Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 3 1. FGSenErrÄndStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
1. FGSenErrÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. (1)

Bekanntmachung

über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg

Vom 21. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 224):

"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 166) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 4 am 17. Juli 2014 in Kraft getreten ist."

Hamburg, den 10.3.2014
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung
Jana   S c h i e d e c k
Hannover, den 21.2.2014
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Justizministerin
Antje   N i e w i s c h - L e n n a r t z
Kiel, den 3.3.2014
Für das Land Schleswig-Holstein
endvertreten durch Anke Spoorendonk
Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
Anke   S p o o r e n d o n k