AEUV rechnen.

dd) Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne ultra petita" liegt nicht vor. Aus den bereits zuvor dargelegten Gründen entsprach die Anordnung einer Verpflichtung der Antragstellerin, der Antragsgegnerin eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung eigener Verbesserungen zu gewähren, einer Einschränkung der Herausgabeverpflichtung und stellte damit - entsprechend einer Zug-um-Zug-Verurteilung - ein Minus gegenüber der beantragten Verurteilung zur Herausgabe ohne Anordnung einer solchen Lizenzierungspflicht dar. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Einräumung einer nicht-ausschließlichen Lizenz nach der Entscheidung des Schiedsgerichts kein Zurückbehaltungsrecht begründen sollte (Schiedsspruch Rn. 515).

c) Die beantragte Vollstreckbarerklärung ist auch nicht nach § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 c) UNÜ zu versagen, weil das Schiedsgericht seine Kompetenzen überschritten hat. Eine solche Kompetenzüberschreitung ergibt sich weder aus einer nach Auffassung der Antragsgegnerin unzulässigen Billigkeitsentscheidung (dazu nachfolgend aa) noch aus der Formulierung der Herausgabeverpflichtung (dazu nachfolgend bb).

aa) Zwar geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, dass das Schiedsgericht nicht allein nach Billigkeit entscheiden durfte, weil die Schiedsabrede eine solche Ermächtigung unstreitig nicht vorsah. Das Schiedsgericht hat aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Billigkeitsentscheidung, sondern vielmehr sowohl hinsichtlich der Lizensierungspflicht - dazu nachfolgend (a) - als auch hinsichtlich der Schadensermittlung - dazu nachfolgend (b) - eine Entscheidung nach xxx Recht getroffen.

(a) Die Anordnung einer Lizenzierungspflicht zu Lasten der Antragstellerin stellt keine Billigkeitsentscheidung dar, sondern es handelt sich um eine Konsequenz der Feststellung, dass die Klauseln betreffend das Eigentum am Keimplasma und dessen Herausgabe ohne eine solche Einschränkung kartellrechtswidrig und damit nichtig wären. Das Schiedsgericht hat deshalb eine geltungserhaltende Reduktion vorgenommen.

(b) Auch bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sowohl für den entgangenen Zuchtfortschritt als auch für entgangene Lizenzgebühreneinnahmen hat das Schiedsgericht nicht nach Billigkeit entschieden.

Das Schiedsgericht hat bei der Bezifferung des Schadens aufgrund entgangener Zuchtfortschritte nicht den bestrittenen Vortrag der Antragstellerin zugrunde gelegt, sondern im Ausgangspunkt die von der Antragsgegnerin selbst dargelegten üblichen jährlichen Züchtungsfortschritte berücksichtigt und - unter Berücksichtigung weiterer Plausibilitätserwägungen - die Schlussfolgerung gezogen, dass der übliche jährliche Fortschritt zwar unterhalb des von der Antragstellerin dargelegten Änderungsfaktors, aber oberhalb des von der Antragsgegnerin zugestandenen Faktors liegt (Schiedsspruch Rn. 472 ff., insbes. 478). Diese Methode entspricht im Wesentlichen einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Dass eine solche Schadensschätzung - die keine Billigkeitsentscheidung darstellt - nach der Schiedsordnung des Schiedsgerichts oder der Schiedsvereinbarung der Parteien unzulässig gewesen wäre, ist nicht dargelegt. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Grundsatz vollständiger Beweismittelerschöpfung im Schiedsverfahren - vor allem auch in ausländischen Verfahren - nicht gilt; Schiedsgerichte können nach Ermessen eine Beweisaufnahme abbrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten (vgl. näher Schlosser, a. a. O., Rn. 98 bei Fn. 453). Es ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbedenklich, wenn das Schiedsgericht sich vorliegend allein unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens - insbesondere im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zuerkannten Änderungsfaktoren - in der Lage sah, den ersatzfähigen Schaden zu beziffern.

Auch bei der Bestimmung der Schadenshöhe aufgrund entgangener Lizenzgebühreneinnahmen hat das Schiedsgericht keine Billigkeitsentscheidung getroffen, sondern vielmehr ebenfalls eine Schadensschätzung vorgenommen. Das Schiedsgericht hat ausgehend von dem im Wesentlichen unstreitigen Vortrag der Parteien zur üblichen Kommerzialisierungsdauer nachvollziehbar eine durchschnittliche Entwertungsrate von 25 % pro Jahr geschätzt. Die weiteren Einwände der Antragsgegnerin (vgl. SOD 2 Rn. 448), lizenzfähige Vermögenswerte seien nicht identifiziert, die Antragsgegnerin habe seit Jahren kein Keimplasma mehr von der Antragstellerin erhalten, sind rechtlich für die Ermittlung des Basisbetrages nach Art. 1, 6 des Vertrages 20xx unerheblich.

bb) Das Schiedsgericht hat seine Entscheidungskompetenz schließlich auch nicht dadurch überschritten, dass es in Nr. 11 a) des Tenors die Verpflichtung der Schiedsbeklagten angeordnet hat, Keimplasma auch dann herauszugeben, wenn dieses sich im Besitz einer mit der Antragsgegnerin verbundenen Gesellschaft oder dritter Personen befindet, die gemäß dem ASBP Züchtungen durchgeführt oder aus anderen Gründen Besitz am Keimplasma für die Antragsgegnerin erlangt haben.

Entgegen der wohl von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung hat das Schiedsgericht hiermit keine Verpflichtung einer nicht am Schiedsverfahren beteiligten Person begründet. Die Herausgabepflicht trifft allein die Antragsgegnerin, nicht aber die bezeichneten dritten Personen.

Die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Herausgabe des Keimplasmas verletzt insoweit auch den ordre public nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin zu einer ihr unmöglichen Leistung verpflichtet worden wäre. Ob eine solche Verurteilung gegen den ordre public verstieße, kann offenbleiben. Es ist auch im deutschen Recht anerkannt, dass eine Herausgabeverurteilung ohne Beweisaufnahme über den Besitz des Schuldners möglich ist, wenn dieser für den Verlust haften würde (vgl. näher: Palandt/Bassenge, a. a. O., § 985 Rn. 16 m. w. N.). Eine Haftung der Antragsgegnerin bestünde hier jedenfalls schon deshalb, weil sie nach der Kooperationsvereinbarung zur Herausgabe verpflichtet war.

III.

Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist zur Entscheidung reif, obwohl die Antragsgegnerin in xxx ein Verfahren zur Aufhebung des Schiedsspruchs eingeleitet hat.

Der Senat hat nicht davon Gebrauch gemacht, das vorliegende Verfahren gemäß Art. VI UNÜ auszusetzen, weil überwiegende Interessen der Antragsgegnerin insoweit nicht ersichtlich sind und ihr Aufhebungsantrag nach dem bisherigen Vorbringen jedenfalls insoweit, als Verstöße gegen den ordre public zu berücksichtigen sind, keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Dass nach xxx Recht eine weitergehende Prüfung erfolgt, ist nicht dargelegt. Eine Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung nach Art. VI UNÜ kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Vollstreckungsgegner darlegt, dass die von ihm in dem Aufhebungsverfahren geltend gemachten Aufhebungsgründe tatsächlich erfolgversprechend sind (Schlosser, a. a. O., Rn. 157; Adolphsen in: MüKo ZPO, 4. Aufl., § 1061 Anh. 1 Art. 6 UNÜ Rn. 2).

Soweit die Antragsgegnerin zuletzt im Schriftsatz vom 13. September 2016 wegen des in xxx anhängigen Aufhebungsverfahrens die Aussetzung des hiesigen Verfahrens gemäß § 148 ZPO beantragt hat, gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, weil es sich bei Art. VI UNÜ um eine Sondervorschrift im Verhältnis zu nationalen Aussetzungstatbeständen handelt (vgl. Schlosser, a. a. O.; Adolphsen, a. a. O.; Wilske/Markert in: BeckOK ZPO, 21. Edition, § 1061 Rn. 63).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat den Unterliegensanteil der Antragstellerin hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung der Herausgabeansprüche unter Berücksichtigung der Streitwertangabe in der Antragsschrift (125.000.000 €) sowie ihres Verhältnisses zu den zugesprochenen Zahlungsansprüchen in Höhe von rund 115.000.000 € bemessen. Nach § 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO ist dieser Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Gegenstandswert entspricht der Höhe des zu vollstreckenden Betrages, § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG. Gemäß § 39 Abs. 2 GKG ist der Wert auf 30.000.000 € begrenzt.