Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.10.2016, Az.: 16 U 166/15

Ansprüche des Bauherrn wegen Mängeln bei der Ausführung eines Flachdachs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.10.2016
Aktenzeichen
16 U 166/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 41387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 22.10.2015 - AZ: 8 O 106/11

Redaktioneller Leitsatz

Hat der Besteller die Montage eines Dachs auf einem vorhandenen Unterbau ausgeschrieben, so kann eine falsche Neigung und Profilierung der Dachfläche nicht zu Lasten des ausführenden Unternehmers gehen. Dieser schuldet auch keine Planung einer neuen Entwässerung oder einer Notentwässerungsebene, wenn er hiermit nicht beauftragt ist.

In dem Rechtsstreit

B. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ...,

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

gegen

H. C. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer ...,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2016 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Oktober 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Es wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.

Mit ihrer Berufung greift die Klägerin diese Entscheidung an, wobei zunächst ausführlich zum der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt vorgetragen wird.

In rechtlicher Hinsicht beanstandet die Klägerin zunächst, dass das Landgericht zu Unrecht die fehlende Notentwässerung als irrelevant mit der Annahme angesehen habe, dass die Verschmutzung der regulären Entwässerung durch Laub auch eine Verschmutzung der Notentwässerung nahe lege. Dieser Schluss sei aber fehlerhaft, weil zum einen die Notentwässerung höher gelegen hätte, zum anderen die normale Entwässerung nicht verstopft, sondern lediglich verschmutzt gewesen sei. Demgemäß sei die Ursache für die aufstehenden Wassermassen auch nicht das Laub, sondern der Starkregen gewesen. Denn das Dach sei regelmäßig gewartet und gereinigt worden.

Weiter meint sie, die Beklagte als Fachfirma habe für die ordnungsgemäße Abflusseinrichtung sorgen müssen und sei hierbei nicht an die Vorgaben der Klägerin als Bauherrin gebunden gewesen. So habe der Sachverständige E. festgestellt, dass bei Vergrößerung der Dachfläche die Leistungsfähigkeit der Entwässerung auf dem Prüfstand stehe. Der Beklagten seien mehrfach Fehler anzulasten. Sie habe weder zusätzliche Entwässerungsvorrichtungen eingebaut noch die erforderliche Notentwässerung. Auch die bereits im Senatsurteil vom 13. September 2012 angesprochenen Hinweispflichten seien durch die Beklagte verletzt worden.

Schließlich habe die Beklagte eine Fachunternehmerbescheinigung erstellt; diese enthalte keinen Hinweis auf die fehlenden Notabläufe, obwohl dies dort habe stehen müssen.

Ein Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht, weil der Geschäftsführer R. keine hinreichende Sachkunde in Bezug auf die Entwässerung von Flachdächern besitze und im Übrigen eine fehlerhafte Wartung oder Reinigung des Daches nicht festgestellt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 22. Oktober 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 246.167,47 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2011 sowie weitere 3.465,87 € zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von Forderungen aus der angeblichen Verletzung vermieter-/verpächterseitiger Vertragspflichten aus der Vermietung/Verpachtung der Baulichkeiten auf dem Grundstück G. Straße ..., ... S. an die R. KG aA, Zweigniederlassung, O.straße ..., ... N. bzw. eventueller Rechtsnachfolgerinnen auf Mieterseite aufgrund der Mietpachtverträge vom 10.12.1986, Änderung vom 07.06.1991 sowie vom 15.11.1993 nebst Nachtrag vom 07.04./14.04.1997 sowie vom 21.07./27.07.2005 mit Nachtrag vom 10.01./15.01.2008 in der aktuellen Gesamtfassung seien sie direkt aus dem Mietverhältnis/Pachtverhältnis hergeleitet, aus eventuell zur Diskussion stehenden Untermiet-/Unterpachtverhältnissen resultieren oder ansonsten auf dem Teileinsturz der Dachkonstruktion über dem Verbrauchermarkt G. Straße ..., ... S. vom 6. November 2010, ca. 08:00 bis 08:30 Uhr morgens zurückzuführen, direkt geltend gemacht oder nach Forderungsübergang im Rahmen des § 86 VVG reklamiert, freizuhalten;

hilfsweise zu Ziffer 2

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die im Klageantrag zu 1 beziffert geltend gemachten Schäden in Höhe von 107.854,17 € für den Bereich Mieteinnahmeausfall November 2010 bis 24. Februar 2011, die bezifferten Wiederherstellungskosten in Höhe von 104.291,65 €, die beziffert geltend gemachten Heizkosten von 3.204,16 €, die Prüf- und Instandsetzungsplanungskosten in Höhe von 30.817,15 €, jeweils nebst Zinsen, hinausgehend, zu ersetzen, die auf dem Teileinsturz der Dachkonstruktion auf dem Verbrauchermarkt G. Straße ..., ... S. vom 6. November 2008 ca. 08:00 bis 08:30 Uhr zurückzuführen sind, und zwar resultierend einerseits aus den abgeschlossenen Mietverhältnissen/Pachtverhältnissen vom 10.12.1986, 07.06.1991, 15.11.1993, 07.04./14.04.1994, 21.07./27.07.2005, 10.01./15.01.2008 mit der R. KG aA, Niederlassung ..., O.straße ..., ... N. bzw. eventuellen Rechtsnachfolgerinnen auf Mieterinnenseite und sich eventuell ergebender Untermietverhältnissen, seien sie direkt geltend gemacht oder nach Forderungsübergang im Rahmen von § 86 VVG, andererseits auch aus sonstigen Rechtsgründen, solange sie auf den Teildacheinsturz zurückgehen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren nach dem 29.08.2011 noch entstehenden Vermögensschäden aus dem Teileinsturz der Dachkonstruktion auf dem Verbrauchermarkt G. Straße ..., ... S. vom 06.11.2008 ca. 08:00 bis 08:30 Uhr morgens zu ersetzen;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Rissschäden über ihre gesamte Länge zu beseitigen, die an dem Leimholzbinder der Achse 12 in Höhe von 4 m gemessen über Oberkante Fertigfußboden an der Seite befinden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig und trägt vor, dass sie keine Erneuerung der Dachentwässerung geschuldet habe, sondern lediglich eine Sanierung. Entgegen der Behauptung der Berufung seien die Gullys auch nicht "eingebaut" worden, sondern es seien lediglich die 10 bereits vorhandenen Gullys "ausgetauscht" worden.

Die gesamte Planung und das Leistungsverzeichnis stamme vom Geschäftsführer der Klägerin, der als sachkundig anzusehen sei. Der Sachverständige Dr. G.-H. habe eindeutig festgestellt, dass Ursache des Einsturzes die große Wasserlast gewesen sei, mit der weiteren Feststellung, dass für deren Entstehen die Beklagte nicht verantwortlich sei. Auch der Sachverständige E. habe in seinem Gutachten die Feststellungen getroffen, dass "eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Regenwasseranstau infolge der Laubablagerungen an den Abläufen aufgetreten ist".

Feststellungen zur Ursächlichkeit fehlender Notabläufe für den Einsturz habe keiner der Sachverständigen treffen können. Entgegen der Berufungsbegründung sei auch nicht alles Wasser an die tiefste Stelle geflossen. Wegen der vorhandenen Muldenbildung habe sich das Wasser vielmehr in den einzelnen Mulden verteilt.

Schon die Ursache des Einsturzes stehe nicht fest; denkbar sei auch eine altersbedingte Schwächung der im Einsturzbereich vorhandenen Leimholzbinder als Schadensursache.

Zudem habe der Sachverständige Dr. G.-H. festgestellt, dass letztlich die erste Erweiterung des Gebäudes im Jahre 1980 durch fehlerhafte Planung und Ausführung die Ursache für die unzulässige Verteilung der Wasserlast gesetzt habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Wasserlast nur deshalb entstanden sei, weil das Dach mit Laub übermäßig verschmutzt war.

Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus für eine ordnungsgemäße Dachentwässerung zu sorgen. Vielmehr sei sie an die vorhandene Ausschreibung gebunden gewesen. Hierzu habe der Sachverständige Dr. G.-H. auch ausgeführt, dass für die Entwässerung der Architekt bzw. Planverfasser verantwortlich sei und bei einer Erweiterung der Architekt bzw. Planverfasser auch hätte auf die erforderlichen Entwässerungseinrichtungen hinwirken müssen. Hierbei handele es sich um klassisches Architektenhandwerk.

Zudem hätte ein eventueller Hinweis der Beklagten zur Notentwässerung auch nicht zu einer entsprechenden Beauftragung durch die Klägerin geführt. Denn diese habe die Probleme im Zusammenhang mit der Entwässerung gekannt und gleichwohl auch zuvor bereits eine Notentwässerung nicht vorgesehen. Die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Ablehnung von Hinweispflichten seien überzeugend.

Die Fachunternehmerbescheinigung bestätige nur, dass die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten nach anerkannten Regeln der Technik erfolgt seien; da eine Notentwässerung nicht beauftragt war, musste hierzu auch nichts in dieser Bescheinigung stehen.

Im Übrigen streiten die Parteien über die Berechtigung der Schadenshöhe sowie die Ursächlichkeit der Arbeiten der Beklagten für die Risse in den Bindern.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat verweist zunächst zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, § 540 ZPO, denen der Senat nach eigener Sachprüfung ausdrücklich beitritt.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 22.09.2016 ist Folgendes anzumerken:

Nach den vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten und dem Inhalt der hierzu von den Sachverständigen gegebenen Erläuterungen ist es zum Einsturz des Teildachbereichs zwischen den Querachsen 6 bis 8 und den Längsachsen B und D deshalb gekommen, weil der Druck des aufstehenden Wassers für die tragende Unterkonstruktion zu hoch war, wodurch der Binder an der Mittelachse am Stützenanschluss brach. Der Wasserdruck konnte sich deshalb an dieser Stelle auf ein von der vorhandenen Konstruktion nicht mehr zu tragendes Maß erhöhen, weil das gesamte Flachdach keine einheitliche Neigung - insbesondere keine Neigung nach Außen - hatte, sodass ein Wasserabfluss über die Dachkanten in vorhandene Regenrinnen nicht nennenswert erfolgen konnte. Vielmehr sammelte sich das Wasser in auf dem Dach vorhandenen Mulden, wobei die Höhendifferenz im Erweiterungsbereich von 1980 etwa 13 cm und im Altbestand von 1974 sogar 26 cm betrug; der Anbau von 2009 lag dann teilweise um bis zu weitere 8 cm höher. Der Abfluss vom Dach sollte über die vorhandenen Entwässerungsgullys erfolgen, wobei sich als problematisch erwies, dass lediglich vier dieser Abflüsse im tiefsten Muldenbereich lagen, die restlichen indes höher. Demzufolge hat das Landgericht den Einsturz des Daches letztlich auf die unzureichende und fehlerhafte Positionierung der Entwässerungsöffnungen zurückgeführt. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G.-H., der insoweit den Fehler insbesondere im Bereich der Statik gesehen hat. Auf das Urteil des Landgerichts (dort S. 9 Mitte bis S. 10 Mitte) kann auch insoweit Bezug genommen werden.

Instruktiv waren in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Geschäftsführers A. R. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der die Bauplanungsunterlagen für den Altbau vorlegte und dabei nicht nur darauf verwies, dass nach der dortigen Planung eine Höhendifferenz (Mulde zur Dachmitte) von 10 cm vorgesehen war, sondern auch der Einbau von Stahlträgern. Tatsächlich sind aber Holzkonstruktionen verbaut worden, was Herrn R. zu der Aussage "wären die vorgesehenen Stahlträger verbaut worden, hätte das Dach gehalten" veranlasst hatte.

Zudem ist - insoweit entgegen der Berufung - lediglich durch die Sachverständigen festgestellt, dass die Dachkonstruktion die aufstehende Wasserlast nicht mehr tragen konnte und es deshalb zum Teileinsturz des Daches kam. Indes ist die Ursache des Wasserstandes nicht festgestellt, insbesondere nicht, dass etwa die Arbeiten der Beklagten fehlerhaft, die fehlende Notentwässerung ursächlich, zu wenig oder falsch positionierte Entwässerungsgullys, eine Verschmutzung der Gullys mit Laub (die der Sachverständige E. als Ursache zumindest für möglich gehalten hat) oder eine zur Traglastreduzierung führende Materialermüdung der Binder (vom Sachverständigen Dr. G.-H. als mögliche Ursache genannt) letztlich die Schadensursache gesetzt hat.

In der rechtskräftigen Entscheidung vom 13.09.2012 (16 U 34/12 OLG Celle) hatte der Senat bereits ausgeführt:

"Im Rahmen dieser gerügten Mängel dürfte die Beklagte allerdings nicht für die fehlende Notentwässerung, die Verwendung von zu wenig und falsch positionierter Gullys sowie die Neigung und Profilierung der Dachflächen einstehen müssen. Unstreitig hatte die Beklagte entsprechend Titel 2 und 4 des Leistungsverzeichnisses hinsichtlich des alten Dachbestandes die vorhandene Dachhaut, Dampfbremse und Oberlichter auszubauen, zu entsorgen und neu zu verlegen bzw. einzubauen. Damit war die Montage des Daches auf einem vorhandenen Unterbau ausgeschrieben, so dass eine falsche Neigung und Profilierung der Dachfläche nicht zu Lasten der Beklagten geht. Auch die Planung einer neuen Entwässerung oder einer Notentwässerungsebene war nicht Inhalt des Leistungsverzeichnisses zu Titel 4. Im Gegenteil durfte die Beklagte aus Punkt 4.070 des Leistungsverzeichnisses schließen, dass die Entwässerung im Rahmen der Sanierung des alten Dachbestandes bestehen bleiben sollte, weil dort ausgeführt ist "10 Stck. Dachgullis liefern, einbauen und an die vorh. Innenentwässerung anschließen". Dass entgegen diesem Wortlaut auch die Innenentwässerung von der Beklagten neu geplant werden sollte, vermag auch die Berufung nicht aufzuzeigen."

An dieser Rechtsansicht hält der Senat weiterhin fest.

Entgegen der Ansicht der Berufung sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - auf der Grundlage der vom Landgericht mit sachverständiger Hilfe getroffenen Feststellungen auch keine Pflichtverletzung der Beklagten darin, dass diese ihr obliegende Hinweispflichten verletzt hätte.

Der Senat hatte hierzu in seinem Urteil vom 13.09.2012 ausgeführt:

"Eine Haftung für diese Mängel käme jedoch insoweit in Betracht als die Beklagte Hinweispflichten verletzt hat. Der Umfang der Prüfpflicht folgt dabei dem vom Auftraggeber übernommenen Leistungsumfang und wird hierdurch begrenzt. Mängel in der Gesamtkonzeption, die sich auf die Leistung des Auftragnehmers auswirken und die ihm ohne nähere Prüfung des Gesamtzusammenhangs ins Auge springen müssen, hat er mitzuteilen ... Gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Planungen und sonstige Ausführungsunterlagen grundsätzlich als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolges geeignet ist. Für unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer verantwortlich, wenn er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebietes zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können ... Danach bestehen grundsätzlich Hinweispflichten für die Beklagte im Hinblick auf das Fehlen einer Notentwässerung, einer falschen Neigung der Dachfläche und einer Unterdimensionierung der Entwässerung. Die Beklagte schuldete die Erstellung einer funktionierenden Dachfläche auf einer vorhandenen Unterkonstruktion. Mängel der Entwässerung beeinträchtigen die Funktion der Dachfläche, wenn sie dazu führen, dass die Dachfläche den Belastungen durch aufstehendes Wasser nicht gewachsen ist, so dass sie einbricht.

Ob die behaupteten Mängel der Dachentwässerung bestanden, zum Einsturz des Daches geführt haben und ob die Beklagte die Mängel aufgrund ihrer Fachkunde hätte erkennen müssen, ist durch Sachverständigengutachten zu klären."

Da nach den Feststellungen beider Sachverständigen aber weder sicher feststellbar ist, dass das Fehlen einer Notentwässerung, eine fehlerhafte Neigung der Dachfläche oder eine Unterdimensionierung der Entwässerung schadensursächlich gewesen ist, sondern diese Ursache genauso in einer Verschmutzung der vorhandenen Entwässerung durch Laub, in einer fehlerhaften Statik oder in einer Materialermüdung der tragenden Binder gelegen haben kann, ist schon nicht feststellbar, dass eine Verletzung der Hinweispflicht - ihr Bestehen unterstellt - schadensursächlich geworden ist.

Im Übrigen verneint der Senat mit dem Landgericht aber nach Auswertung der von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen auch das Bestehen einer derartigen Hinweispflicht.

Der Sachverständige E. hat ausgeführt, dass die vorhandenen Entwässerungsgullys vom Querschnitt und der damit verbundenen Abflussleistung - ihren ordnungsgemäßen Zustand unterstellt - ausreichend dimensioniert waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit auf eine (tatsächlich nicht bestehende) Unterdimensionierung hinweisen musste, bestehen somit nicht.

Der Einbau einer Notentwässerung hätte - weil diese nach den Ausführungen der Sachverständigen von der Positionierung höher als die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen angebracht werden mussten - soweit feststellbar den Schadenseintritt nicht verhindert. Denn das in der Mulde aufstehende Wasser wäre durch die Notentwässerung nicht abgeführt worden.

Hinsichtlich der Dachneigung/Muldenbildung bestand für die Beklagte keine Veranlassung zu etwaigen Hinweisen, weil bereits nicht ersichtlich ist, dass die hiermit verbundene Einsturzgefahr für die Beklagte überhaupt erkennbar war. Der Sachverständige Dr. G.-H. hat hier unmissverständlich festgestellt, dass Fehler in der Statik zu der übermäßigen Muldenbildung geführt haben und diese Fehler bereits in der Planung des Erweiterungsbaus von 1980 verwirklicht worden sind. Warum die Beklagte knapp 30 Jahre später diese Fehler und die damit verbundene Gefahr eines Dacheinsturzes hätte erkennen müssen, ist weder von der Klägerin mit Substanz vorgetragen noch in sonstiger Weise - insbesondere auch nicht nach den Feststellungen der Sachverständigen - erkennbar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte Arbeiten an der Unterkonstruktion nicht auszuführen hatte. Soweit im Rahmen der Bauausführung in Bezug auf die Dämmung eine Abweichung vom statisch geprüften Dachaufbau erfolgt ist, der der Beklagten vorzuwerfen wäre, hat dieser neue Dachaufbau keinerlei Einfluss auf den Dacheinsturz gehabt. Denn die Dachlast hat sich durch den geänderten Dachaufbau nicht erhöht, sondern nach den Feststellungen des Sachverständigen E. geringfügig verringert.

Damit aber scheidet eine Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Hinweispflichten bereits dem Grunde nach aus.

Keine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die von der Beklagten ausgefüllte "Fachunternehmerbescheinigung", bei der es sich - entgegen der falschen Bezeichnung - um eine Fachunternehmererklärung handelt (die Fachunternehmerbescheinigung ist ein Testat, das dem Unternehmen die Fachunternehmereigenschaft bestätigt). Denn die Fachunternehmererklärung enthält lediglich die Erklärung, dass die tatsächlich ausgeführten Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt worden sind, was zwischen den Parteien nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht mehr ernsthaft im Streit steht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711; 543 ZPO.